Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt: Als Anlage ist der Entwurf des Gleichstellungsplans 2025 - 2029 mit ergänzendem Zahlenwerk beigefügt.
Nach § 5 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW (LGG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung, hat jede Dienststelle (hier: Markstadt Waldbröl) mit mindestens 20 Beschäftigten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Personalangelegenheiten jeweils für den Zeitraum von bis zu fünf Jahren einen Gleichstellungsplan zu erstellen und schreibt diesen nach fünf Jahren fort.
Der Gleichstellungsplan ist durch den Rat zu beschließen.
Der Gleichstellungsplan ist ein wesentliches Steuerungsinstrument, um durch geeignete Maßnahmen die Gleichstellung von Frau und Mann, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und den Abbau der Unterrepräsentanz von Frauen zu fördern. Seine Umsetzung und Überprüfung ist besondere Verpflichtung der Dienststellenleitung, der Personalverwaltung sowie der Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben.
Die im Gleichstellungsplan schriftlich fixierten Grundsätze und Maßnahmen entsprechen den Vorgaben des LGG NRW und basieren auf der bisher schon gelebten Kultur in der Verwaltung der Marktstadt Waldbröl.
Anlagen: Gleichstellungsplan
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