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Vorlage - III/571/2021  

 
 
Betreff: Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach dem Kommunal-
abgabengesetz (KAG) für die Erneuerung und Verbesserung
der Nümbrechter Straße - Süd zwischen der Kaiserstraße
B 256 und dem KVP Nümbrechter Str./Bahnhofstr./Vennstraße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Cornelia GrassowAktenzeichen:III/600-2
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Verkehr
07.09.2021 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl
06.10.2021 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Sachverhalt:

 

Die Nümbrechter Straße - Süd wurde vor 1938 erstmalig nach den Bestimmungen des damaligen Preußischen Fluchtliniengesetzes (PrFlG) hergestellt. Im Jahre 1969 wurde die Nümbrechter Straße Süd erneuert und von den Anliegern gemäß den damals geltenden Bestimmungen des Preußischen Kommunalabgabengesetzes (PrKAG) ein Straßenbaubeitrag erhoben.

 

Die Fahrbahn mit Randanlagen und die Gehwege der Nümbrechter Straße - Süd waren nach rd. 46 Jahre verschlissen und erneuerungsbedürftig, so dass in den Jahren 2016/2017 eine nachmalige Herstellung erforderlich wurde. Aufgrund des bestehenden IEHK mit dem innerstädtischen Verkehrskonzept erhält die Nümbrechter Straße - Süd zudem eine geänderte Verkehrsführung (zukünftig keine Einbahnstraße mehr), für die eine grundhafte Ertüchtigung ebenfalls unerlässlich ist.

 

Die nachmalige Herstellung der Nümbrechter Straße - Süd stellt beitragsrechtlich sowohl eine Erneuerung als auch eine Verbesserung dar, für die nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Marktstadt Waldbröl Straßenausbaubeiträge von den Anliegern zu erheben sind.

 

Die Anlage Nümbrechter Straße - Süd ist nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Nr.3 der Straßenbaubeitragssatzung vom 16.12.2015 (SBS) als Hauptverkehrsstraße einzustufen. Entsprechend dieser Klassifizierung ergibt sich für die Anlieger für die nachmalige Herstellung ein Beitragsanteil von 10 v.H. für die Fahrbahn und 50 v.H. für die Gehwege.


 

Für die Nümbrechter Straße - Süd wurde ein endgültiger Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2,3577 €/m² für die Fahrbahn und 5,3044 €/m² für die Gehwege bei ein und zwei Vollgeschossen ermittelt. Der Gesamtbeitrag beträgt mithin 7,6621 €/m² bei ein und zwei Vollgeschossen.

 

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass die Anlage Nümbrechter Straße-Süd zwischen der Kaiserstraße B 256 und dem KVP Nümbrechter Str./Bahnhofstr./Vennstraße erneuert und verbessert wurde und als Hauptverkehrsstraße gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Straßenbaubeitragssatzung vom 16.12.2015 (SBS) einzustufen ist.

 

Für die Erneuerung und Verbesserung der Nümbrechter Straße-Süd ergibt sich ein Straßenausbaubeitrag getrennt nach Fahrbahn und Gehweg wie folgt:

 

 

a)        Fahrbahn

 

Der nach § 3 der Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ermittelte

beitragsfähige Aufwand beträgt      215.046,25

nach Abzug des Stadtanteils von 90 v.H. gem. § 4 Abs. 3 SBS             - 193.541,63

für eine Hauptverkehrsstraße     

wird der zu verteilende Aufwand von       21.504,62

auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt.

 

Gemäß § 5 der Straßenbaubeitragssatzung bildet die Anlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet. Der zu verteilende Aufwand von 21.504,62 wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung des Straßenausbaubeitrages ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Maß (§ 6 SBS) und Art (§ 7 SBS) mit einem Faktor multipliziert wird.

 

Die Summe der Verteilfläche (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x mit jeweiligem Faktor nach Maßt und Art) im Abrechnungsgebiet beträgt insgesamt 9.121 m².

 

Berechnung Straßenausbaubeitrag:

21.504,62 € zu verteilender Aufwand = 2,3577 € / m²

9.121 m² Verteilfläche

 

Es ergibt sich ein Straßenausbaubeitrag von 2,3577 € / m² bei ein und zwei Vollgeschossen.

 

 

b)       Gehweg

 

Der nach § 3 der Straßenbaubeitragssatzung (SBS) ermittelte

beitragsfähige Aufwand beträgt       96.762,38

nach Abzug des Stadtanteils von 50 v.H. gem. § 4 Abs. 3 SBS              - 48.381,19

für eine Hauptverkehrsstraße     

wird der zu verteilende Aufwand von      48.381,19

auf die von der Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt.


 

 

Gemäß § 5 der Straßenbaubeitragssatzung bildet die Anlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet. Der zu verteilende Aufwand von 48.381,19 wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung des Straßenausbaubeitrages ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Maß (§ 6 SBS) und Art (§ 7 SBS) mit einem Faktor multipliziert wird.

 

Die Summe der Verteilfläche (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x mit jeweiligem Faktor nach Art und Maß) im Abrechnungsgebiet beträgt insgesamt 9.121 m².

 

Berechnung Straßenausbaubeitrag:

48.381,19 € zu verteilender Aufwand = 5,3044 € / m²

9.121 m² Verteilfläche

 

Es ergibt sich ein Straßenausbaubeitrag von 5,3044 € / m² bei ein und zwei Vollgeschossen.

 

 

Der Beitragspflicht für die nachmalige Herstellung von Fahrbahn und Gehweg der Nümbrechter Straße – Süd unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Waldbröl, Flur 80, Flurstück 341, 34, 159, 485, 612, 607, 530, Flur 82, Flurstück 429, 384, 478, 481, 400, 437, 71

 

Im Auftrag

 

 

 

 

Kiefer
 

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