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Tagesordnung - Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Rates der Marktstadt Waldbröl
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl
Datum: Mi, 09.10.2024 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:50 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Begrüßung und Eröffnung der Sitzung      
Ö 2  
Fragerecht der Einwohner      
Ö 3  
Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO      
Ö 3.1  
Bürgerantrag auf Umbenennung der "Dechant-Wolter-Straße" - sh. Rat vom 13.3.2024     I/022/2024  
Ö 4  
Anfragen von Stadtverordneten und Stadtratsfraktionen      
Ö 4.1  
Anfrage der CDU-Fraktion betr. Feuerwerke in Waldbröl  
Enthält Anlagen
I/112/2024  
Ö 4.2  
Anfrage der CDU-Fraktion betr. Gestaltung von Kreisverkehren  
Enthält Anlagen
I/113/2024  
Ö 4.3  
Anfrage der CDU-Fraktion betr. Sammelbehälter  
Enthält Anlagen
I/114/2024  
Ö 5  
Anträge von Stadtverordneten und Stadtratsfraktionen      
Ö 5.1  
Antrag der CDU-Fraktion zur Änderung der Hundesteuersatzung  
Enthält Anlagen
I/098/2024  
Ö 5.2  
Antrag der UWG-Fraktion betr. Renovierung der Friedhofskapelle Bergfriedhof  
Enthält Anlagen
I/109/2024  
Ö 5.3  
Antrag der UWG-Fraktion betr. Verlängerung des Bürgersteigs an der Baumener Straße im Bereich Büscherhof  
Enthält Anlagen
I/110/2024  
Ö 5.4  
Antrag der CDU-Fraktion auf Umbesetzung von Ausschüssen  
Enthält Anlagen
I/111/2024  
Ö 6  
Einbringung des Haushaltsplanentwurfs 2025 und Haushaltsrede der Bürgermeisterin      
Ö 7  
Preiserhöhung des Deutschlandtickets für das Jahr 2025  
I/108/2024  
Ö 8  
Bebauungsplan Nr. 30 "Homburger Straße - Hermann-Löns-Weg" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB A. Beschlüsse über die Eingaben aus der Veröffentlichung im Internet und der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange B. Satzungsbeschluss - sh. Ausschuss f. Stadtentwicklung u. Wirtschaftsförderung v. 2.9.2024  
Enthält Anlagen
III/085/2024  
    VORLAGE
   

B. Satzungsbeschluss

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 30 „Homburger Straße Hermann-Löns-Weg“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW S. 444) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in seiner Sitzung am 09.10.2024 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 30 „Homburger Straße Hermann-Löns-Weg“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Im Auftrag

 

 

 

Jan Kiefer

 

 

   
    02.09.2024 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
    Ö 3 - (offen)
   

Beschluss:

 

A. Beschlüsse über die Eingaben aus der Veröffentlichung im Internet:

Planungsrelevante Eingabe aus der Öffentlichkeit:

1. rgereingabe, Waldbröl, mit Schreiben vom 26.06.2024

In der Bürgereingabe wird angemerkt, dass in unmittelbarer Nähe zu dem eigenen Haus ein mehrstöckiges Gebäude (Festsetzung WA 3) auf dem angrenzenden Grundstück geplant ist. Es wird eine starke Einschränkung für das Eigenheim aufgrund der Größe und Höhe des Gebäudes gesehen. Das geplante Gebäude befindet sich auf der Südseite des Eigenheims und wird zur Verschattung des Hauses und massiver Einschränkung der Privatsphäre führen, was wiederum zur Wertminderung der Immobilie führen wird. Zudem wird eine Beeinträchtigung der Lebensqualität des Wohn- und Lebensumfeldes befürchtet.

Planerische Stellungnahme:

Der Bebauungsplan Nr. 30 „Homburger Straße / Hermann-Löns-Weg“ verfolgt das Ziel, die gemeindlichen Bedürfnisser die Entwicklung von Bauflächen für den innerörtlichen Bedarf an Wohnungsbau (auch Geschosswohnungsbau) im Bereich der „Homburger Straße“ im Ortskern von Waldbröl planungsrechtlich abzusichern. Zudem wird das Angebot an barrierefreiem Wohnraum erhöht. Die vorgesehene Nachverdichtung folgt dem Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu vollziehen.

Die getroffenen Festsetzungen zu dem Baufeld WA 3 orientieren sich an der vorhandenen Umgebungsbebauung und sollen eine städtebaulich verträgliche Ausnutzung der Grundstücke ermöglichen und eine Einbindung in das städtebauliche Umfeld sicherstellen. Die GRZ von 0,4 wurde anhand der Orientierungswerte nach § 17 Bau NVO getroffen. Es ist eine maximale Eingeschossigkeit sowie die Höhe der baulichen Anlage als Höchstmaß (OK) in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN) vorgesehen. Orientiert an der maximalen Eingeschossigkeit ist die GFZ mit 0,4 festgesetzt. Durch die Festsetzung der offenen Bauweise darf die Länge der Baukörper ein Maß von 50,0 m nicht überschreiten. Es sind überbaubare Grundstücksflächen mit Baugrenzen festgesetzt.

Im Hinblick auf die vorgetragenen Bedenken bezüglich der starken Einschränkung aufgrund der Größe und Höhe des Gebäudes, die damit einhergehende Verschattung und Beeinträchtigung der Lebensqualität des Wohn- und Lebensumfeldes und der Privatsphäre ist festzustellen, dass den Bedenken der Einwender durch die getroffenen Festsetzungen bereits Rechnung getragen wird. Die Festsetzungen lassen keine unmaßstäbliche Bebauung entstehen, die über die bereits vorhandene Bebauungsdichte der Umgebungsbebauung hinausgeht. Zudem entsteht keine erdrückende Wirkung auf die angrenzenden Bestandsgebäude. Insbesondere die Festsetzung mit einer maximalen Eingeschossigkeit und einer maximalen Höhe von 316,50 m ü NHN berücksichtigen die im Nordwesten liegende Bebauung. (s. hierzu auch den beigefügten Ausschnitt der Gegenüberstellung der Varianten „Haus 3“ vom 12.03.2024, welcher der Entscheidung des Rates am 13.03.2024 zugrunde lag). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass es sich um eine innerstädtische Lage handelt, in der nicht alle Fenster eines Hauses optimal belichtet werden nnen. Gewisse Verringerungen des Lichteinfalls und Verschattungseffekte als typische Folgen einer Bebauung in innerstädtischen Lagen sind hinzunehmen. Im weiteren Umkreis finden sich vergleichbare Konstellationen. Weiter ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass eine Bebauung, die den jeweiligen Abstandsvorschriften genügt, welche darauf abzielen, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäuden und sonstigen Flächen des Nachbargrundstückes sicherzustellen, nicht rücksichtslos sein wird und ein Grundstückseigentümer mit einer solchen Bebauung auch rechnen muss. Die Baugrenzen sind 3,0 m von der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt. 

Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass mit Realisierung des Vorhabens keine unzumutbare Beeinträchtigung für die umgebende Bestandsbebauung einhergeht und sich die Planung nicht als rücksichtslos erweist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind durch die getroffenen Festsetzungen gewahrt.

In Bezug auf die von den Einwendern vorgetragene Wertminderung ihres Eigenheims ist zu beachten, dass nur solche Belange abwägungsrelevant sind, die in der konkreten Planungssituation einen relevanten städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.

Hier ist festzustellen, dass es sich nicht um einen abwägungserheblichen schutzwürdigen privaten Belang handelt, da er in der konkreten Planungssituation keinen städtebaulichen Bezug aufweist. Das von der Bürgereingabe betroffene Grundstück befindet sich außerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 30. Somit hat die Festsetzung zu dem Baufeld WA 3 nur mittelbare Auswirkungen auf den Verkehrswert des Grundstück des Einwenders. Der den Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt, welcher von vielen Faktoren abhängig ist, berücksichtigt auch solche Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden können oder müssen.

Die Wertminderung des betroffenen Umgebungsgrundstücks stellt somit r sich keinen eigenständigen Abwägungsposten dar.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückzuweisen.

 

Planungsrelevante Eingaben der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

1. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH, Köln, mit Schreiben vom 20.06.2024

Die Deutsche Telekom Technik GmbH weist darauf hin, dass der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien im Planbereich weiterhin gewährleistet sein muss. Es wird gebeten, die Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass in allen Straßen bzw. Gehwegen geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationsleitungen der Telekom vorzusehen sind.

 

 

 

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass Festsetzungen hinsichtlich der Telekommunikationsleitungen nicht in die Satzung aufzunehmen sind, da der Bund bzw. bzw. der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den Bestimmungen des § 125 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine Nutzungsberechtigung besitzt.

 

2. Stellungnahme Aggerverband, Gummersbach, mit Schreiben vom 02.07.2024

Der Aggerverband teilt aus Sicht der Abwasserbehandlung mit, dass das Plangebiet im Einzugsgebiet der Kläranlage Brenzingen liegt und im derzeit gültigen Netzplan enthalten ist. Es wird im Mischverfahren entwässert. Bedenken bestehen daher nicht.

Aus Sicht des Bereiches Gewässerentwicklung und  unterhaltung wird mitgeteilt, dass sich innerhalb des Planbereiches kein Gewässer befindet. Eine Betroffenheit des Bereiches Fließgewässer des Aggerverbands ist somit eventuell nur indirekt im Zusammenhang mit der geplanten Niederschlagswasserbeseitigung gegeben.

Durch die geplante bauliche Verdichtung und weitere Versiegelung von Flächen in dem Plangebiet ergeben sich Änderungen bei der Niederschlagswasserbeseitigung. In Abhängigkeit der gegebenen hydrogeologischen Verhältnisse ist der Versickerung von Niederschlagswässern vor Ort gegenüber der punktuellen Einleitung in ein Gewässer oder in die Mischwasserkanalisation unbedingt Vorrang einzuräumen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig bei einer Enthaltung dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise des Aggerverbandes zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass aus Sicht der Abwasserbehandlung und aus Sicht des Bereiches Gewässerentwicklung und unterhaltung keine Bedenken bestehen.

 

3. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW  Landesbetrieb -, Düsseldorf, mit

Schreiben vom 05.07.2024

Der Geologische Dienst NRW informiert darüber, dass im Plangebiet sandige Ton- und Schluffsteine mit Einschaltungen von Sandsteinen der Hobräck-Schichten (Mitteldevon) anstehen. Örtlich sind Einschaltungen von verkarstungsfähigem Kalkstein möglich.

Erdfälle oder andere Verkarstungserscheinungen sind nach den im Geologischen Dienst NRW vorliegenden Unterlagen aus dem Plangebiet oder dem Umfeld des Plangebietes nicht bekannt.

Die Baugrundeigenschaften sind objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.

Im Zuge der Baugrunderkundung ist ein besonderes Augenmerk auf Verkarstungsphänomene zu legen. Neben den obligatorischen Bohrungen eignen sich beispielsweise indirekte Aufschlussverfahren (z. B. Geoelektrik) um Anomalien im Untergrund zu detektieren. 

Bei auftretenden Verdachtspunkten sind diese durch weitere Bohrungen zu verifizieren bzw. falsifizieren. Die Ergebnisse sind in den geotechnischen Nachweisen zu berücksichtigen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Information des Geologischen Dienstes NRW zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens werden die Baugrundeigenschaften objektbezogen untersucht, bewertet und die Hinweise entsprechend beachtet.

 

4. Stellungnahme FB IV Abwasserwerk, c/o Stadtwerke Waldbröl GmbH, mit Schreiben vom 18.07.2024 sowie Schreiben vom 15.08.2024

Schreiben vom 18.07.2024

Das Abwasserwerk/ die Stadtwerke Waldbröl GmbH verweist/ verweisen auf ihre Stellungnahme vom 25.10.2023, welche weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit besitzt.

Zur Stellungnahme vom 25.10.2023

Das Abwasserwerk/ die Stadtwerke Waldbröl teilt/ teilen mit, dass das Areal des geplanten Bebauungsgebietes im Netzplan der Kläranlage Brenzingen im Mischsystem für Schmutz- und Niederschlagswasser enthalten ist. Die hierbei zukünftig anfallenden Abwässer sind im Hinblick auf Menge und Schmutzfracht zur weitergehenden Abwasserbehandlung in der v.g. Kläranlage entsprechend becksichtigt.

Entsorgung von häuslichem Schmutzwasser

Das auf den jeweiligen Baugrundstücken im B-Plangebiet zukünftig anfallende häusliche Schmutzwasser kann in die in den unmittelbar angrenzenden Straßen „Homburger Straße“, „Hermann-Löns-Weg“ sowie Turnerstraße“ befindliche öffentliche Mischwassersammelkanalisation eingeleitet werden.

r das betreffende Grundstück (Flurstück Nr. 485) wurden bereits verschiedene öffentliche Grundstücksanschlussleitungen (10 Stück) hergestellt.

Somit ist die Entwässerung von häuslichem Schmutzwasser durch Einleitung in die vorhandene öffentliche Mischwasserkanalisation sichergestellt.

Entsorgung von Niederschlagswasser

Eingeschränkte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Mischwasserkanalisation

(mit Ausnahme des Baufeldes WA 3 (Gemarkung Waldbröl, Flur 18, Flurstücke 530 und 531))

 

Einer Einleitung von Niederschlagswasser, welches auf den im B-Plangebiet entstehenden überbauten und befestigten bodennahen Flächen anfallen wird, in die in den Straßen „Hermann-Löns-Weg und „Homburger Straße“ befindlichen Mischwasserkanäle (DN 300 und DN 400) kann seitens des Abwasserwerkes/ der Stadtwerke Waldbröl GmbH nicht zugestimmt werden, da diese Abschnitte der öffentlichen Mischwasserkanalsysteme laut Darstellung in der aktuellen Generalentwässerungsplanung (GEP) bereits hydraulisch überlastet sind!

Gemäß der v. g. GEP verfügt jedoch der in der Turnerstraße befindliche Mischwasserkanal (DN 400) noch über ausreichende hydraulische Kapazitäten, sodass die Ableitung des im B-Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers primär über diesen öffentlichen Kanalbereich zu erfolgen hat.

Überflutungsnachweis und Starkregenvorsorge

Sofern auf den geplanten Grundstücken mehr als 800 m² überbaute und befestigte Flächen entstehen sollten, ist der Marktstadt Waldbröl im Rahmen der jeweiligen Bauantragsverfahren ein Überflutungsnachweis auf der Grundlage der gültigen DIN-Vorschriften (u. a. DIN 1986-100) vorzulegen.

Vor dem Hintergrund der gebotenen Gefahrenabwehr sind im Rahmen der Starkregenvorsorge entsprechende Präventionsmaßnahmen vorzusehen. Im Besonderen ist hierbei die im B-Plangebiet vorgesehene Tiefgaragenanlage zu berücksichtigen!

Darüber hinaus bitten wir ausdrücklich zu beachten, dass etwaig erforderlich werdende Notwasserwege im Rahmen der Bauantragsverfahren zwingend mit den jeweiligen Straßenbaulastträgern abzustimmen sind.

Die Entwässerung von Niederschlagswasser, welches auf den im B-Plangebiet vorgesehenen Gebäudeflächen sowie den befestigten bodennahen Flächen zukünftig anfallen wird, ist durch die Möglichkeit des Anschlusses an den vorhandenen öffentlichen Mischwasserkanal in der Turnerstraße somit sichergestellt.

Schreiben vom 15.08.2024

Entsorgung von Niederschlagswasser r das Baufeld WA 3 (Gemarkung Waldbröl, Flur 18, Flurstücke 530 und 531)

Unter Berücksichtigung der realisierbaren technischen Möglichkeiten zum Anschluss des besagten Baufeldes an die öffentliche Kanalisation kann seitens des Abwasserwerks in diesem Ausnahmefall eine Zustimmung dahingehend erteilt werden, das zukünftig auf dem besagten Baufeld anfallende Niederschlagswasser in die in der Homburger Straße bestehende öffentliche Mischwasserkanalisation abzuleiten.

Somit ist die Niederschlagswasserentsorgung für das Baufeld WA 3 im BP 30 sichergestellt.

 

 

 

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig bei einer Enthaltung dem Rat der Marktstadt Waldbröl zur Kenntnis zu nehmen, dass die Entwässerung von häuslichem Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser sichergestellt ist. Die Hinweise zum Überflutungsnachweis sowie zur Starkregenvorsorge werden zustimmend zur Kenntnis genommen und Rahmen des Bauantrages entsprechend beachtet.

 

5. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Gummersbach, mit Schreiben vom 22.07.2024

1. Landschaftspflege / Artenschutz

1.1 Landschaftspflege

Der Oberbergische Kreis teilt mit, dass aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Das Plangebiet liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Landschaftsplans Nr. 4 mbrecht - Waldbröl“ des Oberbergischen Kreises. Ein nach den Vorschriften des BNatSchG festgesetztes Schutzgebiet ist nicht betroffen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig bei ei-ner Enthaltung dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass keine Bedenken bestehen.

 

1.2 Artenschutz

Der Oberbergische Kreis teilt mit, dass unter Berücksichtigung der in der Artenschutzprüfung aufgeführten Vermeidungsmaßnahme, keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bestehen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig bei ei-ner Enthaltung dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bestehen. Die in der Artenschutzprüfung aufgeführte Vermeidungsmaßnahme wird entsprechend beachtet. 

 

 

 

2. Kommunale Abwasserbeseitigung

Seitens der Unteren Wasserbehörde bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn das anfallende Ab- und Niederschlagswasser in die kommunale Mischwasserkanalisation aufgenommen wird.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig bei ei-ner Enthaltung dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass die Vorgaben eingehalten werden.

 

3. Bodenschutz und Altlasten

3.1

Die Untere Bodenschutzbehörde teilt mit dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig bei ei-ner Enthaltung dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

3.2

Die Untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass im Bereich des Plangebietes gemäß der Bodenkarte von NRW (1:50.000): „Bewertungen und Auswertungen zum Bodenschutz/Schutzwürdigkeit der Böden (3. Auflage)“, herausgegeben vom Geologischen Dienst NRW, Pseudogley-Braunerden und Braunerden (Kategorie I) vorkommen.

Auch wenn keine Ausgleichsverpflichtungen bestehen, sollte für Eingriffe in das Bodenpotenzial und die damit verbundene Inanspruchnahme durch Überbauung und sonstige Eingriffe ein Bodenausgleich in Erwägung gezogen werden.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig bei ei-ner Enthaltung dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde für mögliche Ausgleichsmaßnahmen zur Kenntnis zu nehmen,  ihr jedoch nicht zu folgen, weil der Bebauungsplan nach § 13a BauGB nicht der Eingriffsregelung unterliegt. 

 

3.3

Nach Auswertung der Digitalen Bodenbelastungskarte des Oberbergischen Kreises ist davon auszugehen, dass im Bereich des Plangebiets für bestimmte Schadstoffe die Vorsorgewerte nach BBodSchV im Oberboden überschritten werden. Eine Überschreitung der Prüf- bzw. Maßnahmenwerte nach BBodSchV, wodurch eine Gefahrensituation zu erwarten wäre, liegt nicht vor.

Um Flächen, auf denen die Vorsorgewerte bislang nicht überschritten werden, vor Schadstoffeinträgen zu schützen, sollte der im Plangebiet im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene Oberboden auf den Grundstücken verbleiben.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig bei ei-ner Enthaltung dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Diese werden im Rahmen der Bauarbeiten entsprechend beachtet.

 

3.4

Bezüglich der Baugrundsicherheit wird darauf hingewiesen, dass die Fläche im, vom Geologischen ausgewiesenen, Karstgebiet liegt.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig bei ei-ner Enthaltung dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Hinweis zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens werden die Baugrundeigenschaften objektbezogen untersucht und bewertet.

 

3.5

Die Untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass eine gesonderte Anzeige nach § 6 Abs. 8 BBodSchV i.d.F. vom 09.07.2021 nicht erforderlich ist, wenn die Bodenanschüttung Gegenstand einer behördlichen Entscheidung (z. B. Bauantrag) ist, an der die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen war. Darüber hinaus beträgt die anzeigepflichtige Gesamtmenge nun 500 m³ statt 800 m³. In der „Textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan Nr. 30 auf Seite 5, Abschnitt 6.2. Boden (31.05.2024)“ sowie in der „Begründung zum Bebauungsplan Nr. 30 auf Seite 12, Abschnitt Boden (31.05.2024)“ sollte dies angepasst werden.

 

 

Planerische Stellungnahme:

Dem Anliegen der Unteren Bodenschutzbehörde des OBK zur Änderung der Textlichen Festsetzung und der Begründung in Bezug auf die anzeigepflichtige Gesamtmenge ist nachzukommen. Der bisherige Satz unter der Ziffer 6.2 „Boden“ der Textlichen Festsetzungen (31.05.2024): sowie unter der Ziffer 6.1 der Begründung (31.05.2024) „Hiernach ist das Einbringen von Materialien, die von den oberen Bodenschichten anderenorts abgetragen wurden auf oder in Böden in einer Gesamtmenge von über 800 cbm bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorab anzuzeigen.“ ist zu streichen und durch folgenden Satz zu ergänzen: „Hiernach ist das Einbringen von Materialien, die von den oberen Bodenschichten anderenorts abgetragen wurden auf oder in Böden in einer Gesamtmenge von über 500 cbm bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorab anzuzeigen.“

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig bei ei-ner Enthaltung dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme zu entsprechen. Die Textlichen Festsetzungen und die Begründung sind entsprechend anzupassen. 

 

4. Immissionsschutz

Das Umweltamt teilt mit, dass aus Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig bei ei-ner Enthaltung dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Stellungnahme des Umweltamtes aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.

 

5. Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz

5.1

Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge über 2 Stunden wie folgt sichergestellt ist:
 

Allgemeine Wohngebiet (WA)          min. 800 l/min


Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius von 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten sollte 75 m Luftlinie nicht überschreiten.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig bei ei-ner Enthaltung dem Rat der Marktstadt Waldbröl die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus brandschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass die Vorgaben zur Löschwasserversorgung eingehalten werden.

 

5.2

Es wird auf den § 5 der Bau O NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den jetzigen und zukünftigen Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach der aktuell gültigen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Anlage A 2.2.1.1/1 gegeben sind.

 

Beschluss: 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig bei ei-ner Enthaltung dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Hinweis des Amtes für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. Dieser wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechend berücksichtigt.  

 

6. Polizei NRW Direktion Verkehr

6.1

Die Polizei NRW, Direktion Verkehr teilt mit, dass aus polizeilicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung bestehen.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig bei ei-ner Enthaltung dem Rat der Marktstadt Waldbröl festzustellen, dass aus polizeilicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

 

 

 

6.2

Es wird darauf hingewiesen, dass die angegeben Parkplatzzahl von 1,2 Stellplätzen je WE für zu wenig erachtet wird. Hier sollte zwingend auf 2 Stellplätze je WE erhöht werden, da im öffentlichen Raum bereits ein erheblicher Parkdruck besteht.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig bei ei-ner Enthaltung dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Eine Prüfung der notwendigen Anzahl an Stellplätzen erfolgt im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren. 

 

6.3

Es sollte darauf geachtet werden, dass jeder Hauseingang mit einen Fahrzeug angefahren werden kann. Hierbei geht es um Rettungsfahrzeuge und Anlieferung größerer Gegenstände.

 

Beschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig bei ei-ner Enthaltung dem Rat der Marktstadt Waldbröl den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Eine Prüfung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Folgende Träger öffentlicher Belange äerten schriftlich keine Bedenken:

1. Stellungnahme Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 10.06.2024

2. Stellungnahme IHK Köln, Geschäftsstelle Oberberg, Gummersbach, mit Schreiben vom 25.06.2024

 

B. Satzungsbeschluss

Satzungsbeschluss:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt mehrheitlich bei ei-ner Gegenstimme dem Rat der Marktstadt Waldbröl r den Bebauungsplan Nr. 30 „Homburger Straße  Hermann-Löns-Weg“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW S. 444) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in seiner Sitzung am 09.10.2024 folgende Satzung zu beschließen:

 

S A T Z U N G

§ 1

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 30 „Homburger Straße  Hermann-Löns-Weg“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

   
    09.10.2024 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 8 - (offen)
   

Beschluss:

 

Die Veröffentlichung des Planentwurfs im Internet erfolgte in der Zeit vom 10.06.2024 bis einschließlich 22.07.2024. Es ist eine planungsrelevante Stellungnahme aus der Öffentlichkeit zu verzeichnen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 07.06.2024 mit Fristsetzung bis zum 22.07.2024 an der Planung beteiligt. Es sind fünf planungsrelevante Stellungnahmen eingegangen.

A. Beschlüsse über die Eingaben aus der Veröffentlichung im Internet:

 

Planungsrelevante Eingabe aus der Öffentlichkeit:

1. rgereingabe, Waldbröl, mit Schreiben vom 26.06.2024

 

In der Bürgereingabe wird angemerkt, dass in unmittelbarer Nähe zu dem eigenen Haus ein mehrstöckiges Gebäude (Festsetzung WA 3) auf dem angrenzenden Grundstück geplant ist. Es wird eine starke Einschränkung für das Eigenheim aufgrund der Größe und Höhe des Gebäudes gesehen. Das geplante Gebäude befindet sich auf der Südseite des Eigenheims und wird zur Verschattung des Hauses und massiver Einschränkung der Privatsphäre führen, was wiederum zur Wertminderung der Immobilie führen wird. Zudem wird eine Beeinträchtigung der Lebensqualität des Wohn- und Lebensumfeldes befürchtet.

Planerische Stellungnahme:

Der Bebauungsplan Nr. 30 „Homburger Straße / Hermann-Löns-Weg“ verfolgt das Ziel, die gemeindlichen Bedürfnisse für die Entwicklung von Bauflächen für den innerörtlichen Bedarf an Wohnungsbau (auch Geschosswohnungsbau) im Bereich der „Homburger Straße“ im Ortskern von Waldbröl planungsrechtlich abzusichern. Zudem wird das Angebot an barrierefreiem Wohnraum erhöht. Die vorgesehene Nachverdichtung folgt dem Gebot des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu vollziehen.

Die getroffenen Festsetzungen zu dem Baufeld WA 3 orientieren sich an der vorhandenen Umgebungsbebauung und sollen eine städtebaulich verträgliche Ausnutzung der Grundstücke ermöglichen und eine Einbindung in das städtebauliche Umfeld sicherstellen. Die GRZ von 0,4 wurde anhand der Orientierungswerte nach § 17 Bau NVO getroffen. Es ist eine maximale Eingeschossigkeit sowie die Höhe der baulichen Anlage als Höchstmaß (OK) in Meter (m) über Normalhöhennull (NHN) vorgesehen. Orientiert an der maximalen Eingeschossigkeit ist die GFZ mit 0,4 festgesetzt. Durch die Festsetzung der offenen Bauweise darf die Länge der Baukörper ein Maß von 50,0 m nicht überschreiten. Es sind überbaubare Grundstücksflächen mit Baugrenzen festgesetzt.

Im Hinblick auf die vorgetragenen Bedenken bezüglich der starken Einschränkung aufgrund der Größe und Höhe des Gebäudes, die damit einhergehende Verschattung und Beeinträchtigung der Lebensqualität des Wohn- und Lebensumfeldes und der Privatsphäre ist festzustellen, dass den Bedenken der Einwender durch die getroffenen Festsetzungen bereits Rechnung getragen wird. Die Festsetzungen lassen keine unmaßstäbliche Bebauung entstehen, die über die bereits vorhandene Bebauungsdichte der Umgebungsbebauung hinausgeht. Zudem entsteht keine erdrückende Wirkung auf die angrenzenden Bestandsgebäude. Insbesondere die Festsetzung mit einer maximalen Eingeschossigkeit und einer maximalen Höhe von 316,50 m ü NHN berücksichtigen die im Nordwesten liegende Bebauung. (s. hierzu auch den beigefügten Ausschnitt der Gegenüberstellung der Varianten „Haus 3“ vom 12.03.2024, welcher der Entscheidung des Rates am 13.03.2024 zugrunde lag). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass es sich um eine innerstädtische Lage handelt, in der nicht alle Fenster eines Hauses optimal belichtet werden können. Gewisse Verringerungen des Lichteinfalls und Verschattungseffekte als typische Folgen einer Bebauung in innerstädtischen Lagen sind hinzunehmen. Im weiteren Umkreis finden sich vergleichbare Konstellationen. Weiter ist in die Betrachtung einzubeziehen, dass eine Bebauung, die den jeweiligen Abstandsvorschriften genügt, welche darauf abzielen, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäuden und sonstigen Flächen des Nachbargrundstückes sicherzustellen, nicht rücksichtslos sein wird und ein Grundstückseigentümer mit einer solchen Bebauung auch rechnen muss. Die Baugrenzen sind 3,0 m von der nördlichen Grundstücksgrenze abgerückt. 

Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass mit Realisierung des Vorhabens keine unzumutbare Beeinträchtigung für die umgebende Bestandsbebauung einhergeht und sich die Planung nicht als rücksichtslos erweist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind durch die getroffenen Festsetzungen gewahrt.

In Bezug auf die von den Einwendern vorgetragene Wertminderung ihres Eigenheims ist zu beachten, dass nur solche Belange abwägungsrelevant sind, die in der konkreten Planungssituation einen relevanten städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.

Hier ist festzustellen, dass es sich nicht um einen abwägungserheblichen schutzwürdigen privaten Belang handelt, da er in der konkreten Planungssituation keinen städtebaulichen Bezug aufweist. Das von der Bürgereingabe betroffene Grundstück befindet sich außerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 30. Somit hat die Festsetzung zu dem Baufeld WA 3 nur mittelbare Auswirkungen auf den Verkehrswert des Grundstück des Einwenders. Der den Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt, welcher von vielen Faktoren abhängig ist, berücksichtigt auch solche Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden können oder müssen.

Die Wertminderung des betroffenen Umgebungsgrundstücks stellt somit für sich keinen eigenständigen Abwägungsposten dar.

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl weist mehrheiltich mit 31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen und 5 Enthaltungen die Bedenken im Sinne der planerischen Stellungnahme zurück.

 

Planungsrelevante Eingaben der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:
1. Stellungnahme Deutsche Telekom Technik GmbH, Köln, mit Schreiben vom                       20.06.2024

 

Die Deutsche Telekom Technik GmbH weist darauf hin, dass der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien im Planbereich weiterhin gewährleistet sein muss. Es wird gebeten, die Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass in allen Straßen bzw. Gehwegen geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von 0,50 m für die Unterbringung der Telekommunikationsleitungen der Telekom vorzusehen sind.

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise zustimmend (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen) zur Kenntnis und stellt fest, dass Festsetzungen hinsichtlich der Telekommunikationsleitungen nicht in die Satzung aufzunehmen sind, da der Bund bzw. bzw. der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den Bestimmungen des § 125 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine Nutzungsberechtigung besitzt.

 

2. Stellungnahme Aggerverband, Gummersbach, mit Schreiben vom 02.07.2024

 

Der Aggerverband teilt aus Sicht der Abwasserbehandlung mit, dass das Plangebiet im Einzugsgebiet der Kläranlage Brenzingen liegt und im derzeit gültigen Netzplan enthalten ist. Es wird im Mischverfahren entwässert. Bedenken bestehen daher nicht.

Aus Sicht des Bereiches Gewässerentwicklung und unterhaltung wird mitgeteilt, dass sich innerhalb des Planbereiches kein Gewässer befindet. Eine Betroffenheit des Bereiches Fließgewässer des Aggerverbands ist somit eventuell nur indirekt im Zusammenhang mit der geplanten Niederschlagswasserbeseitigung gegeben.

Durch die geplante bauliche Verdichtung und weitere Versiegelung von Flächen in dem Plangebiet ergeben sich Änderungen bei der Niederschlagswasserbeseitigung. In Abhängigkeit der gegebenen hydrogeologischen Verhältnisse ist der Versickerung von Niederschlagswässern vor Ort gegenüber der punktuellen Einleitung in ein Gewässer oder in die Mischwasserkanalisation unbedingt Vorrang einzuräumen.

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise des Aggerverbandes zustimmend (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen) zur Kenntnis und stellt fest, dass aus Sicht der Abwasserbehandlung und aus Sicht des Bereiches Gewässerentwicklung und unterhaltung keine Bedenken bestehen.

 

 

3. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW Landesbetrieb -, Düsseldorf,
   mit Schreiben vom 05.07.2024

Der Geologische Dienst NRW informiert darüber, dass im Plangebiet sandige Ton- und Schluffsteine mit Einschaltungen von Sandsteinen der Hobräck-Schichten (Mitteldevon) anstehen. Örtlich sind Einschaltungen von verkarstungsfähigem Kalkstein möglich.

Erdfälle oder andere Verkarstungserscheinungen sind nach den im Geologischen Dienst NRW vorliegenden Unterlagen aus dem Plangebiet oder dem Umfeld des Plangebietes nicht bekannt.

Die Baugrundeigenschaften sind objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.

Im Zuge der Baugrunderkundung ist ein besonderes Augenmerk auf Verkarstungsphänomene zu legen. Neben den obligatorischen Bohrungen eignen sich beispielsweise indirekte Aufschlussverfahren (z. B. Geoelektrik) um Anomalien im Untergrund zu detektieren. 

Bei auftretenden Verdachtspunkten sind diese durch weitere Bohrungen zu verifizieren bzw. falsifizieren. Die Ergebnisse sind in den geotechnischen Nachweisen zu berücksichtigen.

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Information des Geologischen Dienstes NRW zustimmend zur Kenntnis (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen). Im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens werden die Baugrundeigenschaften objektbezogen untersucht, bewertet und die Hinweise entsprechend beachtet.

 

4.Stellungnahme FB IV Abwasserwerk, c/o Stadtwerke Waldbröl GmbH, mit                                                                                                                               Schreiben vom 18.07.2024 sowie Schreiben vom 15.08.2024
Schreiben vom 18.07.2024

Das Abwasserwerk/ die Stadtwerke Waldbröl GmbH verweist/ verweisen auf ihre Stellungnahme vom 25.10.2023, welche weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit besitzt.

Zur Stellungnahme vom 25.10.2023

Das Abwasserwerk/ die Stadtwerke Waldbröl teilt/ teilen mit, dass das Areal des geplanten Bebauungsgebietes im Netzplan der Kläranlage Brenzingen im Mischsystem für Schmutz- und Niederschlagswasser enthalten ist. Die hierbei zukünftig anfallenden Abwässer sind im Hinblick auf Menge und Schmutzfracht zur weitergehenden Abwasserbehandlung in der v.g. Kläranlage entsprechend berücksichtigt.

Entsorgung von häuslichem Schmutzwasser

Das auf den jeweiligen Baugrundstücken im B-Plangebiet zukünftig anfallende häusliche Schmutzwasser kann in die in den unmittelbar angrenzenden Straßen „Homburger Straße“, „Hermann-Löns-Weg“ sowie „Turnerstraße“ befindliche öffentliche Mischwassersammelkanalisation eingeleitet werden.

r das betreffende Grundstück (Flurstück Nr. 485) wurden bereits verschiedene öffentliche Grundstücksanschlussleitungen (10 Stück) hergestellt.

Somit ist die Entwässerung von häuslichem Schmutzwasser durch Einleitung in die vorhandene öffentliche Mischwasserkanalisation sichergestellt.

 
Entsorgung von Niederschlagswasser

Eingeschränkte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Mischwasserkanalisation

(mit Ausnahme des Baufeldes WA 3 (Gemarkung Waldbröl, Flur 18, Flurstücke 530 und 531))

Einer Einleitung von Niederschlagswasser, welches auf den im B-Plangebiet entstehenden überbauten und befestigten bodennahen Flächen anfallen wird, in die in den Straßen „Hermann-Löns-Weg“ und „Homburger Straße“ befindlichen Mischwasserkanäle (DN 300 und DN 400) kann seitens des Abwasserwerkes/ der Stadtwerke Waldbröl GmbH nicht zugestimmt werden, da diese Abschnitte der öffentlichen Mischwasserkanalsysteme laut Darstellung in der aktuellen Generalentwässerungsplanung (GEP) bereits hydraulisch überlastet sind!

Gemäß der v. g. GEP verfügt jedoch der in der Turnerstraße befindliche Mischwasserkanal (DN 400) noch über ausreichende hydraulische Kapazitäten, sodass die Ableitung des im B-Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers primär über diesen öffentlichen Kanalbereich zu erfolgen hat.

 

Überflutungsnachweis und Starkregenvorsorge

Sofern auf den geplanten Grundstücken mehr als 800 m² überbaute und befestigte Flächen entstehen sollten, ist der Marktstadt Waldbröl im Rahmen der jeweiligen Bauantragsverfahren ein Überflutungsnachweis auf der Grundlage der gültigen DIN-Vorschriften (u. a. DIN 1986-100) vorzulegen.

Vor dem Hintergrund der gebotenen Gefahrenabwehr sind im Rahmen der Starkregenvorsorge entsprechende Präventionsmaßnahmen vorzusehen. Im Besonderen ist hierbei die im B-Plangebiet vorgesehene Tiefgaragenanlage zu berücksichtigen!

Darüber hinaus bitten wir ausdrücklich zu beachten, dass etwaig erforderlich werdende Notwasserwege im Rahmen der Bauantragsverfahren zwingend mit den jeweiligen Straßenbaulastträgern abzustimmen sind.

Die Entwässerung von Niederschlagswasser, welches auf den im B-Plangebiet vorgesehenen Gebäudeflächen sowie den befestigten bodennahen Flächen zukünftig anfallen wird, ist durch die Möglichkeit des Anschlusses an den vorhandenen öffentlichen Mischwasserkanal in der Turnerstraße somit sichergestellt.

Schreiben vom 15.08.2024

Entsorgung von Niederschlagswasser für das Baufeld WA 3 (Gemarkung Waldbröl, Flur 18, Flurstücke 530 und 531)

Unter Berücksichtigung der realisierbaren technischen Möglichkeiten zum Anschluss des besagten Baufeldes an die öffentliche Kanalisation kann seitens des Abwasserwerks in diesem Ausnahmefall eine Zustimmung dahingehend erteilt werden, das zukünftig auf dem besagten Baufeld anfallende Niederschlagswasser in die in der Homburger Straße bestehende öffentliche Mischwasserkanalisation abzuleiten.

Somit ist die Niederschlagswasserentsorgung für das Baufeld WA 3 im BP 30 sichergestellt.

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt zur Kenntnis (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen), dass die Entwässerung von häuslichem Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser sichergestellt ist. Die Hinweise zum Überflutungsnachweis sowie zur Starkregenvorsorge werden zustimmend zur Kenntnis genommen und Rahmen des Bauantrages entsprechend beachtet.

 

5. Stellungnahme Oberbergischer Kreis, Gummersbach, mit Schreiben
   vom 22.07.2024

1. Landschaftspflege / Artenschutz

1.1 Landschaftspflege

 

Der Oberbergische Kreis teilt mit, dass aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Das Plangebiet liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Landschaftsplans Nr. 4 „mbrecht - Waldbröl“ des Oberbergischen Kreises. Ein nach den Vorschriften des BNatSchG festgesetztes Schutzgebiet ist nicht betroffen.

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises aus landschaftspflegerischer Sicht zustimmend zur Kenntnis (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen) und stellt fest, dass keine Bedenken bestehen.

 

 

1.2 Artenschutz

 

Der Oberbergische Kreis teilt mit, dass unter Berücksichtigung der in der Artenschutzprüfung aufgeführten Vermeidungsmaßnahme, keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bestehen.

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen) und stellt fest, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bestehen. Die in der Artenschutzprüfung aufgeführte Vermeidungsmaßnahme wird entsprechend beachtet.

 

2. Kommunale Abwasserbeseitigung

 

Seitens der Unteren Wasserbehörde bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn das anfallende Ab- und Niederschlagswasser in die kommunale Mischwasserkanalisation aufgenommen wird.

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde zustimmend zur Kenntnis (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen) und stellt fest, dass die Vorgaben eingehalten werden.

 

3. Bodenschutz und Altlasten

 

3.1

Die Untere Bodenschutzbehörde teilt mit dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde zur Kenntnis (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen) und stellt fest, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

3.2

Die Untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass im Bereich des Plangebietes gemäß der Bodenkarte von NRW (1:50.000): „Bewertungen und Auswertungen zum Bodenschutz/Schutzwürdigkeit der Böden (3. Auflage)“, herausgegeben vom Geologischen Dienst NRW, Pseudogley-Braunerden und Braunerden (Kategorie I) vorkommen.

Auch wenn keine Ausgleichsverpflichtungen bestehen, sollte für Eingriffe in das Bodenpotenzial und die damit verbundene Inanspruchnahme durch Überbauung und sonstige Eingriffe ein Bodenausgleich in Erwägung gezogen werden.

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde für mögliche Ausgleichsmaßnahmen zur Kenntnis (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen) folgt ihr jedoch nicht, weil der Bebauungsplan nach § 13a BauGB nicht der Eingriffsregelung unterliegt.

 

3.3

Nach Auswertung der Digitalen Bodenbelastungskarte des Oberbergischen Kreises ist davon auszugehen, dass im Bereich des Plangebiets für bestimmte Schadstoffe die Vorsorgewerte nach BBodSchV im Oberboden überschritten werden. Eine Überschreitung der Prüf- bzw. Maßnahmenwerte nach BBodSchV, wodurch eine Gefahrensituation zu erwarten wäre, liegt nicht vor.

Um Flächen, auf denen die Vorsorgewerte bislang nicht überschritten werden, vor Schadstoffeinträgen zu schützen, sollte der im Plangebiet im Rahmen von Baumaßnahmen abgeschobene und ausgehobene Oberboden auf den Grundstücken verbleiben.

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise zustimmend zur Kenntnis (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen). Diese werden im Rahmen der Bauarbeiten entsprechend beachtet.

 

3.4

Beglich der Baugrundsicherheit wird darauf hingewiesen, dass die Fläche im, vom Geologischen ausgewiesenen, Karstgebiet liegt.

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt den Hinweis zustimmend zur Kenntnis (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen). Im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens werden die Baugrundeigenschaften objektbezogen untersucht und bewertet.

 

3.5

Die Untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass eine gesonderte Anzeige nach § 6 Abs. 8 BBodSchV i.d.F. vom 09.07.2021 nicht erforderlich ist, wenn die Bodenanschüttung Gegenstand einer behördlichen Entscheidung (z. B. Bauantrag) ist, an der die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen war. Darüber hinaus beträgt die anzeigepflichtige Gesamtmenge nun 500 m³ statt 800 m³. In der „Textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan Nr. 30 auf Seite 5, Abschnitt 6.2. Boden (31.05.2024)“ sowie in der „Begründung zum Bebauungsplan Nr. 30 auf Seite 12, Abschnitt Boden (31.05.2024)“ sollte dies angepasst werden.

Planerische Stellungnahme:

Dem Anliegen der Unteren Bodenschutzbehörde des OBK zur Änderung der Textlichen Festsetzung und der Begründung in Bezug auf die anzeigepflichtige Gesamtmenge ist nachzukommen. Der bisherige Satz unter der Ziffer 6.2 „Boden“ der Textlichen Festsetzungen (31.05.2024): sowie unter der Ziffer 6.1 der Begründung (31.05.2024) „Hiernach ist das Einbringen von Materialien, die von den oberen Bodenschichten anderenorts abgetragen wurden auf oder in Böden in einer Gesamtmenge von über 800 cbm bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorab anzuzeigen.“ ist zu streichen und durch folgenden Satz zu ergänzen: „Hiernach ist das Einbringen von Materialien, die von den oberen Bodenschichten anderenorts abgetragen wurden auf oder in Böden in einer Gesamtmenge von über 500 cbm bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorab anzuzeigen.“

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde zustimmend zur Kenntnis (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen) und entspricht der Anregung im Sinne der planerischen Stellungnahme. Die Textlichen Festsetzungen und die Begründung sind entsprechend anzupassen. 

 

4. Immissionsschutz

Das Umweltamt teilt mit, dass aus Sicht des Immissionsschutzes keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Stellungnahme des Umweltamtes aus immissionsschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen).

 

 

5. Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz

5.1 

Gegen die o.g. Maßnahme bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle keine Bedenken, wenn bei der Änderung der Flächen eine Löschwassermenge über 2 Stunden wie folgt sichergestellt ist:
 

Allgemeine Wohngebiet (WA)     min. 800 l/min


Die Löschwassermenge ist jeweils in einem Radius von 300 m vorzuhalten. Die Entfernung zum nächsten Hydranten sollte 75 m Luftlinie nicht überschreiten.

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises aus brandschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen) und stellt fest, dass die Vorgaben zur Löschwasserversorgung eingehalten werden.

 

5.2

Es wird auf den § 5 der Bau O NRW hingewiesen, damit die Zufahrten zu den jetzigen und zukünftigen Objekten auch für den Rettungsdienst und die Feuerwehr nach der aktuell gültigen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), Anlage A 2.2.1.1/1 gegeben sind.

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt den Hinweis des Amtes für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz zustimmend zur Kenntnis (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen). Dieser wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entsprechend berücksichtigt.  

 

 

6. Polizei NRW Direktion Verkehr

 

6.1

Die Polizei NRW, Direktion Verkehr teilt mit, dass aus polizeilicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Planung bestehen.

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen), dass aus polizeilicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

6.2

Es wird darauf hingewiesen, dass die angegeben Parkplatzzahl von 1,2 Stellplätzen je WE für zu wenig erachtet wird. Hier sollte zwingend auf 2 Stellplätze je WE erhöht werden, da im öffentlichen Raum bereits ein erheblicher Parkdruck besteht.

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt den Hinweis zur Kenntnis (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen). Eine Prüfung der notwendigen Anzahl an Stellplätzen erfolgt im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren.

 

6.3

Es sollte darauf geachtet werden, dass jeder Hauseingang mit einen Fahrzeug angefahren werden kann. Hierbei geht es um Rettungsfahrzeuge und Anlieferung größerer Gegenstände.

Beschluss:

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt den Hinweis zur Kenntnis (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen). Eine Prüfung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.

 

Folgende Träger öffentlicher Belange äerten schriftlich keine Bedenken:
1. Stellungnahme Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 10.06.2024
2. Stellungnahme IHK Köln, Geschäftsstelle Oberberg, Gummersbach, mit Schreiben vom 25.06.2024

 

 

 

B. Satzungsbeschluss

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt mehrheitlich (31 Ja-Stimmen, 3 Gegenstimmen, 5 Enthaltungen) r den Bebauungsplan Nr. 30 „Homburger Straße Hermann-Löns-Weg“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW S. 444) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in seiner Sitzung am 09.10.2024 folgende

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 30 „Homburger Straße Hermann-Löns-Weg“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

§ 2

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Ö 9  
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2023 - Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss am 18.09.2024  
Enthält Anlagen
V/091/2024  
Ö 10  
Haushaltsüberschreitungen für das Haushaltsjahr 2024     V/105/2024  
Ö 11  
Kündigung von Mitgliedsbeiträgen ab dem Haushaltsjahr 2025  
V/106/2024  
Ö 12  
Vorstellung Jahresabschluss 2023 des Abwasserwerks - sh. Betriebsausschuss v. 29.8.2024  
Enthält Anlagen
IV/082/2024  
Ö 13  
Gewinnverwendungsbeschluss des Abwasserwerks 2023 - sh. Betriebsausschuss v. 29.8.2024  
IV/083/2024  
Ö 14  
Wahl des Wirtschaftsprüfers 2024 - sh. Betriebsausschuss v. 29.8.2024  
IV/084/2024  
Ö 15  
Öffentliche Bekanntgaben      
N 16     Berichte aus Kommissionen, Verbänden und Vertretungen      
N 17     Innenstadtquartier Merkur Grundstücksausschreibung, Investorenansprache und –auswahl hier: Baufeld an der Bahnhofstraße, Zuschlagserteilung      
N 18     Verpflichtungserklärung zugunsten der Rheinischen Zusatzversorgungskasse      
N 19     Beteiligungsangelegenheit "Gründer- u. Technologie Centrum Gummersbach" - sh. Haupt- u. Finanzausschuss v. 18.9.2024      
N 20     Nichtöffentliche Bekanntgaben