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Vorlage - V/536/2021  

 
 
Betreff: Entlastung der Bürgermeisterin
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Lang, PatrikAktenzeichen:V/JA2020
Federführend:Fachbereich V, Kämmerei   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
19.05.2021 
Sitzung des Rates der Markt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

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Sachverhalt:

 

Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW haben die Ratsmitglieder über die Entlastung der Bürgermeisterin zu entscheiden.

Es handelt sich hierbei um eine Festlegung dahingehend, dass auf Grund des vorgelegten Jahresabschlusses und der vorgenommenen Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss keine Einwendungen gegen die Haushaltsführung der Bürgermeisterin im abgelaufenen Haushaltsjahr erhoben werden.

 

Der Jahresabschluss 2020 wurde entsprechend den kommunalrechtlichen Vorgaben geprüft. Der Rechnungsprüfungsausschuss gelangte hierbei sinngemäß zu dem Urteil, dass die durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichtes geführt hat und der Jahresabschluss 2020 in allen wesentlichen Belangen den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Marktstadt vermittelt.

 

Die Entlastung ist grundsätzlich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu erteilen, die oder der im abgelaufenen Haushaltsjahr amtiert hat. Bei einem Wechsel im Haushaltsjahr ist in der Regel auf die Bürgermeisterin abzustellen, die zum Abschlussstichtag des Haushaltsjahres im Amt ist, da ihr im Zeitpunkt der Entlastungsentscheidung die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans durch die Gemeindeverwaltung im abgelaufenen Haushaltsjahr zugeordnet wird. Vor der Durchführung der Entlastung kann jedoch schwerpunktmäßig abgewogen werden, inwieweit unter Betrachtung der Zeitdauer der Amtszeit im Haushaltsjahr der Amtsvorgänger in die Entlastungsentscheidung einbezogen werden sollte. Einer sachbezogenen Entlastung von mehreren Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern, die für die gemeindliche Haushaltswirtschaft zeitlich nacheinander verantwortlich waren, stehen keine haushaltsrechtlichen Vorgaben entgegen (vgl. NKF-Handreichung, 7. Auflage, C.24 II, Ziff. 1.4.2, S. 1360/1361).

 

Vorliegend erscheint es sachgerecht, auf Grund der Verteilung der Amtszeit im abgelaufenen Haushaltsjahr auch den zuvor amtierenden Bürgermeister in die Entscheidung einzubeziehen.

 

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Beschlussvorschlag:

 

Die Mitglieder des Rates der Marktstadt Waldbröl beschließen gem. § 96 Abs. 1 Satz 5 GO NRW, der amtierenden Bürgermeisterin und ihrem Amtsvorgänger die uneingeschränkte Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 zu erteilen.

 

 

Im Auftrag

 

 

 

( B r a u e r )

Stadtkämmerin

 

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Anlagen:

 

n/a