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Vorlage - II /806/2010  

 
 
Betreff: Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches für die erstmalige Herstellung des Curt-Projahn-Weges zwischen der Hölderlinstraße und dem Sudermannweg
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Cornelia RoeskeAktenzeichen:60/600/2
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bauen und Verkehr1 Vorberatung
21.09.2010 
Sitzung des Ausschusses für Bauen und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Marktstadt Waldbröl Entscheidung
29.09.2010 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Die Herstellung des Curt-Projahn-Weges zwischen der Hölderlinstraße und dem Sudermannweg ist abgeschlossen. Die erstmalige Herstellung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches erfolgte in einer Ausbaulänge von ca. 160 m mit einer Fahrbahnbreite zwischen 4,00 m und 5,00 m.

 

Der Curt-Projahn-Weg stellt eine Erschließungsanlage im Sinne des §127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) dar. Der Curt-Projahn-Weg wurde entsprechend § 10 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt Waldbröl vom 10.10.2003 in Verbindung mit dem Bauprogramm erstmalig mit einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt.

Nachdem die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung des Curt-Projahn-Weges zwischen der Hölderlinstraße und dem Sudermannweg zu erheben.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bauen und Verkehr empfiehlt / Der Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass es sich bei der Straße „Curt-Projahn-Weg zwischen der Hölderlinstraße und dem Sudermannweg“ um eine Erschließungsanlage im Sinne des §127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Der Curt-Projahn-Weg wurde entsprechend des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in Verbindung mit dem Bauprogramm mit einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Für diese endgültige Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.

 

Der nach § 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte

beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt    157.984,28 €

nach Abzug des Stadtanteils  von 10 v. H. gem. § 5 EBS     15.798,43 €

wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von    142.185,85 €

auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt.

 

Gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung bildet die Erschließungsanlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.

Der zu verteilende Aufwand von 142.185,85 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung der Erschließungsbeiträge ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Faktor vervielfacht wird (§ 7 der EBS).

 

Die Summe der Verrechnungseinheiten (VRE) (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen  x  mit jeweiligem Faktor)  im Abrechnungsgebiet beträgt 11.617 VRE.

 

Beitragsberechnung:  

142.185,85 € zu verteilender Aufwand  = 12,2395 € / VRE

Verrechnungseinheiten 11.617 VRE

 

Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Hermesdorf, Flur 61, Flurstück Nr. 393, 394, 339, 340, 154, 13, 257, 314, 383, 382, 247, 53, 254, 180, 286.

 

 

 

 

Im Auftrag

 

Kaesberg