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Vorlage - II /805/2010  

 
 
Betreff: Einziehung verschiedener Wege und Straßen mit anschließender Widmung für den öffentlichen Verkehr nach dem StrWG NRW
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Cornelia RoeskeAktenzeichen:60/600/2
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Verkehr1 Vorberatung
21.09.2010 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr (offen)   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
29.09.2010 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die nachfolgend aufgeführten Straßen und Wege sind bisher noch als Wirtschaftswege in den Umlegungsverfahren bzw. Rezessen ausgewiesen. Eine förmliche Widmung für den öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW ist bisher nicht erfolgt bzw. kann nach den vorhandenen Akten nicht nachgewiesen werden. Aufgrund ihrer Verkehrs- bzw. Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke sowie aus Gründen der  Rechtssicherheit ist eine Widmung erforderlich.

 

Entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten sind die Straßen und Wege vor der Widmung einzuziehen. Bei den Straßen Curt-Projahn-Weg und Löher Weg muss die Widmung mit vorherigem Einziehungsverfahren erfolgen, um Erschließungsbeiträge erheben zu können.

 

Nach Rechtskraft der Satzung über die Einziehung werden die Straßen und Wege für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) gewidmet.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bauen und Verkehr beschließt, dem Rat der Stadt Waldbröl zu empfehlen, die in der Satzung aufgelisteten Wege, die derzeit als Wirtschaftswege ausgewiesen sind, einzuziehen und hierzu die nachfolgende Satzung zu erlassen. Nach Rechtskraft der Satzung werden die eingezogenen Wege gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

S a t z u n g

 

über die Einziehung von verschiedenen Wegen in 51545 Waldbröl vom         

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950), und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV NRW S. 198) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am      folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Die nachfolgend aufgelisteten Wirtschaftswege bzw. Wirtschaftswegeteilstücke in 51545 Waldbröl werden eingezogen und nach Rechtskraft der Satzung entsprechend den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

 

Liste der einzuziehenden Wege

 

1.                  Blütenweg                   (Lageplan Nr. 2)

            Gemarkung Waldbröl, Flur 84, Flurstück Nr. 70

 

2.                  Brahmsweg                 (Lageplan Nr. 1)

            Gemarkung Schnörringen, Flur 75, Flurstück Nr. 50

 

3.                  Curt-Projahn-Weg      (Lageplan Nr. 5)

            (zwischen Hölderlinstraße und Sudermannweg)

            Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück Nr. 298 (ehemals 58)

 

4.                  Gneisenaustraße         (Lageplan Nr. 4)

            Gemarkung Waldbröl, Flur 83, Flurstück Nr. 202 (ehemals 45)

 

5.                  Holunderhag               (Lageplan Nr. 2)

            ab Blumenweg Richtung Ameisenbusch bis zur Flurgrenze 84

            Gemarkung Waldbröl, Flur 84, Flurstück Nr. 499 (ehemals 72)

 

6.                  Margretenanger          (Lageplan Nr. 2)

            zwischen Veilchenpfad und Ginsterheide/Blütenweg

            Gemarkung Waldbröl, Flur 84 Flurstück Nr. 69

 

7.                  Neuer Friedhofweg – Teilstück          (Lageplan Nr. 3)

            Gemarkung Waldbröl, Flur 22, Flurstück Nr. 48

 

8.                  Rückertweg                 (Lageplan Nr. 4)

            Gemarkung Waldbröl, Flur 81, Flurstück Nr. 94

 

9.                  Turmweg                     (Lageplan Nr. 6)

            (Zwischen Weidenfeld und Löher Weg)

            Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstück Nr. 70

 

10.              Veilchenpfad               (Lageplan Nr. 2)

            zwischen Ginsterheide und Holunderhag

            Gemarkung Waldbröl, Flur 84, Flurstück Nr. 498 (ehemals 71)

 

11.              Vor dem Löh               (Lageplan Nr. 6)

            zwischen Gerberstraße und Turmweg

            Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstück Nr. 442 (ehemals 69)

 

12.              Wagnerweg                 (Lageplan Nr. 1)

            Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstück Nr. 583 (ehemals 63)

 

13.              Weidenfeld                  (Lageplan Nr. 6)

            zwischen Turmweg und Löher Weg

            Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstück Nr. 71

 

 

14.              Löher Weg                   (Lageplan Nr. 6)

            (zwischen Gerberstraße und Friedrich-Engelbert-Weg)

            Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstück Nr. 443 (ehemals 67)

 

 

§ 2

In den als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplänen Nr. 1 bis Nr. 6 sind die einzuziehenden Wirtschaftswege bzw. Wirtschaftswegeteilstücke „farblich“ dargestellt.

Die Lagepläne Nr. 1 bis Nr. 6 können im Bauamt der Stadt Waldbröl, Nümbrechter Straße 18, 51545 Waldbröl, Zimmer B52a während der Öffnungszeiten Mo - Fr von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Mo - Mi von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr und Do von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, eingesehen werden.

 

§ 3

Die Einziehung der Wirtschaftswege ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.

 

§ 4

Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Im Auftrag

 

 

 

( Kaesberg )