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Vorlage - III/308/2020  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 11 G "Hermesdorf-Breitenfeld" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1 Vorberatung
17.02.2020 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
19.02.2020 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
BP 11 G Waldbröl Breitenfeld - Planzeichnung 12-02-2020  
BP 11 G Waldbröl Breitenfeld - Textliche Festsetzungen  
BP 11 G Waldbröl Breitenfeld - Begründung  
BP 11 G Waldbröl Breitenfeld - ASP  
BP 11 G Waldbröl Breitenfeld - ASP_Protokoll  

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Sachverhalt:

 

Die Firma „Teileland“ möchte zur Standortsicherung des Unternehmens eine Betriebserweiterung vornehmen. Dieses Projekt wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 07.06.2017 beraten. Die Erweiterungsfläche liegt auf der städtischen Liegenschaft Gemarkung Hermesdorf, Flur 56, Flurstück Nr. 381, die faktisch eine Waldfläche aufweist, im Flächennutzungsplan der Marktstadt Waldbröl jedoch als gewerbliche Baufläche (G) dargestellt ist. Außerdem soll die gewidmete Straßenfläche „Breitenfeld“ mit der Parzelle Gemarkung Hermesdorf, Flur 56, Flurstück Nr. 383, in Anspruch genommen werden. Hierfür ist dann eine Entwidmung erforderlich.

 

Auf der Fläche soll Planungsrecht für die Standortsicherung und Betriebserweiterung des KFZ-Betriebs mit Teilehandel  zur geplanten Errichtung von Lagerhallen und Stellplätzen geschaffen werden.

 

Damit das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 11 G mit seiner spezifischen Nutzung städtebaulich weiterentwi­ckelt und nachverdichtet werden kann, wird der Bereich als „Gewerbegebiet GE-0“ festgesetzt.

 

Östlich an das Gebiet angrenzend befindet sich Wohnbebauung. Diese Wohnnutzungen genießen Bestandsschutz und waren bereits vor der Aufstellung dieses Bebauungsplanes entstanden. Somit sind gewerbliche Nutzungen nur in dem Umfang zulässig, dass sie vorhandene schutzwürdige Nutzungen nicht wesentlich stören. Im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 11 A „Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II“ der Stadt Waldbröl vom 10.05.1989 ist dieser Bereich komplett als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen worden. Diese Ausweisung ist funktionslos, weil ein Dorfgebiet tatsächlich nie bestanden hat.

 

Dieser Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB dient somit der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung und Schaffung von innerörtlich spezifischen gewerblichen Nutzungen zur Bestandssicherung.

 

Gemäß der vorhandenen Nutzung auf dem Betriebsgrundstück und zur Ergänzung dieser wurden für das Baugebiet folgende Fest­setzungen getroffen:

 

  • Gewerbegebiet GE-0,
  • Grundflächenzahl GRZ 0,8,
  • Geschossflächenzahl GFZ 2,4,
  • Baugrenzen,
  • Festsetzung der Oberkante baulicher Anlagen (OK) als Höchstmaß.

 

In dem Gewerbegebiet GE-0 sind gem. § 8 Abs. 2 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude allgemein zulässig. Ausnahmsweise können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zugelassen werden.

 

Um das Gewerbegebiet GE-0 in seinem Bestand zu sichern und hinsichtlich seiner Zweckbestimmung weiter zu entwickeln sind die allgemein zulässigen Nutzungen „Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke“ hier nicht zulässig und die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke“ und „Vergnügungsstätten“ nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

 

Der bestehende Betrieb verfügt neben der Werkstatt auch über eine genehmigte Verkaufsfläche von 183 m² mit dem nicht zentrenrelevanten Kernsortiment „Verkauf von Kfz-Zubehör“. Eine Erweiterung des Verkaufsraums oder auch eine Nutzungsänderung des Betriebs für Einzelhandelsnutzungen ist für die Zukunft nicht auszuschließen. Weil es sich somit um einen potenziellen Einzelhandelsstandort handelt,  muss bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch besonderes Augenmerk auf die städtebaulich erforderliche Steuerung des Einzelhandels gelegt werden.

 

Großflächiger Einzelhandel ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO außer in Kerngebieten (MK) nur in festgesetzten Sondergebieten (SO) zulässig. Nach der Rechtsprechung ist ein Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO großflächig, wenn er eine Verkaufsfläche von mindestens 800 m² aufweist. Somit ist in einem festgesetzten Gewerbegebiet (GE) wie im vorliegenden Fall ausschließlich kleinflächiger Einzelhandel zulässig.

 

Zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, z. B. des „Zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt Waldbröl“, der mit der 40. Änderung des Flächennutzungsplans vom 26.11.2014 dargestellt worden ist, wird eine Sortimentsbeschränkung auf nicht zentrenrelevante bzw. nahversorgungsrelevante Kernsortimente vorgenommen, wobei die zentrenrelevanten bzw. nahversorgungsrelevanten Randsortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche betragen dürfen. Kleinflächiger nicht zentrenrelevanter Einzelhandel ist städtebaulich ohne Auswirkungen auf das bestehende Einzelhandelsgefüge.

 

Die weiteren Einzelheiten der Bauleitplanung sind der Planzeichnung, der Begründung sowie der Artenschutzprüfung (ASP) zu entnehmen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 27.11.2019 bei einer Gegenstimme gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 G „Hermesdorf-Breitenfeld“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB  beschlossen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 27.11.2019 beschlossen, dass dieser Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird (siehe § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 27.11.2019 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 55 „Hermesdorf-Süd II“ der Marktstadt Waldbröl gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit der Begründung hierzu erfolgte gemäß § 3  Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 07.01.2020 bis einschl. 07.02.2020. Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 27.11.2019 für den Bebauungsplan Nr. 11 G „Hermesdorf-Breitenfeld“ der Marktstadt Waldbröl die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 18.12.2019 mit Fristsetzung bis zum 07.02.2020.

 

 

  1. Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Bergisches Land, Gummersbach, vom 06.01.2020

 

Das Regionalforstamt teilt mit, dass gegen den Planentwurf keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Es werden jedoch Anregungen und Hinweise gegeben. Das Plangebiet erfasst neben einer Straßenfläche und Bebauung auch ein kleines Waldstück im Süden. Aus städtebaulicher Sicht handelt es sich um eine Nachverdichtung und wird planungsrechtlich als Bebauungsplan der Innenentwicklung geführt. Eingriffe sind nicht zu kompensieren. Das Regionalforstamt regt dennoch an, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen öffentlichen Diskussion zum Klima- und Waldschutz, über eine freiwillige Kompensation für den Verlust von Wald nachzudenken. In der öffentlichen Wahrnehmung könnte so eher eine Akzeptanz für vergleichbare Vorhaben geschaffen werden.

 

  1. Stellungnahme der Bezirksregierung Köln vom 03.01.2020

 

Die Bezirksregierung Köln teilt mit, dass sich an dem betroffenen Grundstück das bei der Stadt Waldbröl unter der lfd. Nr. 64 eingetragene Baudenkmal „Wiehltalbahn“ befindet, für das die Bezirksregierung als Denkmalbehörde zuständig ist. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass bauliche Maßnahmen in der Umgebung der „Wiehltalbahn“ gem. § 9 DSchG NRW abzustimmen sind.

 

 

  1. Stellungnahme Abwasserwerk der Marktstadt Waldbröl vom 28.01.2020

 

Schmutzwasser

 

Über das Grundstück Gemarkung Hermesdorf, Flur 56, Flurstück 381, verläuft parallel zur Lise-Meitner-Straße ein öffentlicher Schmutzwasserkanal (DN 200). Darüber hinaus verläuft unmittelbar vor dem Grundstück (d.h. parallel zur südlichen Grundstücksgrenze) ein öffentlicher Sammelkanal (DN 250) im Trennsystem für Schmutzwasser. Somit besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Fortleitung des anfallenden Schmutzwassers. Sofern zukünftig entsprechende Bedarfe zur Entwässerung von Schmutzwasser auf diesem Grundstück entstehen, wird auf Kosten des Abwasserwerks eine geeignete Grundstücksanschlussleitung auf das Grundstück bzw. ein Anschlussstutzen innerhalb des Grundstücks herausgelegt werden. Die Entsorgung des auf dem genannten Grundstück zukünftig anfallenden häuslichen bzw. gewerblichen Schmutzwassers ist somit sichergestellt.


 

Da sich das Grundstück zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Eigentümerschaft der Stadt Waldbröl befindet, ist bei einer beabsichtigten Veräußerung von Teilflächen bzw. des gesamtem Grundstücks zwingend sicherstellen, dass für alle auf dem Flurstück befindlichen öffentlichen Leitungsstrukturen – so auch insbesondere für den (parallel zur Lise-Meitner-Straße verlaufenden) Schmutzwasserkanal – die entsprechende Eintragung einer persönlich beschränkten Grunddienstbarkeit im Grundbuch des neu entstehenden Grundstücks für die bestehende Leitungstrasse zugunsten der Stadt Waldbröl eingetragen werden wird. Hierbei ist ein Schutzstreifen von 4,0 Metern Breite zu berücksichtigen.

 

Niederschlagswasser

 

Parallel zur südlichen Grenze des Grundstücks Gemarkung Hermesdorf, Flur 56, Flurstück 381, verläuft ein öffentlicher Hauptkanal (DN 300) im Trennsystem für Regenwasser. Sofern zukünftig entsprechende Bedarfe zur Entwässerung von Regenwasser auf diesem Grundstück entstehen, wird auf Kosten des Abwasserwerks eine geeignete Grundstücksanschlussleitung auf das Grundstück bzw. ein Anschlussstutzen innerhalb des Grundstücks herausgelegt werden. Die Entsorgung des auf dem genannten Grundstück zukünftig anfallenden Niederschlagswassers ist somit sichergestellt.

 

Im Hinblick auf einen sachgerechten Umgang mit dem auf den überbauten und befestigten Flächen von gewerblich genutzten Grundstücken anfallenden Niederschlagswasser sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten: Es gelten die aktuellen Regelungen des WHG, LWG NRW sowie der aktuellen Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl.

 

1)        Gemäß den Regelungen des § 53 Abs. 1c und 3a LWG NRW besteht auch für Niederschlagswasser eine Überlassungspflicht, d.h. das gesamte auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser muss der Stadt Waldbröl zur Entsorgung über die öffentliche Kanalisation übergeben werden. Darüber hinaus regelt die Entwässerungsatzung der Stadt Waldbröl hierzu entsprechend den Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser.

 

2)        Bei Grundstücksflächen, die eine Flächengröße von 800 m² erreichen oder überschreiten, ist vom jeweiligen Grundstückseigentümer ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 mit dem Ziel des Überflutungsschutzes zu erbringen.

 

3)        Für das auf gewerblich genutzten Flächen anfallende Niederschlagswasser, welches wassergefährdende Stoffe aufnehmen kann, gelten die Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren gemäß dem RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – v. 26.5.2004 (Trennerlass).

 

 

Je nach Art der vorgesehen Nutzung des Betriebsgeländes kann der Bedarf zur Behandlung des dort anfallenden Niederschlagswassers entstehen. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn das betreffende Niederschlagswasser gemäß der Kategorie IIb des Trennerlasses einzustufen ist. Eine Versickerung auf dem Grundstück ist in diesem Fall nicht mehr zulässig.

 

Da seitens des kommunalen Abwasserbetriebs kein dem Stand der Technik entsprechendes Sonderbauwerk (z.B. Regenklärbecken - RKB) zur Behandlung von belastetem Niederschlagswasser vorgehalten wird, muss das zukünftig anfallende (schwach oder ggfs. stark) belastete Niederschlagswasser im Rahmen einer betriebseigenen Einzelfalllösung im Sinne einer zusätzlichen, dezentralen Vorreinigung des Niederschlagswassers behandelt werden, bevor dieses Niederschlagswasser dem Abwasserwerk zur Entsorgung in die öffentliche Kanalisation übergeben wird.

 

Alternativ hierzu können belastete Flächen jedoch auch durch Überdachungen oder geeignete Einhausungen von Niederschlagswasser freigehalten werden. Dieser Sachverhalt muss im Vorfeld der weiteren Planungsschritte zwingend geprüft und mit dem Abwasserwerk im Einzelnen abgestimmt werden.

 

  1. Stellungnahme Aggerverband, Gummersbach, vom 29.01.2020

 

Aus Sicht des Bereiches Gewässerunterhaltung und –entwicklung teilt der Aggerverband mit, dass sich innerhalb des Planbereiches kein Gewässer befindet, eine Betroffenheit des Bereiches Fließgewässer ist somit eventuell nur indirekt im Zusammenhang mit der geplanten Niederschlagswasserbeseitigung gegeben.

 

Durch die geplante bauliche Verdichtung und weitere Versiegelung von Flächen in dem Plangebiet ergeben sich Änderungen  bei der Niederschlagswasserbeseitigung. In Abhängigkeit der gegebenen hydrogeologischen Verhältnisse ist der Versickerung von Niederschlagswässern vor Ort gegenüber der punktuellen Einleitung in ein Gewässer unbedingt Vorrang einzuräumen. Es ist zu beachten, dass bei Einleitung zusätzlicher Niederschlagswässer über die bestehende Regenwasserkanalisation in den Oberlauf der Bröl ggf. bestehende Einleitungserlaubnisse über ein einschlägiges Wasserrechtsverfahren anzupassen sind, wobei sich zulässige Einleitungsmengen an den Anforderungen des Merkblattes BWK M 3 / M 7 orientieren sollten. Letzteres gilt auch für den Neubau von Entwässerungssystemen.

 

Aus Sicht des Bereiches Trinkwasserversorgung des Aggerverbands bestehen keine Einwände. Das Plangebiet ist von der Trinkwassertransportleitung nicht betroffen.

 

Aus Sicht der Abwasserbehandlung bestehen seitens des Aggerverbands keine Bedenken. Das Plangebiet ist im Netzplan der Kläranlage Homburg-Bröl als Trennsystem enthalten.

 

  1. Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Overath, vom 22.01.2020

 

Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege gibt bekannt, dass auf Basis der für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen sind. Es wird auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) verwiesen. Es wird gebeten, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: „Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, 51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/903022, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“

 

  1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 07.02.2020

 

Bodenschutz

 

Gegen die Planänderung bestehen seitens des Oberbergischen Kreises aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, sofern der nachfolgende Hinweis im Planverfahren Berücksichtigung findet:

 

Im Bebauungsplan Nr. 11 A vom 10.05.1989 ist das Flurstück 381 als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Mit der jetzigen Planung im Bebauungsplan Nr. 11 G kann eine Teilfläche von ca. 1000 m² versiegelt werden (Gewerbeerweiterung, Lagerhäuser, Stellplatzflächen). Die hier natürlicherweise anstehenden Braunerden werden damit dem Naturhaushalt entzogen, was aus bodenschutzfachlicher Sicht keine geringfügige Auswirkung darstellt. Als Ausgleich für die Inanspruchnahme der Böden wird eine Vorgehensweise in Anlehnung an die Vorschläge des OBK im Rahmen der Ökokonten in der Bauleitplanung empfohlen.

 

Immissionsschutz

 

Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung wurde festgesetzt, dass Anlagen der Abstandsklassen I bis VII (Abstand 1.500 m bis 100 m) der Abstandsliste zum Runderlass des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten nicht zugelassen sind. Dem vorbeugenden Immissionsschutz wird somit Rechnung getragen. Weitere Anregungen und Hinweise werden zu der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11G „Hermesdorf – Breitenfeld“ aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht vorgebracht.

 

Landschaftspflege

 

Gegen die von der Stadt Waldbröl mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 G "Hermesdorf-Breitenfeld" dargestellten Planungsmaßnahmen zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum bestehen aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die Inhaltsbestimmungen des Landschaftsplans Nr. 5 „Waldbröl-Morsbach“ sind nicht betroffen.

 

Artenschutz

 

Unter Berücksichtigung der in der Artenschutzprüfung Stufe 1 vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bestehen keine Bedenken gegen die Planung.

 

  1. Stellungnahme Industrie- und Handelskammer zu Köln, Geschäftsstelle Oberberg, Gummersbach, vom 16.01.2020

 

Die IHK begrüßt diese Bauleitplanung, da sie der Standortsicherung des Unternehmens dient. Die IHK weist jedoch darauf hin, dass ein Einzelhandel großflächig wird, wenn die Verkaufsfläche 800 m² beträgt. Es wird daher angeregt, sowohl im Bebauungsplan als auch in der textlichen Festsetzung den Einzelhandel auf kleiner 800 m² (< 800 m²) festzulegen. Ansonsten können bereits 800 m² Verkaufsfläche als Vorbildcharakter für großflächigen Einzelhandel dienen.

 

 

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Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme Landesbetrieb Wald und Holz

 

Der Stadtrat nimmt die Anregung des Regionalforstamts hinsichtlich der freiwilligen Kompensation des Eingriffs in den Wald zur Kenntnis. Wie in der Stellungnahme richtig ausgeführt wurde, gibt es allerdings auf der planungsrechtlichen Grundlage eines Bebauungsplans der Innenentwicklung keine gesetzliche Grundlage.

 

Zu 2. Stellungnahme Bezirksregierung Köln

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln bezüglich des eingetragenen Baudenkmals „Wiehltalbahn“ zustimmend zur Kenntnis. Die Bestimmungen des Denkmalrechts sind zwingend zu beachten. Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals ist allerdings nicht zu befürchten, da die überbaubaren Grundstücksflächen einen Abstand von ca. 20 m zum Bahnkörper einhalten. Zwischen dem Baugrundstück und der Bahnanlage befindet sich außerdem ein Wirtschaftsweg.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Abwasserwerk

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Beseitigung des Schmutz- und des Niederschlagswassers aus dem Plangebiet sichergestellt ist. Grunddienstbarkeiten auf dem neu entstehenden und zu veräußernden Grundstück sind zwingend einzutragen. Die Ausführungen des Abwasserwerks werden in die Begründung des Bebauungsplans übernommen.

 

Zu 4. Stellungnahme Aggerverband

 

Der Stadtrat stellt fest, dass das gesamte Gebiet im Trennsystem entwässert wird. Es ist weder eine Versickerung auf den Baugrundstücken noch eine punktuelle Einleitung in ein Gewässer vorgesehen. Die Einleitung von zusätzlichem Niederschlagswasser in den bestehenden Regenwasserkanal ist geringfügig und erfordert kein neues Wasserrechtsverfahren.

 

Zu 5. Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland

 

Der Stadtrat stellt fest, dass der Hinweis zum Bodendenkmalschutz bereits in der Begründung des Bebauungsplans enthalten ist.

 

Zu 6. Stellungnahme Oberbergischer Kreis

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises zum Bodenschutz zurück. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Somit unterliegt der Bebauungsplan nicht der sogenannten „Eingriffsregelung“. Ein Ausgleich für Eingriffe in den Boden ist nicht erforderlich

 

Die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus immissionsschutzrechtlicher, landschaftspflegerischer und artenschutzrechtlicher Sicht nimmt der Stadtrat zur Kenntnis.

 

Zu 7. Stellungnahme IHK

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme der IHK. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen werden angepasst, indem der Einzelhandel auf weniger als 800 m² in der Kleinflächigkeit festgesetzt wird.

 

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 11 G "Hermesdorf-Breitenfeld" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in seiner Sitzung am 19.02.2019 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 55 "Hermesdorf-Breitenfeld" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 


 

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Anlagen:

 

Bebauungsplan - Planzeichnung

Textliche Festsetzungen

Begründung

Artenschutzprüfung – nur online verfügbar


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP 11 G Waldbröl Breitenfeld - Planzeichnung 12-02-2020 (480 KB)      
Anlage 2 2 BP 11 G Waldbröl Breitenfeld - Textliche Festsetzungen (976 KB)      
Anlage 3 3 BP 11 G Waldbröl Breitenfeld - Begründung (4478 KB)      
Anlage 4 4 BP 11 G Waldbröl Breitenfeld - ASP (3329 KB)      
Anlage 5 5 BP 11 G Waldbröl Breitenfeld - ASP_Protokoll (125 KB)