Bürgerinformationssystem
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Sachverhalt:
Nach § 2 StrWG NRW sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze nur diejenigen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Für Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des ersten Landesstraßengesetzes NRW (LStrG) zum 01.01.1962 öffentlich waren, gelten als vorhandene Straßen nach dem Straßen- und Wegerecht. Sofern die Kommune den Nachweis erbringen kann, dass solche Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, muss eine förmliche Widmung nicht mehr erfolgen. In Waldbröl gibt es viele alte Straßen, die vor 1962 entstanden sind, bei denen jedoch der Nachweis der Öffentlichkeit nicht eindeutig feststellbar ist. In dem beigefügten Vermerk (Anlage 1 TOP 5.1) ist dargestellt, wie sich das Straßen- und Wegerecht entwickelt hat sowie die Schwierigkeit die Öffentlichkeit alter Straßen nachzuweisen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erforderlich einige Straßen und Wege entsprechend den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW förmlich zu widmen. In einigen Fällen ist vor der Widmung das Wegeeinziehungsverfahren (s. TOP 5.2) durchzuführen.
Die Aufarbeitung zur Klärung der rechtlichen Eigenschaft von Straßen und Wegen in Waldbröl wird kontinuierlich fortgesetzt. Auch in Zukunft werden weiterhin alte Straßen, Wege und Plätze aus Gründen der Rechtssicherheit gewidmet, wenn die Eigenschaft der Öffentlichkeit nicht eindeutig nachgewiesen werden kann.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bauen und Verkehr / der Rat der Stadt Waldbröl nimmt zur Kenntnis, dass aus Gründen der Rechtssicherheit alte Straßen, Wege und Plätze nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden, wenn die Eigenschaft der Öffentlichkeit nicht eindeutig nachgewiesen werden kann.
Im Auftrag
(Kaesberg)
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