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Sachverhalt:
Die nachfolgend aufgeführten Straßen und Wege sind bisher noch als Wirtschaftswege in den Umlegungsverfahren bzw. Rezessen ausgewiesen. Eine förmliche Widmung für den öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW ist bisher nicht erfolgt bzw. kann nach den vorhandenen Akten nicht nachgewiesen werden. Aufgrund ihrer Verkehrs- bzw. Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke sowie aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine Widmung erforderlich.
Entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten sind die Straßen und Wege vor der Widmung einzuziehen. Bei den Straßen Curt-Projahn-Weg und Löher Weg muss die Widmung mit vorherigem Einziehungsverfahren erfolgen, um Erschließungsbeiträge erheben zu können.
Nach Rechtskraft der Satzung über die Einziehung werden die Straßen und Wege für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) gewidmet.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bauen und Verkehr beschließt, dem Rat der Stadt Waldbröl zu empfehlen, die in der Satzung aufgelisteten Wege, die derzeit als Wirtschaftswege ausgewiesen sind, einzuziehen und hierzu die nachfolgende Satzung zu erlassen. Nach Rechtskraft der Satzung werden die eingezogenen Wege gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
S a t z u n güber die Einziehung von verschiedenen Wegen in 51545 Waldbröl vomAufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950), und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV NRW S. 198) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
§ 1Die nachfolgend aufgelisteten Wirtschaftswege bzw. Wirtschaftswegeteilstücke in 51545 Waldbröl werden eingezogen und nach Rechtskraft der Satzung entsprechend den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
Liste der einzuziehenden Wege
Gemarkung Waldbröl, Flur 84, Flurstück Nr. 70
Gemarkung Schnörringen, Flur 75, Flurstück Nr. 50
(zwischen Hölderlinstraße und Sudermannweg) Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück Nr. 298 (ehemals 58)
Gemarkung Waldbröl, Flur 83, Flurstück Nr. 202 (ehemals 45)
ab Blumenweg Richtung Ameisenbusch bis zur Flurgrenze 84 Gemarkung Waldbröl, Flur 84, Flurstück Nr. 499 (ehemals 72)
zwischen Veilchenpfad und Ginsterheide/Blütenweg Gemarkung Waldbröl, Flur 84 Flurstück Nr. 69
Gemarkung Waldbröl, Flur 22, Flurstück Nr. 48
Gemarkung Waldbröl, Flur 81, Flurstück Nr. 94
(Zwischen Weidenfeld und Löher Weg) Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstück Nr. 70
zwischen Ginsterheide und Holunderhag Gemarkung Waldbröl, Flur 84, Flurstück Nr. 498 (ehemals 71)
zwischen Gerberstraße und Turmweg Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstück Nr. 442 (ehemals 69)
Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstück Nr. 583 (ehemals 63)
zwischen Turmweg und Löher Weg Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstück Nr. 71
(zwischen Gerberstraße und Friedrich-Engelbert-Weg) Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstück Nr. 443 (ehemals 67)
§ 2In den als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplänen Nr. 1 bis Nr. 6 sind die einzuziehenden Wirtschaftswege bzw. Wirtschaftswegeteilstücke „farblich“ dargestellt. Die Lagepläne Nr. 1 bis Nr. 6 können im Bauamt der Stadt Waldbröl, Nümbrechter Straße 18, 51545 Waldbröl, Zimmer B52a während der Öffnungszeiten Mo - Fr von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Mo - Mi von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr und Do von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, eingesehen werden.
§ 3Die Einziehung der Wirtschaftswege ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.
§ 4Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Im Auftrag
( Kaesberg )
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