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Vorlage - III/296/2020  

 
 
Betreff: 9. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Biebelshof-Escherhof im Bereich Hardtweg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
17.02.2020 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl
19.02.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Biebelshof-Escherhof-9-Planzeichnung  
Biebelshof-Escherhof-9-Begründung  
Biebelshof-Escherhof-9-LFB-ASP  
Biebelshof-Escherhof-9-ASP-Protokoll  

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Sachverhalt:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 24.09.2018 mehrheitlich die Aufstellung der 9. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Biebelshof-Escherhof beschlossen.

 

Nordwestlich der Straße „Hardtweg“ in Escherhof wurde die Ausweisung von zwei zusätzlichen Baugrundstücken beantragt. Damit soll die bestehende Grenze der Satzung nach § 34 Abs. 4 für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Biebelshof-Escherhof am südwestlichen Ortsrand städtebaulich sinnvoll erweitert werden. Die Ergänzungssatzung soll auf Teilen des Grundstücks Gemarkung Schnörrringen, Flur 11, Flurstück Nr. 147 vollzogen werden. Dies bedingt auch die vollständige Einbeziehung der Grundstücke Gemarkung Schnörringen, Flur 11, Flurstücke Nr. 171 und 180, auf denen bereits jeweils ein Wohnhaus errichtet worden ist.

 

Die einbezogenen Flächen werden im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt. Nördlich und östlich des beabsichtigten Planbereichs schließt unmittelbar Wohnbebauung an.

 

Die Ergänzungssatzung bezieht sich auf eine Grundstückstiefe von 30 m. Somit ergeben sich Grundstücksgrößen von 805 m² bzw. 935 m².

 

Die nicht innerhalb des Plangebietes zu kompensierenden Eingriffe in den Naturhaushalt (Biotope und Boden) werden über eine externe Ausgleichsmaßnahme abgelöst. Die Fläche für die Ausgleichsmaßnahme liegt nordwestlich angrenzend an die Ortslagenabgrenzung ebenfalls auf dem Grundstück Gemarkung Schnörringen, Flur 11, Flurstück Nr. 147. Es handelt sich um eine Intensivwiese, die zukünftig extensiviert werden soll. Hierzu wurde mit dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.

 

Durch die Marktstadt Waldbröl wird im unmittelbaren Bereich der geplanten Baugrundstücke und in dem angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum ein öffentlicher Kanal im Drucksystem zur Einleitung von häuslichem Schmutzwasser vorgehalten. Die Entsorgung des Niederschlagswassers erfolgt auf den Baugrundstücken.

 

Die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs und der Begründung hierzu erfolgte gemäß  § 34  Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22. November 2019 bis einschl. 23. Dezember 2019. Gleichzeitig wurde der Oberbergische Kreis als berührter Träger öffentlicher Belange beteiligt.

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit liegen nicht vor.

 

 

Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 23.12.2019

 

Landschaftspflege

 

Der Oberbergische Kreis teilt mit, dass gegen die 9. Ergänzung der Ortslagensatzung Biebelshof / Escherhof aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

Die Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplans Nr. 5 „Waldbröl / Morsbach“ des Oberbergischen Kreises (Landschaftsschutzgebiet) treten erst mit Inkrafttreten einer bauleitplanerischen Satzung außer Kraft.

 

Mit Bezug auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Eingriffsregelung weist der Oberbergische Kreis darauf hin, dass die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen, basierend auf der fachplanerischen Bewertung / Bilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zeitnah mit der Realisierung der Planung durchzuführen sind.

 

Dabei ist auf folgende rechtliche Erfordernisse hinzuweisen:

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat in mehreren Entscheidungen gefordert, dass die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen auf von der Stadt / Gemeinde bereitgestellten Flächen (§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB) erfolgen muss. Dies bedeutet, dass die Stadt / Gemeinde entweder selbst Eigentümerin der Flächen ist oder aber zumindest ein zeitlich unbefristetes Zugriffsrecht der Stadt / Gemeinde über die Flächen gesichert sein muss (so u.a. OVG NRW, Urteile vom 20.01.2012, Az. 2 D 141/09.NE, vom 26.02.2015, Az. 2 D 1/13.NE, vom 05.12.2017, Az. 10 D 97/15.NE). In dem Fall der Durchführung von Kompensationsmaßnahmen auf Flächen eines anderen Eigentümers ist demnach die dauerhafte grundbuchrechtliche Sicherung der Maßnahmenfläche zugunsten der planenden Kommune erforderlich (Grunddienstbarkeit), und zwar bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses.

 

Für das nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes NRW beim Oberbergischen Kreis zu führende Ausgleichskataster (§ 34 Abs. 1 LNatSchG) NRW), bittet der Oberbergische Kreis um Mitteilung der nach Inkrafttreten bzw. der nach der Realisierung der Planung durchgeführten Kompensationsmaßnahmen. Für die Eintragung in das beim Kreis zu führende Kataster sind Lage, Größe und Art der zugeordneten / durchgeführten Maßnahmen von besonderer Bedeutung.

 

Artenschutz

 

Unter Berücksichtigung der in der Artenschutzprüfung Stufe 1 vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bestehen seitens des Oberbergischen Kreises keine Bedenken gegen die Planung.

 

 

Brandschutz

 

Gegen die Maßnahme bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge über zwei Stunden wie folgt sichergestellt ist: Fläche Allgemeines Wohngebiet (WA): min. 800 l/min. Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius vom 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dann 75 m Luftlinie nicht überschreiten. Des Weiteren wird auf den § 5 der BauO NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den jetzigen und zukünftigen Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 gegeben sind.

 

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Beschlussvorschlag:

 

Zur Stellungnahme des Oberbergischen Kreises

 

Landschaftspflege

 

Der Stadtrat entspricht grundsätzlich der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer Sicht. Die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen gemäß des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags werden zeitnah umgesetzt. Mit den Grundstückseigentümern / Vorhabenträgern wurde ein städtebaulicher Vertrag zur Durchführung der planinternen und planexternen Kompensationsmaßnahmen abgeschlossen. Spätestens ein Jahr nach Abschluss der Baumaßnahmen auf dem jeweiligen Baugrundstück sind die Maßnahmen fertigzustellen. Die Extensivierungsmaßnahme A 1 beginnt spätestens ein Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten auf dem ersten Baugrundstück. Auf eine grundbuchrechtliche Sicherung wird im vorliegenden Fall verzichtet, weil die Vorhabenträger auf die bisher geübte Verwaltungspraxis vertrauen dürfen. Die dingliche Sicherung ist hier erstmalig von der Unteren Naturschutzbehörde gefordert worden.

 

Die Mitteilungspflicht hinsichtlich des Ausgleichskatasters wird erfüllt

 

Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landrates aus artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

 

Brandschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten werden.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 9. Ergänzung der Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl / Biebelshof-Escherhof folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV NRW S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 19.02.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

 

§ 1

 

 

(1)   Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Biebelshof-Escherhof in der Fassung vom 25.06.2014 wird am südwestlichen Ortsrand im Bereich „Hardtweg“ um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst Teile der Grundstücke Gemarkung Schnörringen, Flur 11, Flurstücke Nr. 97, 147, 171 und 180.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Marktstadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.

 

§ 2

 

(1)   Durch diese Ergänzungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben be­gründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ge­setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

 

(2)   Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

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Anlagen:

 

Satzungsplan

Begründung

Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Artenschutzprüfung – nur online verfügbar

Artenschutzprüfung (Protokoll) – nur online verfügbar
 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Biebelshof-Escherhof-9-Planzeichnung (750 KB)      
Anlage 2 2 Biebelshof-Escherhof-9-Begründung (2235 KB)      
Anlage 3 3 Biebelshof-Escherhof-9-LFB-ASP (3168 KB)      
Anlage 4 4 Biebelshof-Escherhof-9-ASP-Protokoll (125 KB)