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Vorlage - III/172/2024  

 
 
Betreff: 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 "Bitzenweg" der Marktstadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
A. Beschlüsse über die Eingaben aus der Veröffentlichung im Internet
B. Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Britta SchmitzAktenzeichen:FB III 600/3
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung Vorberatung
25.03.2025 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung      
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
26.03.2025 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 Beschlussvorlage III-906-2023  
Anlage 2 Beschlussvorlage III-101-2024  
Anlage 3 Planzeichnung, Stand 23-09-2024  
Anlage 4 Begründung, Stand 23-09-2024  
Anlage 5 Textliche Festsetzungen, Stand 23-09-2024  

Sachverhalt:

 

Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Bitzenweg“ der Marktstadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB soll der Neubau einer Kindertagesstätte mit drei Gruppen auf dem Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 87, Flurstück 335 planungsrechtlich abgesichert werden.

 

Die dazu erforderlichen Änderungen wurden in der Sachverhaltsdarstellung zur gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung und des Haupt- und Finanzausschusses der Marktstadt Waldbröl am 26.07.2023 beschrieben (s. hierzu Beschlussvorlage III/906/2023).

 

In der gemeinsamen Sitzung am 26.07.2023 wurde einstimmig durch den Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 "Bitzenweg" im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.

 

Zudem wurde einstimmig gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB beschlossen, dass die Bebauungsplanänderung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird.

 

Die Inhalte des Planentwurfes zu der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Bitzenweg“ wurden in der Sachverhaltsdarstellung zur Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl am 25.11.2024 erläutert (s. hierzu Beschlussvorlage III/101/2024).

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Marktstadt Waldbröl hat in der Sitzung am 25.11.2024 einstimmig bei einer Enthaltung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB beschlossen, von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen.

 

Weiterhin wurde in der Sitzung am 25.11.2024 einstimmig bei einer Enthaltung die Veröffentlichung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Bitzenweg“ der Marktstadt Waldbröl im Internet gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Die Veröffentlichung des Planentwurfs im Internet erfolgte in der Zeit vom 20. Januar 2025 bis einschließlich 24. Februar 2025.

 

Es ist eine planungsrelevante Stellungnahme aus der Öffentlichkeit zu verzeichnen.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 09. und 14. Januar 2025 mit Fristsetzung bis zum 24. Februar 2025 an der Planung beteiligt.

 

Es sind acht planungsrelevante Stellungnahmen eingegangen.

 

Im Folgenden sind nunmehr die Beschlüsse über die Eingaben aus der Veröffentlichung im Internet (A) und anschließend der Satzungsbschluss (B) zu fassen:

 

  1. Beschlüsse über die Eingaben aus der Veröffentlichung

 

Planungsrelevante Eingabe aus der Öffentlichkeit:

 

1. Bürgereingabe mit Schreiben vom 15.01.2025

 

In der Bürgereingabe wird vorgetragen, dass der Kindergarten bereits im Rohbau einschließlich der Dacheindeckung steht. Die verspätete Beteiligung der Öffentlichkeit mit Veröffentlichung im Lokalanzeiger vom 10./11. Januar 2025 und die zu späten Einspruchsfristen werden bemängelt. Grundsätzliche Einwände gegen die Einrichtung eines weiteren Kindergartens werden nicht erhoben. Es erfolgt ein Hinweis auf das fehlende Baustellenschild.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Anmerkungen der Bürgereingabe zur Kenntnis. Die Errichtung der Kindertagesstätte erfolgte im Rahmen einer, mit Befreiungen und Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften, erteilten Baugenehmigung seitens der zuständigen Bauaufsicht des Oberbergischen Kreises in Abstimmung mit der Marktstadt Waldbröl. Die Befreiungen konnten auf Grundlage des § 31 BauGB und die Abweichungen auf Grundlage des § 69 BauO NRW erteilt werden.

Dieses Vorgehen begründet sich insbesondere in dem erheblichen Bedarf an Kita-Plätzen im Stadtgebiet und dem damit verbundenen Wohl der Allgemeinheit.

Darauf aufbauend wurde mit der Bauaufsicht des Oberbergischen Kreises vereinbart, nach Erteilung der Baugenehmigung, die vorgenommenen Befreiungs- und Abweichungstatbestände im Rahmen eines sich anschließenden Änderungsverfahrens des gültigen Bebauungsplan gemäß den Inhalten der Baugenehmigung planungsrechtlich anzupassen und zu vereinheitlichen.

Die Überprüfung der Anbringung des Baustellenschildes obliegt der zuständigen Bauaufsicht des Oberbergischen Kreises. Der Bauherr wurde seitens der Marktstadt Waldbröl über das fehlende Baustellenschild informiert.

 

Planungsrelevante Eingaben aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

1. Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Bergisches Land mit Schreiben vom 17.01.2025

 

Das Regionalforstamt erhebt Bedenken gegen den nur unzureichenden Sicherheitsabstand zwischen Wald und Baufenster. Zur Begründung wird angeführt, dass das Plangebiet mit seiner östlichen Grenze unmittelbar an Wald angrenzt. Die Ursprungsplanung sah einen Sicherheitsabstand von 14 Metern zum Wald vor. Mit der Änderung wird der Sicherheitsabstand zwischen Baufenster und Wald auf lediglich ~ 0,50 Meter reduziert. Bei diesem nur unzureichenden Sicherheitsabstand besteht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben sowie hohe Sachschäden, ausgelöst durch umstürzende Bäume. Die Bedenken gelten als ausgeräumt, wenn der Sicherheitsabstand zwischen Wald und Baufenster auf 14 Meter erhöht wird.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl weist die Bedenken des Regionalforstamtes zurück. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Eingabe keine verbindliche Rechtsgrundlage zur planungsrechtlichen Definition von Mindestabständen zwischen geplanten Bau- und angrenzenden Waldflächen benennt. Insofern ist von einer fallweisen Prüfung des Sachverhaltes auszugehen. In diesem Fall weist das Regionalforstamt Bergisches Land diesbezüglich zwar richtigerweise auf die Festsetzung „Wald“ auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Nachbargrundstück und damit auf einen verringerten Sicherheitsabstand zwischen neuem Baufenster und Wald hin. In der Örtlichkeit stellt sich der „Wald“ jedoch überwiegend als natürliche Sukzessionsfläche mit nur vereinzelt hohem Baumbewuchs dar. Darüber hinaus ist festzustellen, dass das überplante Grundstück demselben Eigentümer gehört, wie auch das unmittelbar östlich angrenzende Grundstück mit der Festsetzung „Wald“. Der Eigentümer wurde im Zuge der Planung auf seine privatrechtlichen Verkehrssicherungspflichten hingewiesen.

 

2. IHK Köln, Geschäftsstelle Oberberg mit Schreiben vom 28.01.2025

 

Die IHK begrüßt die Bauleitplanung, da sie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie in Waldbröl fördert und die Standortattraktivität der Kommune für Familien steigert.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise der IHK Köln zur Kenntnis.

 

3. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Abteilung Denkmalschutz / Praktische Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 28.01.2025

 

Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege informiert darüber, dass auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen sind. Zu beachten ist, dass nur eine Prognose möglich ist, da Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Das LVR-Amt verweist auf die Bestimmungen des § 16 Denkmalschutzgesetz NRW (Entdeckung von Bodendenkmälern) und bittet um Aufnahme folgenden Hinweises in die Planunterlagen:

„Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, 51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der/die Eigentümer*in, die Person, die das Grundstück besitzt, der/die Unternehmer*in und der/die Leiter*in der Arbeiten. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen.“

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland zur Kenntnis und stellt fest, dass der zur Aufnahme erbetene Hinweis bereits Inhalt der Planunterlagen ist.

 

4. Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 29.01.2025

 

Die Deutsche Telekom Technik GmbH weist darauf hin, dass sich im Planbereich keine Telekommunikationslinien der Telekom befinden und die Belange nicht betroffen sind.

Es wird gebeten, die Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass in allen Straßen bzw. Gehwegen geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen sind.

Zudem ergehen erfolgen folgende Hinweise:

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es wird um Sicherstellung gebeten, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.

Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leistungsträger ist es notwendig, dass uns Beginn und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an:

Deutsche Telekom Technik GmbH

T NL West, PTI 22

Venloer Str.156

50672 Köln

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH zur Kenntnis und stellt fest, dass Festsetzungen hinsichtlich der Telekommunikationsleitungen nicht in die Satzung aufzunehmen sind, da der Bund bzw. der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den Bestimmungen des § 125 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine Nutzungsberechtigung besitzt.

 

5. Aggerverband mit Schreiben vom 30.01.2025

 

Der Aggerverband teilt aus Sicht der Abteilung Abwasser mit, dass das angezeigte Plangebiet nicht in der derzeit gültigen Kanalnetzanzeige der Kläranlage Brenzingen enthalten ist. Mit dem Abwasserwerk der Stadt Waldbröl wurde vorabgestimmt, dass die Parzellen bei der nächsten Netzplanüberarbeitung eingearbeitet werden.

Aus Sicht der Gewässerentwicklung und –unterhaltung wird mitgeteilt, dass sich innerhalb des Planbereiches kein Gewässer befindet. Eine Betroffenheit des Bereiches Fließgewässer des Aggerverbandes ist somit eventuell nur indirekt im Zusammenhang mit der geplanten Niederschlagswasserbeseitigung gegeben.

Durch die geplante bauliche Verdichtung und weitere Versiegelung von Flächen in dem Plangebiet ergeben sich Änderungen bei der Niederschlagswasserbeseitigung. In Abhängigkeit der gegebenen hydrogeologischen Verhältnisse ist der Versickerung von Niederschlagswässern vor Ort gegenüber der punktuellen Einleitung in ein Gewässer unbedingt Vorrang einzuräumen.

Es ist zu beachten, dass bei Einleitung zusätzlicher Niederschlagswässer über die bestehende Regenwasserkanalisation in ein Oberflächengewässer ggf. bestehende Einleitungserlaubnisse über ein einschlägiges Wasserrechtsverfahren anzupassen sind, wobei sich zulässige Einleitungsmengen an den Anforderungen des Merkblattes DWA M//A 102 orientieren sollten. Dies gilt auf für den Neubau von Entwässerungssystemen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise des Aggerverbandes zur Kenntnis. Gemäß der Stellungnahme des Abwasserwerkes der Marktstadt Waldbröl vom 24.02.2025 werden das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 87, Flurstück 335 sowie die Bestandshäuser Nr. 54 bis 72 im Bitzenweg im Rahmen der nächsten Netzanzeige für das Einzugsgebiet der Kläranlage Brenzingen entsprechend mitberücksichtigt werden.

 

6. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW mit Schreiben vom 17.02.2025

 

Die Bezirksregierung Arnsberg teilt mit, dass aus bergbehördlicher Sicht keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen werden. Zu den bergbaulichen Verhältnissen wird darauf verwiesen, dass das Vorhaben lediglich über bereits erloschenen, auf Eisen- und Bleierz verliehenen Bergwerksfeldern ohne Rechtsnachfolger liegt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt den Hinweis der Bezirksregierung Arnsberg zur Kenntnis und stellt fest, dass aus bergbehördlicher Sicht keine Anregungen und Bedenken vorgetragen werden.

 

7. Oberbergischer Kreis mit Schreiben vom 18.02.2025 sowie neu verfasster Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde zur kommunalen Abwasserbeseitigung mit Schreiben vom 13.03.2025

 

Landschaftspflege, Artenschutz

 

Landschaftspflege

 

Die Untere Naturschutzbehörde teilt mit, dass gegen die mit der 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Bitzenweg“ dargestellten Planungsmaßnahmen aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

Artenschutz

 

Der Oberbergische Kreis teilt mit, dass aus artenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Falls Gehölzfällungen notwendig werden, dürfen diese nur außerhalb der Brutzeiten europäischer Vogelarten, also in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar, durchgeführt werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt den Hinweis zur Kenntnis und stellt fest, dass aus artenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

Gewässerschutz

 

Seitens des Umweltamtes bestehen aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken, da sich das Vorhaben nicht im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet, Wasserschutzgebiet oder in Gewässernähe befindet.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt zur Kenntnis, dass aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Kommunale Abwasserbeseitigung

 

Die Untere Wasserbehörde teilt mit, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestehen, wenn das anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser, wie in der Begründung zum ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 26 „Waldbröl-Bitzenweg“ beschrieben, in die kommunale Mischwasserkanalisation aufgenommen wird.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Gemäß der Stellungnahme des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl vom 24.02.2025 besteht die Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation.

 

Bodenschutz und Altlasten

 

Gegen das Planverfahren bestehen seitens der Unteren Bodenschutzbehörde aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt zur Kenntnis, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Immissionsschutz

 

Der Oberbergische Kreis teilt mit, dass aus Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt zur Kenntnis, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.

 

Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz

 

Gegen die Planung bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge über 2 Stunden wie folgt sichergestellt ist:

 

Allgemeines Wohngebiet (WA):    min. 800 l/min

 

Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius von 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten darf dann 75 m Luftlinie nicht überschreiten. Des Weiteren wird auf den § 5 der Bau O NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den jetzigen und zukünftigen Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach der aktuell gültigen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV-TB), Anlage A 2.2.1.1/1 gegeben sind.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt den Hinweis in brandschutztechnischer Sicht zur Kenntnis und stellt fest, dass die Vorgaben zur Löschwasserversorgung eingehalten werden.

 

Polizei NRW, Oberbergischer Kreis, Direktion Verkehr

 

Die Polizei NRW, Direktion Verkehr teilt mit, dass aus polizeilicher Sicht erhebliche Bedenken gegen die beantragte Bauleitplanung bestehen. Laut Planzeichnung ist auf dem Grundstück kein Stellplatz vorhanden.

Die Einrichtung wird mit 3 Gruppen geplant, das bedeutet es werden ca. 60 Kinder dort betreut. 60 Kinder bedeuten ca. 50 Fahrzeuge, mit denen die Kinder gebracht und abgeholt werden. Die Bringzeit beschränkt sich in der Regel auf ein Zeitfenster von maximal 1 Stunde und einer Aufenthaltsdauer von ca. 10 – 15 Minuten. Um dieses Fahrzeugaufkommen aufzufangen benötigt man mindestens 12 Stellplätze, da die Verweildauer über einen Haltevorgang hinausgeht.

Weiterhin kommen Stellplätze für das Personal hinzu. Wenn man von 2 Personen je Gruppe und einer Einrichtungsleitung ausgeht, wären das in diesem Fall 7 notwendige Stellplätze.

Um eine sichere, angepasste Situation zu erzielen, benötigt man mindestens 6 Stellplätze je Gruppe (Eltern und Personal). Dazu kommt mindestens ein Stellplatz für die Einrichtungsleitung.

Der Bedarf für einen Kindergarten mit 3 Gruppen beträgt aus Sicht der Polizei also mindestens 19 Stellplätze.

 

Planerische Stellungnahme:

 

Die Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze erfolgt auf Grundlage der Verordnung über notwendige Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO NRW) im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. § 3 (1) der Verordnung besagt, dass sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach der Anlage dieser Verordnung bemisst. Wenn die Anzahl der nach § 3 Abs. 1 herzustellenden notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf steht, regelt § 4 (2) der Verordnung, dass sich die aus der Einzelermittlung ergebende Anzahl der notwendigen Stellplätze entsprechend erhöht oder verringert werden kann. Eine darüber hinausgehende Regelung im Bebauungsplan wird vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht für angemessen erachtet.

Ein Erfordernis zur Darstellung der Stellplätze auf dem Grundstück in der Planzeichnung zum Bebauungsplan wird ebenfalls nicht gesehen.

In einem Bebauungsplan sind aus städtebaulichen Gründen unter anderem nach § 9 (1) Nr. 4 BauGB Flächen für Stellplätze festsetzbar. Ein städtebaulicher Grund zur Festsetzung einzelner Flächen für Stellplätze auf dem Grundstück ist vorliegend nicht erkennbar. Planungsrechtlich sind Stellplätze vielmehr auf dem gesamten Grundstück realisierbar.

Die Darstellung der einzelnen notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück ist inhaltlich auch dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zuzuordnen.

§ 48 BauO NRW (Stellplätze, Garagen, Fahrradstellplätze) stellt Teil des bauaufsichtlichen Prüfumfangs dar.

§ 48 (1) BauO NRW regelt, dass bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, die notwendigen Stellplätze, Garagen sowie Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird, herzustellen oder nach örtlicher Bauvorschrift durch Zahlung eines Ablösungsbetrages durch die Bauherrschaft gegenüber der Gemeinde abzulösen sind.

Eine Sicherstellung der Lage der notwendigen Stellplätzen auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung wird somit im Baugenehmigungsverfahren erbracht. 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl weist die Bedenken aus polizeilicher Sicht im Sinne der planerischen Stellungnahme zurück.

 

Straßenverkehrsamt

Das Straßenverkehrsamt teilt mit, dass es sich der Stellungnahme der Polizei NRW, Direktion Verkehr anschließt und Bedenken gegen die Planung erhebt. In diesem Zusammenhang wird auf entsprechende Diskussionen anlässlich eines beabsichtigen Baus eines Kindergartens in Waldbröl, Auf dem Heidberg, verwiesen, wo der Standort letztlich aufgegeben wurde.

 

Verweis auf die Stellungnahme der Polizei NRW; Oberbergischer Kreis, Direktion Verkehr:

 

Die Polizei NRW, Direktion Verkehr teilt mit, dass aus polizeilicher Sicht erheblich Bedenken gegen die beantragte Bauleitplanung bestehen. Laut Planzeichnung ist auf dem Grundstück kein Stellplatz vorhanden.

Die Einrichtung wird mit 3 Gruppen geplant, das bedeutet es werden ca. 60 Kinder dort betreut. 60 Kinder bedeuten ca. 50 Fahrzeuge, mit denen die Kinder gebracht und abgeholt werden. Die Bringzeit beschränkt sich in der Regel auf ein Zeitfenster von maximal 1 Stunde und einer Aufenthaltsdauer von ca. 10 – 15 Minuten. Um dieses Fahrzeugaufkommen aufzufangen benötigt man mindestens 12 Stellplätze, da die Verweildauer über einen Haltevorgang hinausgeht.

Weiterhin kommen Stellplätze für das Personal hinzu. Wenn man von 2 Personen je Gruppe und einer Einrichtungsleitung ausgeht, wären das in diesem Fall 7 notwendige Stellplätze.

Um eine sichere, angepasste Situation zu erzielen, benötigt man mindestens 6 Stellplätze je Gruppe (Eltern und Personal). Dazu kommt mindestens ein Stellplatz für die Einrichtungsleitung.

Der Bedarf für einen Kindergarten mit 3 Gruppen beträgt aus Sicht der Polizei also mindestens 19 Stellplätze.

 

Planerische Stellungnahme zu der Stellungnahme der Polizei NRW; Oberbergischer Kreis, Direktion Verkehr:

 

Die Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze erfolgt auf Grundlage der Verordnung über notwendige Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO NRW) im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. § 3 (1) der Verordnung besagt, dass sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach der Anlage dieser Verordnung bemisst. Wenn die Anzahl der nach § 3 Abs. 1 herzustellenden notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf steht, regelt § 4 (2) der Verordnung, dass sich die aus der Einzelermittlung ergebende Anzahl der notwendigen Stellplätze entsprechend erhöht oder verringert werden kann. Eine darüber hinausgehende Regelung im Bebauungsplan wird vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht für angemessen erachtet.

Ein Erfordernis zur Darstellung der Stellplätze auf dem Grundstück in der Planzeichnung zum Bebauungsplan wird ebenfalls nicht gesehen.

In einem Bebauungsplan sind aus städtebaulichen Gründen unter anderem nach § 9 (1) Nr. 4 BauGB Flächen für Stellplätze festsetzbar. Ein städtebaulicher Grund zur Festsetzung einzelner Flächen für Stellplätze auf dem Grundstück ist vorliegend nicht erkennbar. Planungsrechtlich sind Stellplätze vielmehr auf dem gesamten Grundstück realisierbar.

Die Darstellung der einzelnen notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück ist inhaltlich auch dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zuzuordnen.

§ 48 BauO NRW (Stellplätze, Garagen, Fahrradstellplätze) stellt Teil des bauaufsichtlichen Prüfumfangs dar.

§ 48 (1) BauO NRW regelt, dass bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, die notwendigen Stellplätze, Garagen sowie Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird, herzustellen oder nach örtlicher Bauvorschrift durch Zahlung eines Ablösungsbetrages durch die Bauherrschaft gegenüber der Gemeinde abzulösen sind.

Eine Sicherstellung der Lage der notwendigen Stellplätzen auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung wird somit im Baugenehmigungsverfahren erbracht.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt den Hinweis des Straßenverkehrsamtes zur Kenntnis. Die vorgetragenen Bedenken werden im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückgewiesen.

 

8. Abwasserwerk / Stadtwerke Waldbröl GmbH mit Schreiben vom 24.02.2025

 

I. Entsorgung von Schmutzwasser

 

Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation

 

Das Abwasserwerk teilt mit, dass im Straßenzug „Bitzenweg“ durch die Stadt Waldbröl im unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum des Grundstückes Gemarkung Waldbröl, Flur 87, Flurstück 335 (Größe ca. 1.817 m²) eine öffentliche Mischwasserkanalisation zur Einleitung von Schmutzwasser im Freigefällesystem (DN 300 B) mit einer Grundstücksanschlussleitung im nördlichen Bereich des Grundstücks vorgehalten wird.

 

Die Entsorgung der zukünftig auf diesem Grundstück anfallenden häuslichen Schmutzabwässer ist somit sichergestellt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass die Entsorgung der zukünftig auf dem Grundstück anfallenden häuslichen Schmutzabwässer durch die Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Mischwasserkanalisation sichergestellt ist.

 

II. Entsorgung von Niederschlagswasser

 

a) Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation

 

Das Abwasserwerk teilt mit, dass im Straßenzug „Bitzenweg“ durch die Stadt Waldbröl im unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum des Grundstückes Gemarkung Waldbröl, Flur 87, Flurstück 335 (Größe ca. 1.817 m²) eine öffentliche Mischwasserkanalisation zur Einleitung von Niederschlagswasser im Freigefällesystem (DN 300 B) mit einer Grundstücksanschlussleitung im nördlichen Bereich des Grundstücks vorgehalten wird.

 

Die Entsorgung des auf den befestigten und überbauten Flächen des o.g. Grundstücks zukünftig anfallenden Niederschlagswassers ist somit sichergestellt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass die Entsorgung des auf den befestigten und überbauten Flächen des Grundstücks zukünftig anfallenden Niederschlagswassers durch die Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Mischwasserkanalisation sichergestellt ist.

 

 

 

 

b) Versickerung bzw. Einleitung in den Untergrund

 

Das Abwasserwerk teilt mit, dass der bislang grundsätzlich geltende Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser, welches auf überbebauten und befestigten Grundstücksflächen anfällt, von Seiten der Politik mit Wirkung zum 01.01.2025 aufgehoben wurde. Auf der Grundlage der nunmehr geltenden neuen Satzungsregelung (siehe Nachtrag vom 28.11.2024 zu § 9 Abs. 5 der Entwässerungssatzung) ist – trotz des eventuellen Vorhandenseins eines öffentlichen Regen- oder Mischwasserkanals im unmittelbaren Grundstücksbereich – die Einleitung von Niederschlagswasser in den öffentlichen Kanal nun nicht mehr zwingend vorgegeben, sodass unter Einhaltung bestimmter Randbedingungen entsprechende Freistellungen vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser ermöglicht werden können.

Für eine von dem Bauherrn beabsichtigte dezentrale, d.h. grundstücksbezogene Beseitigung des Niederschlagswassers mit Auswirkungen auf ein Gewässer bzw. Grundwasser gelten folgende wesentlichen Voraussetzungen:

 

      Bei Einleitung in ein Fließgewässer:

  • wasserrechtliche Antrag nach § 8 WHG – Einholung der Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde
  • bei Gemeinschaftsanlagen: grundbuchlich eingetragene Grunddienstbarkeit zur Regelung der Mitnutzung sowie Nutzungs- und Unterhaltungspflichten

      Versickerung (Versickerungsanlage mit Einleitung in den Untergrund):

  • Erstellung eines hydrogeologischen Bodengutachten (grundstücksbezogener Nachweis zur schadlosen Realisierbarkeit bzw. Gemeinwohlverträglichkeit)
  • Erstellung einer Fachplanung auf Grundlage des v. g. Gutachtens
  • wasserrechtliche Antrag nach §8 WHG – Einholung der Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde
  • bei Gemeinschaftsanlagen: grundbuchlich eingetragene Grunddienstbarkeit zur Regelung der Mitnutzung sowie Nutzungs- und Unterhaltungspflichten

 

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 26 "Bitzenweg" kommt somit als Möglichkeit der Entsorgung von Niederschlagswasser auch die gemeinwohlverträgliche Versickerung in den Untergrund infrage. Sofern diese Art der Niederschlagswasserentsorgung tatsächlich zum Tragen kommen soll, ist in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde des Oberbergischen Kreises zu klären, ob es sich bei der beabsichtigen Art der Gewässerbenutzung um eine erlaubnispflichtige Anlage handelt.

Hinweise:

  • Für den Fall einer beabsichtigten ganzheitlichen Entsorgung von Niederschlagswasser ist bei der Gestaltung der zu dem geplanten Gebäude führenden Zuwegungen sicherzustellen, dass aufgrund der hierbei entstehenden Neigungsverhältnisse kein Oberflächenwasser als indirekte Einleitung auf die öffentliche Straßenfläche gelangen kann.

 

  • Mit der durch das Abwasserwerk an die Untere Wasserbehörde (UWB) gerichteten Stellungnahme zum jeweiligen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis wird für das in Rede stehende Grundstück (unter der Voraussetzung der Einhaltung der relevanten Randbedingungen) die widerrufliche Freistellung von der Überlassungspflicht von Niederschlagswasser gemäß § 48 LWG NRW konkludent bestätigt.

 

  • Mit Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde (UWB) an den Grundstückseigentümer wird die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW auf den Eigentümer konkludent übertragen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise zur Kenntnis und stellt fest, dass bei Einhaltung bestimmter Randbedingungen entsprechende Freistellungen vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser ermöglicht werden können.

 

III. Überflutungsnachweis und Starkregenvorsorge

 

a) Das Abwasserwerk weist darauf hin, dass bei Baugrundstücken mit mehr als 800 m² überbauten und befestigten Flächen nach DIN 1986-100 grundsätzlich ein Überflutungsnachweis zu führen ist. Zwar kann diese bebaute Flächengröße im vorliegenden Fall nur annähernd erreicht werden (1.817 m² x GRZ 0,4 = 726,80 m²), darüber hinaus ist jedoch bei „besonders kritischen Situationen oder besonderen Gefährdungen“ (z.B. bei kritischer Infrastruktur wie Krankenhäuser, Seniorenheime oder Kindergärten usw.) ein außergewöhnliches Maß an Sicherheit erforderlich.

Von Seiten des Abwasserwerks wird daher die Notwendigkeit gesehen, im Rahmen des Bauantragsverfahrens einen entsprechenden Überflutungsnachweis vorzulegen mit der Darstellung, mit welchem Rückhaltevolumen das bei dem maßgeblichen Regenereignis anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück schadlos zurückgehalten werden kann.

b) Aufgrund der gegebenen Hanglage des Grundstücks sowie vor dem Hintergrund der gebotenen Gefahrenabwehr im Rahmen der Starkregen- und Überflutungsvorsorge bittet das Abwasserwerk ausdrücklich darum, für den Bedarfsfall entsprechende Präventionsmaßnahmen bzw. Notwasserwege vorzusehen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise des Abwasserwerkes zum Überflutungsnachweis und zur Starkregenvorsorge zur Kenntnis. 

 

IV. Darstellung im Netzplan zur Kläranlage Brenzingen

 

Im aktuell gültigen Netzplan zum Einzugsgebiet der Kläranlage Brenzingen ist das Flurstück 335 (Bitzenweg Nr. 74 ) im Hinblick auf die legitimierte Einleitung von häuslichem Schmutz- und Regenwasser im Mischsystem bislang noch nicht enthalten. Dieses gilt ebenfalls für die unterhalb gelegene Bestandsbebauung der Häuser Nr. 54 bis 72 im Bitzenweg, welche seit Anfang der 1990er Jahre bereits im Mischsystem erschlossen sind.

Aufgrund der gegebenen Gebietsstruktur mit insgesamt zehn im öffentlichen Mischsystem erschlossenen Wohnhäusern und vor dem Hintergrund der für das Flurstück 335 bereits seit 1992 vorhandenen Grundstücksanschlussleitung ist davon auszugehen, dass die Zugehörigkeit dieses Gebiets zum Einzugsgebiet der Kläranlage Brenzingen von vornherein vorgesehen war und dass die vorgenannten Grundstücke ursprünglich hätten diesbezüglich miteinbezogen werden sollen.

Da dies aus unbekannten Gründen bis dato jedoch noch nicht der Fall ist, wurde der Aggerverband hierüber von Seiten des Abwasserwerks per E-Mail vom 17.01.2025 in Kenntnis gesetzt. Gemäß telefonischer Auskunft durch den Aggerverband wird die Einleitung von häuslichem Schmutz- und Regenwasser in mengenmäßiger Hinsicht bzw. im Hinblick auf die zu erwartenden Schmutzfrachten hierbei als unkritisch betrachtet. Die o.g. Grundstücke des Bitzenwegs sollen daher im Rahmen der nächsten Netzanzeige für das Einzugsgebiet der Kläranlage Brenzingen entsprechend mitberücksichtigt werden.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 87, Flurstück 335 sowie die Häuser Nr. 54 bis 72 im Bitzenweg im Bestand im aktuell gültigen Netzplan zum Einzugsgebiet der Kläranlage Brenzingen bislang noch nicht enthalten sind und im Rahmen der nächsten Netzanzeige für das Einzugsgebiet der Kläranlage Brenzingen entsprechend mitberücksichtigt werden.

 

Folgende Träger öffentlicher Belange äußerten schriftlich keine Anregungen oder Bedenken:

 

1. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 20.01.2025

2. Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 (Immissionsschutz einschl. anlagenbezogener Umweltschutz, Koordinierung Regional-Initiative Wind) mit Schreiben vom 28.01.2025

 

 

 


 

  1. Satzungsbeschluss

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch vollzogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Bitzenweg“ der Marktstadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW S. 444) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in seiner Sitzung am 26.03.2025 folgende

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Bitzenweg“ der Marktstadt Waldbröl bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

§ 2

 

(1)   Durch die Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

(2)   Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(3)   Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

Im Auftrag

 

 

 

Kiefer
 


Anlagen:

 

Anlage 1: Beschlussvorlage III/906/2023 (in Allris online verfügbar)                                         Anlage 2: Beschlussvorlage III/101/2024 (in Allris online verfügbar)                                  Anlage 3: Planzeichnung, Stand 23.09.2024 (in Allris online verfügbar)                          Anlage 4: Begründung, Stand 23.09.2024(in Allris online verfügbar)                               Anlage 5: Textliche Festsetzungen, Stand 23.09.2024 (in Allris online verfügbar)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Beschlussvorlage III-906-2023 (131 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 Beschlussvorlage III-101-2024 (43 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 3 Planzeichnung, Stand 23-09-2024 (840 KB)      
Anlage 4 4 Anlage 4 Begründung, Stand 23-09-2024 (1976 KB)      
Anlage 5 5 Anlage 5 Textliche Festsetzungen, Stand 23-09-2024 (145 KB)