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Vorlage - III/297/2020  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 55 "Hermesdorf-Süd II" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
17.02.2020 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
19.02.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
BP 55 - Hermesdorf-Süd II - Planzeichnung  
BP 55 - Hermesdorf-Süd II - Textl.Festsetzungen  
BP 55 - Hermesdorf-Süd II - Begründung  
BP 55 - Hermesdorf-Süd II - Artenschutz  

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Sachverhalt:

 

 

Der Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Hermesdorf, Flur 55, Flurstück Nr. 350 plant auf dieser Parzelle im südlichen Bereich der Elbinger Straße in Hermesdorf ein Wohnhaus zu errichten. Da die Planstraße des Bebauungsplans Nr. 54 „Hermesdorf-Süd“ jedoch bisher nicht realisiert wurde, ist eine Erschließung aus diesem Bebauungsplangebiet nicht möglich. Zur Umsetzung des Vorhabens soll somit die Zufahrt zu dem Hinterliegergrundstück über die Elbinger Straße erfolgen, über deren Verlängerung auch die jüngst umgesetzte Wohnbebauung im Bereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erschlossen wird. Hier ist bis auf Höhe des Flurstücks 229 die schadlose Schmutz- und Regenwasserbeseitigung durch das vorhandene Trennsystem gesichert.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hat in seiner Sitzung mit Ortsbesichtigung am 18.02.2019 einstimmig beschlossen, dass für den Bereich Hermesdorf „Elbinger Straße“ unter Berücksichtigung der Hinterliegergrundstücke ein Bebauungsplan nach § 13b BauGB aufgestellt werden soll. Weitere Eigentümer haben jedoch kein Interesse an der Baulandausweisung bekundet. Auf dieser Grundlage hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 28.08.2019 einstimmig dem Stadtrat empfohlen, anschließend an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Hermesdorf südlich der Danziger Straße auf ca. 2.748  einen Bebauungsplan aufzustellen. Es handelt sich um die Flurstücke 229, 350 und 126 tlw. (Straße) in der Gemarkung Hermesdorf, Flur 55.

 

Um in diesem Bereich möglichst schnell Wohnbauland im äußerst angespannten Grundstücksmarkt der Marktstadt Waldbröl schaffen zu können, erfolgt die städtebauliche Sicherung gemäß § 13b BauGB in Verbindung mit  § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren. Der § 13b BauGB wurde im Jahr 2017 eingeführt. Seine Gültigkeit läuft bis zum 31. Dezember 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt musste das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes förmlich eingeleitet sein. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.

 

Grundvoraussetzung ist, dass Wohnnutzung festgesetzt werden soll und die Größe der Grundfläche weniger als 10.000 m² beträgt. Zusätzlich ist der § 13b BauGB nur dann umsetzbar, wenn der Bebauungsplan an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 18.09.2019 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bei drei Enthaltungen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 55 „Hermesdorf-Süd II“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB  beschlossen. Dieser Bebauungsplan berücksichtigt die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, indem drei Baugrundstücke zur Errichtung von maximal zweigeschossigen Wohnhäusern  planungsrechtlich abgesichert werden sollen. Es soll ein Reines Wohngebiet (WR) ausgewiesen werden, das aus den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans der Marktstadt Waldbröl entwickelt wird. Die Einzelheiten sind dem Bebauungsplanentwurf zu entnehmen.

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 18.09.2019 beschlossen, dass dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird (siehe § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 18.09.2019 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 55 „Hermesdorf-Süd II“ der Marktstadt Waldbröl gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit der Begründung hierzu erfolgte gemäß § 3  Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22.11.2019 bis einschl. 23.12.2019.

 

Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 18.09.2019 für den Bebauungsplan Nr. 55 „Hermesdorf-Süd II“ der Marktstadt Waldbröl die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 13.11.2019 mit Fristsetzung bis zum 23.12.2019.

 

  1. Stellungnahme Westnetz GmbH, Waldbröl, vom 19.11.2019

 

Westnetz teilt mit, dass geplant ist, ein Niederspannungsnetzkabel im Zuge der Erschließungsstraßenerstellung von der Danziger Straße bis zu den neuen Parzellen auf einer Länge von 120 m zu verlegen. Die Erstellung der Hausanschlüsse wird separat durch den Erschließungsträger oder die Bauherren bei der Westnetz GmbH beantragt.

 

  1. Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Overath, vom 04.12.2019

 

Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege gibt bekannt, dass auf Basis der für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen sind. Es wird auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) verwiesen. Es wird gebeten, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: „Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, 51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/903022, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“

 

  1. Stellungnahme Aggerverband, Gummersbach, vom 10.12.2019

 

Der Aggerverband teilt aus Sicht der Abwasserbehandlung mit, dass das Plangebiet nicht komplett im Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl enthalten ist. Wenn im Trennsystem entwässert wird und das Plangebiet bei der nächsten Netzplanüberarbeitung mit eingepflegt wird, bestehen wegen Geringfügigkeit keine Bedenken.

 

Aus Sicht des Bereiches Gewässerunterhaltung und –entwicklung teilt der Aggerverband mit, dass sich innerhalb des Planbereiches kein Gewässer befindet, eine Betroffenheit des Bereiches Fließgewässer ist somit eventuell nur indirekt im Zusammenhang mit der geplanten Niederschlagswasserbeseitigung gegeben.

 

Durch die geplante bauliche Verdichtung und weitere Versiegelung von Flächen in dem Plangebiet ergeben sich Änderungen  bei der Niederschlagswasserbeseitigung. In Abhängigkeit der gegebenen hydrogeologischen Verhältnisse ist der Versickerung von Niederschlagswässern vor Ort gegenüber der punktuellen Einleitung in ein Gewässer unbedingt Vorrang einzuräumen. Es ist zu beachten, dass bei Einleitung zusätzlicher Niederschlagswässer über die bestehende Regenwasserkanalisation in ein Oberflächengewässer ggf. bestehende Einleitungserlaubnisse über ein einschlägiges Wasserrechtsverfahren anzupassen sind, wobei sich zulässige Einleitungsmengen an den Anforderungen des Merkblattes BWK M 3 / M 7 orientieren sollten. Letzteres gilt auch für den Neubau von Entwässerungssystemen.

 

  1. Stellungnahme Abwasserwerk der Marktstadt Waldbröl vom 13.12.2019

 

Entsorgung von häuslichem Schmutzwasser

 

Im nördlichen Bereich des derzeit noch unbebauten Grundstücks Gemarkung Hermesdorf, Flur 55, Flurstück Nr. 229 wird durch die Stadt Waldbröl im angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum (Elbinger Straße) ein öffentlicher Freigefällekanal (DN 250) im Trennsystem zur Einleitung von häuslichem Schmutzwasser vorgehalten. Die Entsorgung des auf dem nördlichen Teil des Flurstücks Nr. 229 anfallenden häuslichen Schmutzwassers ist somit grundsätzlich sichergestellt. Wie dem Bebauungsplan Nr. 55 zu entnehmen ist, soll durch Teilung des Flurstücks 229 ein neues Grundstück im südlich Bereich hervorgehen. Infolge der hierdurch entstehenden Neuaufteilung der Grundstücke wird für den südlichen Teil des Flurstücks Nr. 229 zukünftig kein öffentlicher Schmutzwasserkanal zur Einleitung von häuslichem Schmutzwasser mehr zur Verfügung stehen. Die Entsorgung des zukünftig auf dem südlichen Teil des Flurstücks Nr. 229  anfallenden häuslichen Schmutzwassers ist somit derzeit nicht sichergestellt. Für das Flurstücks Nr. 350 wird derzeit kein öffentlicher Schmutzwasserkanal zur Einleitung von häuslichem Schmutzwasser vorgehalten. Die Entsorgung des zukünftig auf dem Flurstück Nr. 350 anfallenden häuslichen Schmutzwassers ist somit derzeit nicht sichergestellt.

 

Entsorgung von Niederschlagswasser

 

Im nördlichen Bereich des derzeit noch unbebauten Grundstücks Gemarkung Hermesdorf, Flur 55, Flurstück Nr. 229 wird durch die Stadt Waldbröl im angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum (Elbinger Straße) ein öffentlicher Freigefällekanal (DN 250) im Trennsystem zur Einleitung von Niederschlagswasser, welches auf den im Bebauungsplan dargestellten befestigten und überbauten Grundstücksflächen anfallen wird, vorgehalten. Die Entsorgung des auf dem nördlichen Teil des Flurstücks Nr. 229 anfallenden Niederschlagswassers ist somit grundsätzlich sichergestellt. Wie der zeichnerischen Darstellung zum Bebauungsplan Nr. 55 zu entnehmen ist, soll durch Teilung des Flurstücks 229 ein neues Grundstück im südlich Bereich hervorgehen. Infolge der hierdurch entstehenden Neuaufteilung der Grundstücke wird für den südlichen Teil des Flurstücks Nr. 229 zukünftig kein öffentlicher Kanal zur Einleitung von Niederschlagswasser, welches auf den im Bebauungsplan dargestellten befestigten und überbauten Grundstücksflächen anfallen wird, mehr zur Verfügung stehen. Die Entsorgung des zukünftig auf dem südlichen Teil des Flurstücks Nr. 229 anfallenden Niederschlagswassers ist somit derzeit nicht sichergestellt. Für das Flurstück Nr. 350 wird derzeit kein öffentlicher Kanal zur Einleitung von Niederschlagswasser, welches auf den im Bebauungsplan dargestellten befestigten und überbauten Grundstücksflächen anfallen wird, vorgehalten. Die Entsorgung des zukünftig auf dem Flurstück Nr. 350 anfallenden Niederschlagswasser ist somit derzeit nicht sichergestellt.

 

Bei der Gestaltung der zu den Gebäuden führenden Zuwegungen ist weitestgehend sicherzustellen, dass aufgrund der dort entstehenden Neigungsverhältnisse kein Oberflächenwasser als indirekte Einleitung auf die öffentlichen Straßenflächen gelangen kann (max. 50 m² befestigte Fläche).

 

Für die Entsorgung von Niederschlagswasser, welches auf den im Rahmen des Bebauungsplans geplanten öffentlichen Straßen- und Wegeflächen anfallen wird, wird derzeit kein öffentlicher Kanal vorgehalten. Die Entsorgung des zukünftig auf dem Flurstück Nr. 126 anfallenden Niederschlagswasser ist somit derzeit nicht sichergestellt.

 

Städtebaulicher Vertrag

 

Gemäß § 44 LWG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 WHG ist auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 55 als maßgeblich zu beachten, dass erstmalig bebaute Grundstücke grundsätzlich im Trennverfahren zu erschließen sind. Somit ist das gesamte im Plangebiet anfallende Schmutzwasser zur Kläranlage Homburg-Bröl fortzuleiten. Zwecks Anbindung der vorgenannten Grundstücke (d.h. südlicher Teil des heutigen Flurstücks Nr. 229, Flurstück Nr. 350 sowie die geplanten Straßenflächen) an die öffentliche Kanalisation für Schmutz- und Niederschlagswasser wird die Verlegung einer Kanalisation mit Anbindung an die bestehende öffentliche Kanalisation in der Elbinger Straße erforderlich. Diese Kanalisation im Trennsystem für Schmutz- und Niederschlagswasser ist durch den bzw. die Erschließungsträger im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages nach §11 BauGB zu errichten. Nach Abnahme und Verrechnung mit den Kanalanschlussbeiträgen gehen die erstellten Anlagen in das Eigentum sowie in die Unterhaltungspflicht des Abwasserwerks der Stadt Waldbröl über. Da im vorliegenden Fall zur Errichtung der benötigten Trennkanalisation nur Leitungsführungen über private Fremdgrundstücke möglich sein werden, wird für die zu wählende Leitungstrasse außerdem die Eintragung von dauerhaften Leitungsrechten (persönlich beschränkte Grunddienstbarkeiten) in die jeweiligen Grundbücher der dienenden Grundstücke zugunsten der Flurstücke T.a. 229 und 350 notwendig.

 

Notwasserwege

 

Aufgrund der gegebenen Hanglage des geplanten Baugebietes wird im Hinblick auf die Belange des Überflutungsschutzes darauf hingewiesen, für Starkregenereignisse entsprechende Notwasserwege vorzusehen, über die die anfallenden Niederschlagswassermengen gezielt und schadlos abgeführt werden können. Hierzu sollte unbedingt eine entsprechende Detailabstimmung mit dem Straßenbaulastträger (Tiefbauamt) erfolgen.

 

Darstellung im aktuellen Netzplan

 

Das Flurstück Nr. 229 ist im aktuellen Netzplan für das Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg-Bröl nicht enthalten. Aufgrund des geringen Umfangs der geplanten Bebauung im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 55 wird durch das Abwasserwerk keine Relevanz im Hinblick auf die entstehenden Schmutzwassermengen gesehen. Im Zuge einer späteren Aktualisierung des Netzplans müssen die neu hinzukommenden Flächen jedoch mit berücksichtigt werden. Das Flurstück Nr. 350 ist hingegen im aktuellen Netzplan für das Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg-Bröl (Trennsystem für Schmutzwasser) bereits enthalten.

 

 

 

 

  1. Stellungnahme Geologischer Dienst, Krefeld, vom 19.12.2019

 

Der Geologische Dienst gibt den Hinweis, dass nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 bei der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen der Oberboden (Mutterboden) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen ist. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen.

 

  1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 23.12.2019

 

Landschaftspflege

 

Gegen die mit der Aufstellung des Bebauungsplans dargestellten Planungsmaßnahmen zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplans Nr. 5 „Waldbröl-Morsbach“ des Oberbergischen Kreises (überwiegend Landschaftsschutzgebiet, Entwicklungsziele 1 und 10) stehen den mit der Satzung für dieses Gebiet formulierten Zielsetzungen nicht grundsätzlich entgegen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans für diese Fläche tritt jedoch erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens der bauleitplanerischen Satzung außer Kraft.

 

Artenschutz

 

Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung

 

Bodenschutz

 

Gegen die Planung bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Hinweise:

Auf Grundlage des Planverfahrens gem. § 13b BauGB ist keine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung für die geplante mögliche Inanspruchnahme von ca. 2.750 m² Boden vorgesehen (GRZ 0,4). Betroffen von Versiegelung und Umlagerung sind natürliche Braunerden unter Wiesennutzung, die gemäß der Vorschläge des OBK im Rahmen der Ökokonten in der Bauleitplanung in die Kategorie I fallen.

Gemäß der Digitalen Bodenbelastungskarte kann zurzeit nicht ausgeschlossen werden, dass im Plangebiet die Schwermetallgehalte an Cadmium, Blei, Nickel, Chrom und Zink die Vorsorgewerte  nach BBodSchV überschreiten. Eine Überschreitung der Prüf- und Maßnahmenwerte, wodurch eine Gefahrensituation zu erwarten wäre, ist nicht zu besorgen. Der im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene humose Oberboden sollte im Plangebiet verbleiben.

 

Wasserwirtschaft

 

Die Grundstücksentwässerung der neuen Baugrundstücke ist an das städtische Kanalsystem anzuschließen. Kann das anfallende Niederschlagswasser nicht über die belebte Bodenzone der einzelnen Baugrundstücke versickern, so ist im Vorfeld die Niederschlagswasserbeseitigung mit den Stadtwerken und der Unteren Wasserbehörde abzustimmen, da ggf. ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich wird.

 

Brandschutz

 

Gegen die Maßnahme bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge über zwei Stunden wie folgt sichergestellt ist: Fläche Reines Wohngebiet (WR): min. 800 l/min. Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius vom 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dann 75 m Luftlinie nicht überschreiten. Des Weiteren wird auf den § 5 der BauO NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den jetzigen und zukünftigen Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 gegeben sind.


 

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Beschlussvorschläge:

 

 

Zu 1. Stellungnahme Westnetz GmbH

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Westnetz GmbH zur Notwendigkeit der Verlegung des Niederspannungsnetzkabels im Zuge der Erschließungsstraßenerstellung zur Kenntnis.

 

Zu 2. Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland

 

Der Stadtrat nimmt die Hinweise des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland zur Kenntnis. Die Hinweise werden in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen.

 

Zu 3. Stellungnahme Aggerverband

 

Der Stadtrat nimmt die Mitteilung des Aggerverbands bezüglich des Erfordernisses der zukünftigen Anpassung des Netzplans der Kläranlage Homburg-Bröl zustimmend zur Kenntnis. Lediglich das Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 55, Flurstück Nr. 229 ist im Gegensatz zu der Parzelle 350 im aktuellen Netzplan nicht enthalten. Somit ist der Vorgang als geringfügig und ohne Relevanz für die Umsetzung des Bebauungsplans einzustufen.

 

Der Stadtrat stellt fest, dass das gesamt Gebiet im Trennsystem entwässert werden soll. Es ist weder eine Versickerung auf den Baugrundstücken noch eine punktuelle Einleitung in ein Gewässer vorgesehen. Die Einleitung von zusätzlichem Niederschlagswasser in den bestehenden Regenwasserkanal für maximal drei neue Wohnhäuser erfordert kein neues Wasserrechtsverfahren.

 

Zu 4. Stellungnahme Abwasserwerk

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Abwasserwerks. Bis zum nördlichen Bereich des Grundstücks Gemarkung Hermesdorf, Flur 55, Flurstück Nr. 229 wird ein öffentliches Trennsystem (Schmutz- und Regenwasser) vorgehalten. Das im Bebauungsplan festgesetzte Leitungsrecht sichert die ordnungsgemäße Schmutz- und Regenwasserbeseitigung der südlich angrenzenden Wohnbaugrundstücke (Parzelle 229 - südlicher Bereich - und Parzelle 350. Es handelt sich hier um private Hausanschlussleitungen, mittels derer das Schmutz- und Regenwasser in die bestehenden öffentlichen Kanäle abgeleitet wird. Die Eintragung von Grunddienstbarkeiten wird erforderlich. Ein städtebaulicher Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und dem städtischen Abwasserwerk regelt die Erstellung der Abwasseranlagen. Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung der Elbinger Straße sind die Planungen noch im Detail zu erstellen. Die Notwasserwege sind mit dem Tiefbauamt der Marktstadt Waldbröl abzustimmen. Der Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl wird im Rahmen einer späteren Aktualisierung angepasst.

 

Zu 5. Stellungnahme Geologischer Dienst

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Geologischen Dienstes zum Schutz des Mutterbodens im Sinne des § 202 BauGB zur Kenntnis.

 

Zu 6. Stellungnahme Oberbergischer Kreis

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer, artenschutzrechtlicher, bodenschutzrechtlicher, wasserwirtschaftlicher und brandschutzrechtlicher Sicht zur Kenntnis. Ebenso werden die Hinweise aus bodenschutzrechtlicher Sicht zur Kenntnis genommen. Alle Vorgaben werden erfüllt.

 

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 55Hermesdorf-Süd II“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in seiner Sitzung am 19.02.2019 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 55Hermesdorf-Süd II“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 


 

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Anlagen:

 

Bebauungsplan - Planzeichnung

Textliche Festsetzungen

Begründung

Artenschutzprüfung – nur online verfügbar

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 55 - Hermesdorf-Süd II - Planzeichnung (332 KB)      
Anlage 2 2 BP 55 - Hermesdorf-Süd II - Textl.Festsetzungen (345 KB)      
Anlage 3 3 BP 55 - Hermesdorf-Süd II - Begründung (382 KB)      
Anlage 4 4 BP 55 - Hermesdorf-Süd II - Artenschutz (965 KB)