Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Planungsanlass der 54. Änderung des Flächennutzungsplans „Feurwehrhaus Heide“ der Marktstadt Waldbröl ist die Neuplanung eines Feuerwehhauses in der Ortschaft Waldbröl Heide.
Das bestehende Feuerwehrhaus in Waldbröl Heide im Nordwesten der Ortslage entspricht nicht mehr den Anforderungen hinsichtlich des notwendigen Raum- und Flächenbedarfes nach DIN 14092 „Feuerwehrhäuser“, den Vorschriften des Unfallschutzes und der Arbeitssicherheit sowie dem Stand der Technik. Hierzu wurde seitens der Unfallkasse NRW ein Bericht verfasst, der am 28.11.2019 der Marktstadt Waldbröl übergeben wurde. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der alte Standort keine ausreichenden Möglichkeiten zum Umbau und zur Erweiterung mehr bietet.
Die Errichtung des Neubaus wurde entsprechend der vorliegenden Bedarfsermittlung/ dem Raumkonzept in den Brandschutzbedarfsplan aufgenommen. Unter Einhaltung der Vorschriften der gesetzlichen Ordnungsgeber wie der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der DIN-Norm 14092, sowie den Vorgaben der Baubeschreibung ist ein neues Feuerwehrhaus incl. aller hierfür erforderlichen Fahr- Geh- und Parkflächen zu planen. Für den dringend erforderlichen Neubau steht nunmehr nördlich der wirksam dargestellten öffentlichen Gemeinbedarfsfläche “Feuerwehr” unmittelbar angrenzend ein ausreichend großes Areal zur Verfügung.
Der Grunderwerb des Grundstückes ist bereits erfolgt.
Die neu geplante Anlage orientiert sich dabei an der Hauptverkehrsstraße “Hochwalder Straße”. Von dieser Erschließungsanlage wird die Zu- und Abfahrt des neuen Feherwehrhauses sichergestellt. Zur Realisierung der Planung und der damit verbundenen notwendigen städtebaulichen Neuordnung des Standortes ist die Aufstellung dieser Flächennutzungsplanänderung erforderlich. Der Planbereich hat eine Gesamtgröße von ca. 3.500 m². Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt für den Planbereich Flächen für die Landwirtschaft dar.
Mit der 54. Änderung des Flächennutzungsplans der Marktstadt Waldbröl ist eine Umwandlung von Flächen für die Landwirtschaft in Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr geplant.
Eine landesplanerische Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz NRW wurde mit Schreiben vom 06.10.2022 gestellt. Die Bezirksregierung Köln hat mit ihrer Verfügung vom 29.11.2022, AZ: 32/62.6.-1.16.11-2022-03 erklärt, dass, vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit den Belangen von Natur und Landschaft, gegen die Änderung des Flächennutzungsplans keine raumordnerischen Bedenken bestehen. Das Dezernat 35 der Bezirksregierung Köln weist darauf hin, dass eine Begründungs- und Abwägungspflicht gemäß § 1a Abs. 2 BauGB bezüglich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche im Sinne von § 201 BauGB besteht. Auf die Stellungnahme des Landrats des Oberbergischen Kreises vom 02.11.2022 wird hingewiesen.
Im Verlauf der weiteren Grunderwerbsverhandlungen hat sich nach der landesplanerischen Anfrage eine Änderung des Planbereiches ergeben. Der Änderungsbereich wurde in nördliche Richtung entlang der „Hochwalder Straße“ weiter fortgeführt und in östlicher Richtung in Teilen zurückgenommen. Die mit heutigem Stand vorgesehene Lage des Plangebietes wurde mündlich mit der Bezirksregierung abgestimmt. Landesplanerische Bedenken bestehen auch hierzu nicht.
Die 54. Änderung des Flächennutzungsplans „Feuerwehrhaus Heide“ der Marktstadt Waldbröl wird im Parallelverfahren zu dem Bebauungsplan Nr. 117 „Feuerwehrhaus Heide“ der Marktstadt Waldbröl durchgeführt.
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Marktstadt Waldbröl am 25.11.2024 wurde einstimmig die Aufstellung der 54. Änderung des Flächennutzungsplans „Feuerwehrhaus Heide“ der Marktstadt Waldbröl gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Zudem wurde in der Sitzung einstimmig die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte mittels Veröffentlichung im Internet in der Zeit vom 20.01.2025 bis einschließlich 24.02.2025. Ergänzend wurden die Bauleitpläne im Rathaus der Marktstadt Waldbröl vorgehalten. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Planungsrelevante Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind nicht zu verzeichnen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 09.01.2025 sowie 14.01.2025 frühzeitig beteiligt. Die Stellungnahmen konnten bis zum 24.02.2025 abgegeben werden.
Sechs planungsrelevante Eingaben liegen vor.
Im Folgenden sind nunmehr die Beschlüsse über die planungsrelevanten Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung (A) und anschließend der Veröffentlichungsbeschluss (B) zu fassen.
Die Einzelheiten der Bauleitplanung zur geplanten Veröffentlichung (Planzeichnung mit Stand vom 12.03.2025 , Begründung Teil I, Allgemeiner Teil mit Stand vom 12.03.2025 sowie Begründung Teil II, Umweltbericht mit Stand vom 12.03.2025) sind den beigefügten Unterlagen zu entnehmen.
1. Aggerverband mit Schreiben vom 15.01.2025
Der Aggerverband teilt aus Sicht der Gewässerentwicklung mit, dass der Bereich außerhalb des Verbandsgebietes liegt und daher keine Betroffenheit vorliegt. Ebenfalls liegt aus Sicht der Abteilung Abwasser keine Betroffenheit vor, da das Plangebiet nicht in das Verbandsgebiet entwässert.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Aggerverbandes keine Betroffenheit besteht.
2. Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 20.01.2025
Die Telekom Technik GmbH weist darauf hin, dass sich im Planbereich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger wird auf die Notwendigkeit verwiesen, Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, der Telekom Technik GmbH in Köln schriftlich anzuzeigen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise der Telekom Technik GmbH zur Kenntnis. Die Stadtverwaltung wird Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahme frühzeitig der Telekom Technik GmbH in Köln schriftlich mitteilen.
3. Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 (Immissionsschutz einschl. anlagenbezogener Umweltschutz, Koordinierung Regional-Initiative Wind) mit Schreiben vom 29.01.2025
Die Bezirksregierung Köln teilt mit, dass die durch das Dezernat 53 zu vertretenden immissionsschutzrechtlichen Belange durch die Bauleitplanung nicht berührt werden. Es erfolgt der Hinweis, dass für das Dezernat 53 keine immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit für die in den Planunterlagen dargestellte 10 kV-Freileitung besteht.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass die durch das Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln zu vertretenden immissionsschutzrechtlichen Belange durch die Bauleitplanung nicht berührt werden. Der Hinweis zur 10 kV-Freileitung wird zur Kenntnis genommen.
4. Abwasserwerk / Stadtwerke Waldbröl GmbH mit Schreiben vom 03.02.2025
Entsorgung von Schmutzwasser
Das Abwasserwerk teilt mit, dass für das Grundstück Gemarkung Schnörringen, Flur 14, Flurstück Nr. 167 kein öffentlicher Schmutzwasserkanal für einen direkten Anschluss vorgehalten wird. Die Entsorgung des zukünftig auf diesem Grundstück anfallenden Schmutzwassers ist derzeit nicht durch öffentliche Leitungsstrukturen sichergestellt. Hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung ist durch die Marktstadt Waldbröl beabsichtigt, eine über die unterliegenden Grundstücke der Feuerwehr Heide (Flur 14, Flurstücke Nr. 91 und 92 (jetzt Flurstück 168)) führende Abwasserleitung mit Anbindung an den in der Straße „Heide“ bestehenden öffentlichen Schmutzwasserkanal (Trennsystem im Freigefälle) zu verlegen. Diese private Abwasserleitung ist mit einer entsprechenden persönlich beschränkten Grunddienstbarkeit leitungsrechtlich abzusichern. Unter der Voraussetzung, dass das vorgenannte Leitungsrecht grundbuchlich eingetragen und ein privates Rohrsystem über die Fremdgrundstücke Nr. 91 + 92 (jetzt Flurstück Nr. 168) zur Fortleitung in den in der Straße „Heide“ befindlichen öffentlichen Schmutzwasserkanal errichtet wird, kann die Entsorgung des zukünftig anfallenden Schmutzwassers sichergestellt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt zur Kenntnis, dass kein öffentlicher Schmutzwasserkanal für einen direkten Anschluss vorgehalten wird. Die Schmutzwasserentsorgung wird über die Errichtung eines privaten Rohrsystems über das Fremdgrundstück (Gemarkung Schnörringen, Flur 14, Flurstück 168) zur Fortleitung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal in der Straße „Heide“ sichergestellt. Die private Abwasserleitung wird mit einer persönlich beschränkten Grunddienstbarkeit leitungsrechtlich abgesichert.
Entsorgung von Niederschlagswasser
Das Abwasserwerk gibt an, dass für das Grundstück Gemarkung Schnörringen, Flur 14, Flurstück 167 kein öffentlicher Regenwasserkanal für einen direkten Anschluss vorgehalten wird. Die Entsorgung des anfallenden Niederschlagswassers ist somit nicht durch öffentliche Leitungsstrukturen sichergestellt. Unmittelbar vor dem unterliegenden Flurstück Nr. 91 (jetzt Flurstück Nr. 168) verläuft ein öffentlicher Regenwasserkanal im öffentlichen Bereich der Straße „Heide“ (Flurstück Nr. 101), welcher im Bereich der „Alte Schulstraße“ in ein verrohrtes Fließgewässer einleitet. Das Abwasserwerk informiert darüber, dass dieses Regenwasserleitungssystem (DN 300 B) ausschließlich der Ableitung des über die vorhandenen Sinkkästen (Gullys) gesammelten Straßenoberflächenwassers sowie teilweise auch der Sammlung und Fortleitung des von anliegenden Hausgrundstücken „indirekt“ zulaufenden Niederschlagswassers dient. Wegen der nicht mehr ausreichend gegebenen Leistungsfähigkeit des verrohrten Fließgewässers (Schnörringer Bach), in welchen der Regenwasserkanal einleitetet, darf dieser nicht zum Anschluss weiterer Flächen genutzt werden. Zum Nachweis einer realisierbaren gemeinwohlverträglichen Versickerung von Niederschlagswasser ist durch den Grundstückseigentümer die Fachplanung einer regelkonformen Versickerungsanlage für Niederschlagswasser sowie bei Bedarf ein hydrogeologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Auf die Abklärung mit der Unteren Wasserbehörde des OBK über die Erfordernis zur Erstellung eines hydrogeologischen Gutachtens und eines ggf. notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisantrages (gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz – WHG) wird verwiesen. Sofern die vorgenannten Bedingungen zur allgemeinwohlverträglichen Versickerung in den Untergrund eingehalten werden, bestehen seitens des Abwasserwerks keine Bedenken gegen diese Entsorgungsart.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass kein öffentlicher Regenwasserkanal für einen direkten Anschluss vorgehalten wird und nimmt die weiteren Hinweise zur Kenntnis.
Hinweis zur Entsorgung von Niederschlagswasser – Überflutungsnachweis:
Das Abwasserwerk weist darauf hin, dass im Sinne der Gefahrenabwehr bzw. des Überflutungs- und Objektschutzes ein Überflutungsnachweis auf der Grundlage der gültigen DIN-Vorschriften (u. a. DIN 1986-100) für erforderlich gehalten wird, da im Vorhabenbereich infolge der zu erwartenden Bebauung eine Flächenversiegelung von deutlich mehr als 800 m² abflusswirksamer Fläche entstehen wird.
Neben der bei Überflutungsereignissen gebotenen temporären Rückhaltung von Niederschlagswasser kann dem Überflutungsschutz u.U. auch eine Ableitung über oberirdische Wasserführungseinrichtungen dienen, über welche die anfallenden Niederschlagswassermengen gezielt und möglichst schadlos abgeführt werden können. In diesem Fall sollte im Hinblick auf den zu erbringenden Nachweis der vorgesehenen Fließwege unbedingt eine Detailabstimmung mit dem Straßenbaulastträger (Tiefbauamt) im Vorfeld der ersten Planungsschritte erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt den Hinweise des Abwasserwerkes zur Kenntnis.
5. Oberbergischer Kreis mit Schreiben vom 19.02.2025
Landschaftspflege, Artenschutz
Landschaftspflege
Die Untere Naturschutzbehörde teilt mit, dass gegen die 54. Änderung des Flächennutzungsplans keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Es erfolgt der Hinweis, dass der Planbereich im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 5 „Waldbröl - Morsbach“ des Oberbergischen Kreises liegt, welcher dort ein Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausweist. Die Inhaltsbestimmungen des rechtsgültigen Landschaftsplans Nr. 5 "Waldbröl - Morsbach" des Oberbergischen Kreises (Festsetzung: LSG) treten erst mit Inkrafttreten der bauleitplanerischen Satzung außer Kraft. Zudem wird auf die planrelevanten Bestimmungen und Vorgaben der gesetzlichen Eingriffsregelung hingewiesen. Zu Details kann noch keine Stellungnahme abgegeben werden, da ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung noch nicht vorliegt.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen und nimmt die Hinweise zur Kenntnis.
Artenschutz
Der Oberbergische Kreis teilt mit, dass aus artenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Es erfolgen die Hinweise, dass die Durchführung von Gehölzfällungen nur außerhalb der Brut- und Fortpflanzungszeiten europäischer Vogelarten, in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar, erfolgen dürfen, dass das Freiräumen der Fläche von September bis Februar zu erfolgen hat (gemäß ASP) und dass die Vermeidungsmaßnahme (V3, ASP) bezüglich der Beleuchtung zu beachten ist.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass aus artenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Die Hinweise werden im Rahmen der Bauausführung entsprechend berücksichtigt.
Gewässerschutz
Seitens des Umweltamtes bestehen aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken, da sich das Vorhaben nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet, Wasserschutzgebiet oder in Gewässernähe befindet. Beschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt zur Kenntnis, dass aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.
Kommunale Abwasserbeseitigung
Die Untere Wasserbehörde teilt mit, dass eine abschließende Stellungnahme bzgl der Niederschlagsentwässerung nicht möglich ist. Es ist ein aussagekräftiges hydrogeologisches Gutachten vorzulegen, welches die Versickerungsfähigkeit des Bodens nachweist. Ein entsprechender Antrag nach §§ 8, 9, 10 und 57 WHG für die Einleitung in den Untergrund ist bei der Unteren Wasserbehörde frühzeitig zu stellen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Belange des Starkregen- und Überflutungsschutzes zu berücksichtigen sind.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass eine abschließende Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde zum Planstand der frühzeitigen Beteiligung nicht möglich ist und nimmt die Hinweise zur Kenntnis.
Bodenschutz und Altlasten
Gegen die Planung bestehen seitens der Unteren Bodenschutzbehörde aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Es wird darauf verwiesen, dass im Bereich des Plangebietes gemäß der Bodenkarte von NRW (1:50.000): „Bewertungen und Auswertungen zum Bodenschutz/Schutzwürdigkeit der Böden (3. Auflage)“, herausgegeben vom Geologischen Dienst NRW, Braunerden vorliegen. Für Eingriffe in das Bodenpotenzial und die damit verbundene Inanspruchnahme durch Überbauung und sonstige Eingriffe entstehen Ausgleichsverpflichtungen. Für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wird eine Vorgehensweise gemäß den Vorschlägen des OBK im Rahmen der Ökokonten in der Bauleitplanung, „Bewertungsverfahren Boden, Modell Oberberg“, für Böden der Kategorie I (Braunerden) empfohlen. Nach Auswertung der Digitalen Bodenbelastungskarte des OBK ist davon auszugehen, dass im Plangebiet für bestimmte Schadstoffe die Vorsorgewerte nach BBodSchV im Oberboden überschritten werden. Eine Überschreitung der Prüf- bzw. Maßnahmenwerte nach BBodSchV, wodurch eine Gefahrensituation zu erwarten wäre, liegt nicht vor. Um Flächen, auf denen die Vorsorgewerte bislang nicht überschritten werden, vor Schadstoffeinträgen zu schützen, sollte der im Plangebiet im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene Oberboden auf den Grundstücken verbleiben.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen und nimmt die Hinweise zur Kenntnis.
Immissionsschutz
Das Umweltamt teilt mit, dass aus Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt zur Kenntnis, dass aus Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.
Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz
Gegen die Planung bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge über 2 Stunden wie folgt sichergestellt ist:
Fläche für den Gemeinbedarf Feuerwehr (F): min. 800 l/min
Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius von 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dann 75 m Luftlinie nicht überschreiten. Des Weiteren wird auf den § 5 der Bau O NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den jetzigen und zukünftigen Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach der aktuell gültigen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV-TB), Anlage A 2.2.1.1/1 gegeben sind.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass die Vorgaben zur Löschwasserversorgung eingehalten werden und nimmt den Hinweis zur Kenntnis.
Polizei NRW, Oberbergischer Kreis, Direktion Verkehr
Die Polizei NRW, Direktion Verkehr teilt mit, dass aus polizeilicher Sicht keine Bedenken bestehen. Es erfolgt der Hinweis, bei der neu anzulegenden Grundstückszufahrt auf Sichtbeziehungen sowohl für einfahrende als auch ausfahrende Fahrzeuge zu achten.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass aus polizeilicher Sicht keine Bedenken bestehen und nimmt den Hinweis zur Kenntnis.
6. Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis mit Schreiben vom 24.02.2025
Der Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis teilt mit, dass mit dem Vorhaben keine Gewässer in der Unterhaltung des Vkbetroffen sind.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass mit dem Vorhaben keine Gewässer in der Unterhaltung des Wasserverbandes Rhein-Sieg-Kreis betroffen sind.
Folgende Träger öffentlicher Belange äußerten schriftliche keine Anregungen oder Bedenken:
1. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 20.01.2025 2. IHK Köln, Geschäftsstelle Oberberg mit Schreiben vom 28.01.2025
B. Veröffentlichungsbeschlussvorschlag
Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt die Veröffentlichung der 54. Änderung des Flächennutzungsplans „Feuerwehrhaus Heide“ der Marktstadt Waldbröl im Internet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Im Auftrag
Jan Kiefer
Anlagen:
Anlage 1: Planzeichnung, Stand 12.03.2025 (in Allris online verfügbar) Anlage 2: Begründung Teil I „Allgemeiner Teil“, Stand 12.03.2025 (in Allris online verfügbar) Anlage 3: Begründung Teil II „Umweltbericht“, Stand 12.03.2025 (in Allris online verfügbar)
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