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Vorlage - III/284/2020  

 
 
Betreff: 4. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Wilkenroth, Denklinger Straße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
17.02.2020 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
19.02.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
OLA 4 Waldbröl-Wilkenroth_Planzeichnung  
OLA 4 Waldbröl-Wilkenroth_Begründung_20.01.2020  
OLA 4 Waldbröl-Wilkenroth_LFB-ASP_20.01.2020  
OLA 4 Waldbröl-Wilkenroth_ ASP-Protokoll  

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Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 24.09.2018 die Aufstellung der 4. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Wilkenroth beschlossen.

 

Im Rahmen der 4. Ergänzungssatzung nach soll im westlichen Be­reich von „Waldbröl-Wilkenroth“ eine Außenbereichsfläche auf den Grundstücken Gemarkung Hermesdorf, Flur 17, Flurstücke Nr. 89 tlw., 90 tlw., 113 und 48 tlw. (Wegefläche) an der „Denklinger Straße“ in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden. Das Plangebiet weist eine Fläche von ca. 2.180 m² auf, davon entfallen auf die drei Baugrundstücke ca. 1.800 m², auf ökologische Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen 270 m² sowie auf die Straßenverkehrsfläche ca. 110 m².

 

Die unvermeidbaren Eingriffe in die Biotop- und  die Bodenfunktion werden durch Maßnahmen des städtischen Ökokontos ausgeglichen. Mit den Grundstückseigentümern bzw. Bauherren werden vor dem Inkrafttreten dieser Satzung städtebauliche Verträge für die Erhaltungsmaßnahmen entlang des Wilkenrother Baches und den Erwerb von Öko- und Bodenpunkten abgeschlossen.

 

Die drei neuen Baugrundstücke sind bereits jeweils mit einer separaten Grundstücksanschlussleitung an den bestehenden öffentlichen Schmutzwasserkanal in der Denklinger Straße angeschlossen. Das Regenwasser ist allgemeinwohlverträglich vor Ort zu versickern oder in den Bach einzuleiten.

 

Die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs und der Begründung hierzu erfolgte gemäß  § 34  Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22. November 2019 bis einschl. 23. Dezember 2019. Gleichzeitig wurde der Oberbergische Kreis als berührter Träger öffentlicher Belange beteiligt.

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit liegen nicht vor.

 

Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 23.12.2019

 

Landschaftspflege

 

Der Oberbergische Kreis teilt mit, dass gegen die 4. Ergänzung der Ortslagensatzung aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

Bedenken bestehen jedoch gegen den Umgang mit der Eingriffsregelung bezüglich des Bodenausgleichs durch die Planung. Gemäß den Erläuterungen des landschaftspflegerischen Fachbeitrags  zum planexternen Ausgleich ist für die Unternutzung der Streuobstwiese keine Nutzungsregelung vertraglich vereinbart. Die Flächenextensivierung als Voraussetzung für eine Anerkennung als bodenkompensatorische Maßnahme ist somit nicht verbindlich festgelegt. Die Beeinträchtigungen des Bodens sind in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde bei dem Umweltamt des Oberbergischen Kreises ggf. durch anderweitige Maßnahmen auszugleichen.

 

Die Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplans Nr. 4 „Nümbrecht / Waldbröl“ des Oberbergischen Kreises (Landschaftsschutzgebiet) treten erst mit Inkrafttreten einer bauleitplanerischen Satzung außer Kraft.

 

Mit Bezug auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Eingriffsregelung weist der Oberbergische Kreis darauf hin, dass die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen, basierend auf der fachplanerischen Bewertung / Bilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zeitnah mit der Realisierung der Planung durchzuführen sind.

 

Dabei ist auf folgende rechtliche Erfordernisse hinzuweisen:

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat in mehreren Entscheidungen gefordert, dass die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen auf von der Stadt / Gemeinde bereitgestellten Flächen (§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB) erfolgen muss. Dies bedeutet, dass die Stadt / Gemeinde entweder selbst Eigentümerin der Flächen ist oder aber zumindest ein zeitlich unbefristetes Zugriffsrecht der Stadt / Gemeinde über die Flächen gesichert sein muss (so u.a. OVG NRW, Urteile vom 20.01.2012, Az. 2 D 141/09.NE, vom 26.02.2015, Az. 2 D 1/13.NE, vom 05.12.2017, Az. 10 D 97/15.NE). In dem Fall der Durchführung von Kompensationsmaßnahmen auf Flächen eines anderen Eigentümers ist demnach die dauerhafte grundbuchrechtliche Sicherung der Maßnahmenfläche zugunsten der planenden Kommune erforderlich (Grunddienstbarkeit), und zwar bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses.

 

Für das nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes NRW beim Oberbergischen Kreis zu führende Ausgleichskataster (§ 34 Abs. 1 LNatSchG) NRW), bittet der Oberbergische Kreis um Mitteilung der nach Inkrafttreten bzw. der nach der Realisierung der Planung durchgeführten Kompensationsmaßnahmen bzw. der nach Realisierung der Planung durchgeführten Abbuchung des externen Ausgleichs aus dem Ökokonto der Stadt Waldbröl. Für die Eintragung in das beim Kreis zu führende Kataster sind Lage, Größe und Art der zugeordneten / durchgeführten Maßnahmen von besonderer Bedeutung.

 

Artenschutz

 

Unter Berücksichtigung der in der Artenschutzprüfung Stufe 1 vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bestehen seitens des Oberbergischen Kreises keine Bedenken gegen die Planung.

 

Bodenschutz

 

Gegen die Planungen in Verbindung mit der 4. Ergänzung der Satzung bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht dann keine grundsätzlichen Bedenken, sofern für die angegebene Ausgleichsmaßnahme „Bladersbach“ die Unternutzung der Streuobstwiese mit einer Nutzungsregelung vertraglich vereinbart wird. Diese Flächenextensivierung kann in der vorliegenden Vertragsform nicht als bodenkompensatorische Maßnahme anerkannt werden. Kommt keine vertragliche Vereinbarung zustande, ist in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde eine andere Ausgleichsmaßnahme abzustimmen.

 

Hinweis:

Gemäß der Digitalen Bodenbelastungskarte kann zurzeit nicht ausgeschlossen werden, dass im Boden des Erweiterungsgebietes die Schwermetallgehalte an Cadmium, Zink und Nickel die Vorsorgewerte nach BBodSchV überschreiten. Eine Überschreitung der Prüf- und Maßnahmenwerte, wodurch eine Gefahrensituation zu erwarten wäre, ist nicht zu besorgen. Der im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene Oberboden sollte im Plangebiet verbleiben.

 

Brandschutz

 

Gegen die Maßnahme bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge über zwei Stunden wie folgt sichergestellt ist: Fläche Allgemeines Wohngebiet (WA): min. 800 l/min. Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius vom 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dann 75 m Luftlinie nicht überschreiten. Des Weiteren wird auf den § 5 der BauO NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den jetzigen und zukünftigen Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 gegeben sind.

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

Zur Stellungnahme des Oberbergischen Kreises

 

Landschaftspflege und Bodenschutz

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer  und bodenschutzrechtlicher Sicht. Für den planexternen Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ökokontos der Marktstadt Waldbröl wird nicht mehr die Ökokontofläche P 57-0011 „Obstwiese Bladersbach“ herangezogen, weil hier die Unternutzung der Streuobstwiesenfläche ohne weitere vertragliche Nutzungsregelung (intensive landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig) erfolgt und somit nicht für den Bodenausgleich geeignet ist. Stattdessen erfolgt  die Abbuchung der Öko- und der Bodenpunkte von  der Ökokontofläche P 57-0010 „Glatthaferwiese Neuenhähnen-Trösten“. Hierbei handelt es sich um eine artenreiche Glatthafer-Mähwiese mit extensiver Nutzung. Daneben wurde eine  Weißdornhecke als Nahrungs- und Bruthabitat für den Neuntöter angelegt. Diese ökologische Ausgleichsmaßnahme wurde bereits  durchgeführt. Die grundbuchrechtliche Sicherung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit) ist erfolgt. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag und die Begründung wurden dementsprechend angepasst. Die Maßnahmen des städtischen Ökokontos liegen der Unteren Naturschutzbehörde zur Führung des Ausgleichskatasters vor. Die Abbuchung des externen Ausgleichs erfolgt unmittelbar vor Inkrafttreten der Satzung. Mit den Grundstückseigentümern bzw. Vorhabenträgern innerhalb des Satzungsgebiets wurden städtebauliche Verträge zum Erwerb von Öko- und Bodenpunkten sowie zum Erhalt der Vegetation des Gewässerrandstreifens abgeschlossen.

 

Die Hinweise aus bodenschutzrechtlicher Sicht nimmt der Stadtrat zustimmend zur Kenntnis.

 

Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landrates aus artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

 

 

Brandschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten werden.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 4. Ergänzung der Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Wilkenroth folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV NRW S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 19.02.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

 

(1)   Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Wilkenroth in der Fassung vom 19.01.2011 wird am südwestlichen Ortsrand im Bereich „Denklinger Straße“ um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 17, Flurstücke Nr. 113 und Teile aus Nr. 89 und Nr. 90 südlich des Wilkenrother Baches.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung sind mit der Marktstadt Waldbröl Städtebauliche Verträge zur Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos (externer Ausgleich) abzuschließen.

 

§ 2

 

(1)   Durch diese Ergänzungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben be­gründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ge­setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

 

(2)   Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

 

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

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Anlagen:

 

Satzungsplan

Begründung

Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Artenschutzprüfung – nur online verfügbar

Artenschutzprüfung (Protokoll) – nur online verfügbar

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 OLA 4 Waldbröl-Wilkenroth_Planzeichnung (158 KB)      
Anlage 2 2 OLA 4 Waldbröl-Wilkenroth_Begründung_20.01.2020 (1565 KB)      
Anlage 3 3 OLA 4 Waldbröl-Wilkenroth_LFB-ASP_20.01.2020 (4429 KB)      
Anlage 4 4 OLA 4 Waldbröl-Wilkenroth_ ASP-Protokoll (53 KB)