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Vorlage - V/001/2024  

 
 
Betreff: Einführung Grundsteuer C (unbebaute beireife Grundstücke)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Anja Brauer
Federführend:Fachbereich V, Kämmerei   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss
21.02.2024 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl
13.03.2024 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Ab dem 01.01.2025 haben die Kommunen grundsätzlich die Möglichkeit, eine Grundsteuer C auf baureife unbebaute Grundstücke einzuführen.

 

Wie ist die gesetzliche Grundlage für die Grundsteuer C?

Die neue Grundsteuer C wird ermöglicht durch das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken von 2019. Es kann künftig also neben der Grundsteuer A (für Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (für Grund und Boden und Gebäude, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden) eine weitere Grundsteuer C geben. Bundesgesetzlich ist die Möglichkeit dazu in § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz geregelt.

Was will der Gesetzgeber mit der Grundsteuer C bezwecken?

Die neue Grundsteuer C kann die Baulandmobilisierung durch steuerliche Maßnahmen verbessern. Sie kann Spekulationen verteuern und finanzielle Anreize setzen, auf baureifen Grundstücken tatsächlich Wohnraum zu schaffen. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll der Wohnungsmangel vor allem in Ballungsgebieten gemindert werden.

Welche Folgen hat die Grundsteuer C?

Wird die Grundsteuer C eingeführt, so müssen Kommunen unbebaute baureife Grundstücke durch einen von ihnen festgelegten Hebesatz höher belasten als durch den Hebesatz für die Grundsteuer B. Die durch eine Grundsteuer C erzielten Mehrerträge würden zum größten Teil über die Kreisumlagen an den Oberbergischen Kreis abfließen und auch die Erträge aus den Schlüsselzuweisungen vermindern.

Das Ministerium für Finanzen des Landes NRW hat in einem Schreiben mitgeteilt, dass eine Beteiligung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Grundsteuer C nicht erforderlich und nicht vorgesehen ist.

Eine Einführung der Grundsteuer C würde einen erheblichen Mehraufwand für die Marktstadt in den Fachbereichen Finanzen und Bauen -neben der ohnehin schon hohen Arbeitsbelastung durch die Grundsteuerreform- bedeuten. Mit dem bestehenden Personal kann dies nicht abgearbeitet werden. Aktuell kann noch nicht abgeschätzt werden, wie hoch eine entsprechende Stellenmehrung wäre, wenn das benötigte fachkundige Personal auf dem Arbeitsmarkt überhaupt rekrutiert werden kann.

Da im Stadtgebiet ein hohes Angebot an Bauplätzen vorhanden ist, wäre auch die Begründung für die Erhebung einer Grundsteuer C schwierig und damit nicht rechtssicher darstellbar.

Arbeitshilfen und Stellungnahmen des Städte- und Gemeindebundes NRW zur Grundsteuer C sind in Aussicht gestellt, aber derzeit noch nicht vorhanden.

 

Der § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz erhält nachfolgende Fassung.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Marktstadt Waldbröl, die Grundsteuer C zum 01.01.2025 nicht einzuführen.

 

In Vertretung

 

 

(Anja Brauer)

Stadtkämmerin