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Vorlage - I/190/2025  

 
 
Betreff: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Marktstadt Waldbröl 2025
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Tom Müller
Federführend:Fachbereich II, Ordnungsamt   
Beratungsfolge:
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
26.03.2025 
Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:
 

Nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) können die örtlichen Ordnungsbehörden an jährlich chstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen, Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr, bis zur Dauer von fünf Stunden freigeben.

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.

Eine Sonntagsöffnung ist nur zulässig, wenn die Prüfung des öffentlichen Interesses dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Sonntagsruhe hinreichend Rechnung trägt. Dazu reicht nicht jedwedes öffentliche Interesse aus, sondern nur ein solches, das dem Gebot der Sonntagsruhe gleich- oder höherwertig ist. Das wirtschaftliche Umsatzinteresse von Verkaufsstelleninhabern begründet kein öffentliches Interesse.

Es ist Wunsch des Waldbröler Einzelhandels, vertreten durch die Wir für Waldbröl GmbH, auch im Jahr 2025 von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

 

 

Es sind folgende Tage vorgesehen:

 

Sonntag, 18.05.2025 verkaufsoffener Sonntag aus Anlass des Stadtfestes

 

Sonntag, 30.11.2025 verkaufsoffener Sonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Angesichts der aktuellen Rechtsprechung, müssen die vorgesehenen Ladenöffnungen in umlicher Nähe zum konkreten Markt- oder sonstigen Geschehen stehen, welcher der Anlass für die Ladenöffnung ist.

Aus diesem Grund, wird die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2025 auf folgende Straßen begrenzt, siehe Lageplan:

 

  • Hochstraße (Anfang bis Ende)
  • Am Marktplatz (Anfang bis Ende)
  • Gerberstraße (von Hochstraße bis Löher Weg)
  • Kaiserstraße (Anfang bis Einm. Friedensstraße)
  • Alte Poststraße (Anfang bis Ende)
  • Querstraße (Anfang bis Ende)
  • Gerichtsstraße (Anfang bis Ende)
  • Bergstraße (Anfang bis Ende)
  • Alte Rathausstraße (Anfang bis Ende)
  • Oststraße (Einm. Wiederhof bis Einm. Scharnhorststraße)
  • Wiedenhof (Kreuzung Hochstraße bis KVP Wiedenhof/Landrat-Maurer Straße)
  • mbrechter Straße (Einm. Kaiserstraße bis Einm. Berta-von-Sutner-Straße)
  • Hahnenstraße (Anfang bis Ende)
  • Bitzenweg (Einm. Hahnenstraße bis Einm. Hochstraße)
  • Landrat-Danzier-Straße (Anfang bis Ende)

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das

Offenhalten der Verkaufsstellen im Jahre 2025.

 

 

Im Auftrag:

 

 

 

(Becker)


 


Anlagen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung vom 26.03.2025 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Markstadt Waldbröl im Jahre 2025

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung vom 26.03.2025

über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Markstadt Waldbröl im Jahre 2025

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz G NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 113), in der z. Zt. gültigen Fassung und der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW.S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2024 (GV.NRW.S. 1184), wird von der Marktstadt Waldbröl als örtlicher Ordnungsbehörde durch Ratsbeschluss vom 26.03.2025r das Gebiet der Marktstadt Waldbröl folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

 

 

 

§ 1

 

Die Verkaufsstellen der Marktstadt Waldbröl, die ihren Betriebssitz in einer der in § 2 genannten Straßen aufweisen, dürfen an folgenden Tagen im Jahr 2025 jeweils von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden:

 

Sonntag, 18.05.2025 verkaufsoffener Sonntag aus Anlass des traditionellen

                                           Stadtfestes

 

Sonntag,  30.11.2025 verkaufsoffener Sonntag aus Anlass des traditionellen                                                                         Weihnachtsmarktes

 

 

 

§ 2

 

Die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2024 wird auf folgende Straßen begrenzt, siehe Lageplan:

 

  • Hochstraße (Anfang bis Ende)
  • Am Marktplatz (Anfang bis Ende)
  • Gerberstraße (von Hochstraße bis Löher Weg)
  • Kaiserstraße (Anfang bis Einm. Friedensstraße)
  • Alte Poststraße (Anfang bis Ende)
  • Querstraße (Anfang bis Ende)
  • Gerichtsstraße (Anfang bis Ende)
  • Bergstraße (Anfang bis Ende)
  • Alte Rathausstraße (Anfang bis Ende)
  • Oststraße (Einm. Wiedenhof bis Einm. Scharnhorststraße)
  • mbrechter Straße (Einm. Kaiserstraße bis Einm. Berta-von-Sutner-Straße)
  • Hahnenstraße (Anfang bis Ende)
  • Wiedenhof (Kreuzung Hochstraße bis KVP Wiedenhof/Landrat-Maurer Straße)
  • Bitzenweg (Einm. Hahnenstraße bis Einm. Hochstraße)
  • Landrat-Danzier-Straße (Anfang bis Ende)

 

 

 

 

 

§ 3

 

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb

       der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

 

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

 

 

§ 4

 

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Bekanntmachungsanordnung:

Die Ordnungsbehördliche Verordnung vom 26.03.2025 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Marktstadt Waldbröl im Jahre 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der z. Zt. gültigen Fassung die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines halben Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet,
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Marktstadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Es wird gem. §2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung v. 26.8.1999 in der aktuellen Fassung bestätigt, dass der Wortlaut der v.s. öffentlichen Bekanntmachung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 u.2 der Bekanntmachungsverordnung verfahren worden ist.

 

 

 

Waldbröl, den 26.03.2025

Marktstadt Waldbröl                                                                               

als örtliche Ordnungsbehörde 

 

 

 

 

Weber

rgermeisterin