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Vorlage - III/533/2021  

 
 
Betreff: 3. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Schnörringen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
19.05.2021 
Sitzung des Rates der Markt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
OLA3SchnörringenPlanzeichnung  
OLA 3 Schnörringen Begründung  
OLA 3 Schnörringen LFB-ASP  
OLA 3 Schnörringen ASP-Protokoll  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

 

Im Rahmen der 3. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB soll im südöstlichen Be­reich von „Waldbröl-Schnörringen“ eine Außenbereichsfläche auf dem Grundstück Gemarkung Schnörringen, Flur 16, Flurstück Nr. 158 nordöstlich der „Schnörringer Straße“ in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden. Das Plangebiet weist eine Fläche von 1.607 m² auf.  Die rechtskräftige Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Schnörringen besteht in der Fassung der 1. Änderung der 2. Ergänzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit Stand vom 20.12.2017.

 

Das neu zu überplanende Gebiet in „Waldbröl-Schnörringen“ liegt bisher im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) angrenzend an das bestehende Satzungsgebiet nach § 34 Abs. 4 BauGB. Die Grundstücke sollen für die Errichtung von zwei Wohngebäuden Baurecht erhalten. Das Ortsgefüge soll als Maßstab für die Neuplanung gelten.

Auf Grund eines Antrags auf Erweiterung der Ortslagenabgrenzung hatte der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung in seiner Sitzung mit Ortsbesichtigung am 28.08.2019 einstimmig die Aufstellung der 3. Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Schnörringen beschlossen. In der Sitzung wurde der Wunsch geäert, die vorhandene Vegetation auf der Straßenböschung und hierbei insbesondere die Espe zu erhalten. Da diese Fläche städtisch ist, wird hier im Rahmen der Bauantragstellung einzuwirken sein.

Die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs erfolgte in der Zeit vom 01.03.2021 bis einschließlich 09.04.2021. Gleichzeitig wurden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme gebeten.

Stellungnahmen der Öffentlichkeit liegen nicht vor.

 

 

  1. Stellungnahme Abwasserwerk der Marktstadt Waldbröl vom 25.02.2021

 

Schmutzwasserentsorgung:

 

r das Grundstück Gemarkung Schnörringen, Flur 16, Flurstück 158 wird seitens der Stadt Waldbröl derzeit keine öffentliche Kanalisation zur Einleitung von häuslichem Schmutzwasser vorgehalten.

 

Die Entsorgung des zukünftig auf dem Flurstück Nr. 158 anfallenden häuslichen Schmutzwassers ist somit derzeit nicht sichergestellt.

 

Im Verkehrsraum der Schnörringer Straße befindet sich ein öffentlicher Schmutzwasserkanal im Freigefällesystem (DN 200), welcher ca. 60 Meter weiter unterhalb der geplanten Erweiterungsfläche des Flurstücks Nr. 158 verläuft. Zur Errichtung einer geeigneten Vorflut zur Schmutzwassereinleitung muss der vorhandene Schmutzwasserkanal daher um ca. 60 Meter im öffentlichen Verkehrsraum verlängert und zudem eine zum Grundstück führende Grundstücksanschlussleitung errichtet werden. Hierzu ist von Seiten des Erschließungsträgers ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB mit der Stadt Waldbröl abzuschließen.

 

Niederschlagswasserentsorgung:

In dem unmittelbar an das Grundstück Gemarkung Schnörringen, Flur 16, Flurstück 158 angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum (Schnörringer Straße) wird durch die Stadt Waldbröl ein öffentlicher Regenwasserkanal (DN 300 B) im Freigefällesystem vorgehalten, welcher der Einleitung des auf den dortigen Straßenflächen als auch des auf den befestigten und überdachten Flächen von Wohngrundstücken anfallenden Niederschlagswassers dient.

 

Die Entsorgung der zukünftig auf dem vorgenannten Grundstück anfallenden Niederschlagswassers ist somit grundsätzlich sichergestellt.

 

Bei der Gestaltung der zu dem geplanten Gebäude führenden Zuwegung ist weitestgehend sicherzustellen, dass aufgrund der dort entstehenden Neigungsverhältnisse kein Oberflächenwasser als indirekte Einleitung auf die öffentlichen Straßenflächen gelangen kann (max. jedoch 50 m² befestigte Fläche).

 

  1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Der Landrat, Gummersbach, vom 26.03.2021

 

Landschaftspflege / Artenschutz:

Gegen die 3. Ergänzung der Ortslagensatzung Schnörringen bestehen seitens des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Die Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplans Nr. 5 „Waldbröl / Morsbach“ des Oberbergischen Kreises (Landschaftsschutzgebiet, Entwicklungsziel 1) treten erst mit Inkrafttreten der Satzung außer Kraft.

 

Mit Bezug auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Eingriffsregelung weist der Oberbergische Kreis darauf hin, dass die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen basierend auf der fachplanerischen Bewertung / Bilanzierung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zeitnah mit der Realisierung der Planung durchzuführen sind. Für das nach den Bestimmungen des Landesnaturschutzgesetzes NRW beim Oberbergischen Kreis zu führende Ausgleichskataster (§ 34 Abs. 1 LNatSchG NRW) bittet der Oberbergische Kreis um Mitteilung der nach Inkrafttreten bzw. der nach der Realisierung der Planung durchgeführten Abbuchung des externen Ausgleichs aus dem Ökokonto. Für die Eintragung in das bei Kreis zu führende Kataster sind Lage, Größe und Art der zugeordneten / durchgeführten Maßnahmen von besonderer Bedeutung.

 

Unter Berücksichtigung der in dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen V 1 bis V 4 bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Planung.

 

Gewässerschutz:

 

Gegen die Planung bestehen aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken, da sich das Vorhaben nicht im gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet, Wasserschutzgebiet oder in Gewässernähe befindet.

 

Abwasserbeseitigung:

 

Es bestehen seitens des Oberbergischen Kreises keine grundsätzlichen Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:

 

Die Schmutzwasserentwässerung des geplanten Baugrundstücks ist ordnungsgemäß an die vorhandene öffentliche Kanalisation anzuschließen.

 

Im Vorfeld der Bebauung ist für das Baugrundstück die Gemeinwohlverträglichkeitr die Niederschlagsversickerung nachzuweisen und ein entsprechender Erlaubnisantrag für eine Versickerung in das Grundwasser bei der Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises einzureichen.

 

Bodenschutz:

 

Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken, es wird jedoch der Hinweis gegeben, dass gemäß der Digitalen Bodenbelastungskarte zurzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Boden des Erweiterungsgebiets die Schwermetallgehalte an Blei, Nickel und Zink die Vorsorgewerte nach BBodSchV überschreiten. Eine Überschreitung der Prüf- und Maßnahmenwerte, wodurch eine Gefahrensituation zu erwarten wäre, ist nicht zu besorgen. Der im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene Oberboden sollte im Plangebiet verbleiben.

 

Brandschutz:

 

Gegen die Maßnahme bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge über zwei Stunden wie folgt sichergestellt ist: Fläche WA (Allgemeines Wohngebiet), mindestens 800 l / min.

 

Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius vom 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dann 75 m Luftlinie nicht überschreiten.

 

Des Weiteren wird seitens des Kreises auf § 5 BauO NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach DIN 14090 gegeben sind.

 


 

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Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme des Abwasserwerks

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Abwasserwerks in vollem Umfang. Während die Niederschlagswasserbeseitigung sichergestellt ist, muss der Schmutzwasserkanal im öffentlichen Verkehrsraum verlängert werden. Hierzu ist ein städtebaulicher Vertrag seitens des Erschließungsträgers mit dem Abwasserwerk abzuschließen.

 

Zu 2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer Sicht und nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Für den planexternen Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ökokontos der Marktstadt Waldbröl erfolgt die Abbuchung der Öko- und der Bodenpunkte von der Ökokontofläche P 57-0010 "Glatthaferwiese Neuenhähnen-Trösten". Hierbei handelt es sich um eine artenreiche Glatthafer-Mähwiese mit extensiver Nutzung. Daneben wurde eine Weißdornhecke als Nahrungs- und Bruthabitat für den Neuntöter angelegt. Diese ökologische Ausgleichsmaßnahme wurde bereits durchgeführt. Die grundbuchrechtliche Sicherung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit) ist erfolgt. Die Maßnahmen des städtischen Ökokontos liegen der Unteren Naturschutzbehörde zur Führung des Ausgleichskatasters vor. Die Abbuchung des externen Ausgleichs erfolgt unmittelbar vor Inkrafttreten der Satzung. Mit dem Grundstückseigentümer bzw. dem Vorhabenträger innerhalb des Satzungsgebiets wird rechtzeitig ein städtebaulicher Vertrag zum Erwerb von Öko- und Bodenpunkten abgeschlossen. Die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen aus artenschutzrechtlicher Sicht sind zu berücksichtigen.

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus gewässerschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.

Der Stadtrat stellt fest, dass die abwasserrechtlichen Vorgaben erfüllt werden. Der Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal wird durch Verlängerung des Schmutzwasserkanals im öffentlichen Raum sichergestellt. Hierzu wird mit dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Die Versickerung des Regenwassers auf dem Grundstück ist nicht vorgesehen. Es erfolgt der Anschluss an einen vorhandenen öffentlichen Regenwasserkanal.

Der Stadtrat nimmt den Hinweis aus bodenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

Der Stadtrat stellt fest, dass die Vorgaben aus brandschutzrechtlicher Sicht erfüllt werden.

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 3. Ergänzung der Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Schnörringen im Bereich Schnörringer Straße folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 19.05.2021 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

(1) Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Schnörringen in der Fassung der 1. Änderung der 2. Ergänzungssatzung vom 20.12.2017 wird am süstlichen Ortsrand im Bereich "Schnörringer Straße" um eine Außenbereichsfläche ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt wird.

 

(2) Das Plangebiet umfasst das Grundstück Gemarkung Schnörringen, Flur 16, Flurstück Nr. 158.

 

(3) Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Marktstadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos (externer Ausgleich) abzuschließen.

 

§ 2

 

(1) Durch diese Ergänzungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

 

§ 3

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 


 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlagen:

 

Satzungsplan

Begründung

Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Artenschutzprüfung - nur online verfügbar

Artenschutzprüfung (Protokoll) - nur online verfügbar

 

 

 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 OLA3SchnörringenPlanzeichnung (81 KB)      
Anlage 2 2 OLA 3 Schnörringen Begründung (2253 KB)      
Anlage 3 3 OLA 3 Schnörringen LFB-ASP (7342 KB)      
Anlage 4 4 OLA 3 Schnörringen ASP-Protokoll (52 KB)