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Tagesordnung - Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Datum: Di, 25.03.2025 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1     Begrüßung und Eröffnung der Sitzung      
Ö 2     Festlegung von städtischen Ansiedlungskriterien im Rahmen der Vermarktung von Gewerbe- und Industrieflächen im "Industriepark Hermesdorf III" (Unterlagen werden nachgereicht)  
Enthält Anlagen
III/195/2025  
Ö 3     54. Änderung des Flächennutzungsplans "Feuerwehrhaus Heide" der Marktstadt Waldbröl A. Beschlüsse über die Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung B. Veröffentlichungsbeschluss  
Enthält Anlagen
III/170/2024  
Ö 4     Bebauungsplan Nr. 117 "Feuerwehrhaus Heide" der Marktstadt Waldbröl A. Beschlüsse über die Eingaben aus der frühzeitigen Beteiligung B. Veröffentlichungsbeschluss  
Enthält Anlagen
III/171/2024  
Ö 5     Abschluss eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB bei Anträgen auf Baulandausweisung  
Enthält Anlagen
III/200/2025  
Ö 6     1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Bahnhofstraße/Nümbrechter Straße“ der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB Beschluss über die erneute, eingeschränkte und verkürzte Veröffentlichung im Internet und erneute Einholung der Stellungnahmen  
Enthält Anlagen
III/186/2025  
Ö 7     1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 "Bitzenweg" der Marktstadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB A. Beschlüsse über die Eingaben aus der Veröffentlichung im Internet B. Satzungsbeschluss (Unterlagen werden nachgereicht)  
Enthält Anlagen
III/172/2024  
    VORLAGE
   

 

  1. Satzungsbeschluss

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch vollzogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Bitzenweg“ der Marktstadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW S. 444) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in seiner Sitzung am 26.03.2025 folgende

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Bitzenweg“ der Marktstadt Waldbröl bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

§ 2

 

(1)   Durch die Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

(2)   Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(3)   Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

Im Auftrag

 

 

 

Kiefer
 

   
    26.03.2025 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 9 - (offen)
   
  1. Beschlüsse über die Eingaben aus der Veröffentlichung

 

Planungsrelevante Eingabe aus der Öffentlichkeit:

 

1. Bürgereingabe mit Schreiben vom 15.01.2025

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Anmerkungen bei vier Gegenstimmen  der Bürgereingabe zur Kenntnis. Die Errichtung der Kindertagesstätte erfolgte im Rahmen einer, mit Befreiungen und Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften, erteilten Baugenehmigung seitens der zuständigen Bauaufsicht des Oberbergischen Kreises in Abstimmung mit der Marktstadt Waldbröl. Die Befreiungen konnten auf Grundlage des § 31 BauGB und die Abweichungen auf Grundlage des § 69 BauO NRW erteilt werden.

Dieses Vorgehen begründet sich insbesondere in dem erheblichen Bedarf an Kita-Plätzen im Stadtgebiet und dem damit verbundenen Wohl der Allgemeinheit.

Darauf aufbauend wurde mit der Bauaufsicht des Oberbergischen Kreises vereinbart, nach Erteilung der Baugenehmigung, die vorgenommenen Befreiungs- und Abweichungstatbestände im Rahmen eines sich anschließenden Änderungsverfahrens des gültigen Bebauungsplan gemäß den Inhalten der Baugenehmigung planungsrechtlich anzupassen und zu vereinheitlichen.

Die Überprüfung der Anbringung des Baustellenschildes obliegt der zuständigen Bauaufsicht des Oberbergischen Kreises. Der Bauherr wurde seitens der Marktstadt Waldbröl über das fehlende Baustellenschild informiert.

 

Planungsrelevante Eingaben aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

1. Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Bergisches Land mit Schreiben vom 17.01.2025

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl weist bei vier Gegenstimmen die Bedenken des Regionalforstamtes zurück. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Eingabe keine verbindliche Rechtsgrundlage zur planungsrechtlichen Definition von Mindestabständen zwischen geplanten Bau- und angrenzenden Waldflächen benennt. Insofern ist von einer fallweisen Prüfung des Sachverhaltes auszugehen. In diesem Fall weist das Regionalforstamt Bergisches Land diesbezüglich zwar richtigerweise auf die Festsetzung „Wald“ auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Nachbargrundstück und damit auf einen verringerten Sicherheitsabstand zwischen neuem Baufenster und Wald hin. In der Örtlichkeit stellt sich der „Wald“ jedoch überwiegend als natürliche Sukzessionsfläche mit nur vereinzelt hohem Baumbewuchs dar. Darüber hinaus ist festzustellen, dass das überplante Grundstück demselben Eigentümer gehört, wie auch das unmittelbar östlich angrenzende Grundstück mit der Festsetzung „Wald“. Der Eigentümer wurde im Zuge der Planung auf seine privatrechtlichen Verkehrssicherungspflichten hingewiesen.

 

2. IHK Köln, Geschäftsstelle Oberberg mit Schreiben vom 28.01.2025

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt bei vier Gegenstimmen die Hinweise der IHK Köln zur Kenntnis.

 

3. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Abteilung Denkmalschutz / Praktische Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 28.01.2025

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt bei vier Gegenstimmen die Hinweise des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland zur Kenntnis und stellt fest, dass der zur Aufnahme erbetene Hinweis bereits Inhalt der Planunterlagen ist.

 

4. Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 29.01.2025

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt bei vier Gegenstimmen die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH zur Kenntnis und stellt fest, dass Festsetzungen hinsichtlich der Telekommunikationsleitungen nicht in die Satzung aufzunehmen sind, da der Bund bzw. der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den Bestimmungen des § 125 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eine Nutzungsberechtigung besitzt.

 

5. Aggerverband mit Schreiben vom 30.01.2025

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt bei vier Gegenstimmen die Hinweise des Aggerverbandes zur Kenntnis. Gemäß der Stellungnahme des Abwasserwerkes der Marktstadt Waldbröl vom 24.02.2025 werden das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 87, Flurstück 335 sowie die Bestandshäuser Nr. 54 bis 72 im Bitzenweg im Rahmen der nächsten Netzanzeige für das Einzugsgebiet der Kläranlage Brenzingen entsprechend mitberücksichtigt werden.

 

6. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW mit Schreiben vom 17.02.2025

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt bei vier Gegenstimmen den Hinweis der Bezirksregierung Arnsberg zur Kenntnis und stellt fest, dass aus bergbehördlicher Sicht keine Anregungen und Bedenken vorgetragen werden.

 

7. Oberbergischer Kreis mit Schreiben vom 18.02.2025 sowie neu verfasster Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde zur kommunalen Abwasserbeseitigung mit Schreiben vom 13.03.2025

 

Landschaftspflege, Artenschutz

 

Landschaftspflege

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt bei vier Gegenstimmen fest, dass aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

Artenschutz

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt bei vier Gegenstimmen den Hinweis zur Kenntnis und stellt fest, dass aus artenschutzrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

 

Gewässerschutz

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt bei vier Gegenstimmen zur Kenntnis, dass aus vorfluttechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Kommunale Abwasserbeseitigung

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt bei vier Gegenstimmen fest, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Gemäß der Stellungnahme des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl vom 24.02.2025 besteht die Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation.

 

Bodenschutz und Altlasten

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt bei vier Gegenstimmen zur Kenntnis, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen.

 

Immissionsschutz

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt bei vier Gegenstimmen zur Kenntnis, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Anregungen und Hinweise vorgebracht werden.

 

Amt für Rettungsdienst, Brand- und Bevölkerungsschutz

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt bei vier Gegenstimmen den Hinweis in brandschutztechnischer Sicht zur Kenntnis und stellt fest, dass die Vorgaben zur Löschwasserversorgung eingehalten werden.

 

Polizei NRW, Oberbergischer Kreis, Direktion Verkehr

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl weist bei vier Gegenstimmen die Bedenken aus polizeilicher Sicht im Sinne der planerischen Stellungnahme zurück.

 

Straßenverkehrsamt

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt den Hinweis des Straßenverkehrsamtes bei vier Gegenstimmen zur Kenntnis. Die vorgetragenen Bedenken werden im Sinne der planerischen Stellungnahme zurückgewiesen.

 

8. Abwasserwerk / Stadtwerke Waldbröl GmbH mit Schreiben vom 24.02.2025

 

I. Entsorgung von Schmutzwasser

 

glichkeit zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt bei vier Gegenstimmen fest, dass die Entsorgung der zukünftig auf dem Grundstück anfallenden häuslichen Schmutzabwässer durch die Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Mischwasserkanalisation sichergestellt ist.

 

II. Entsorgung von Niederschlagswasser

 

a) Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt bei vier Gegenstimmen fest, dass die Entsorgung des auf den befestigten und überbauten Flächen des Grundstücks zukünftig anfallenden Niederschlagswassers durch die Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Mischwasserkanalisation sichergestellt ist.

 

 

 

 

b) Versickerung bzw. Einleitung in den Untergrund

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt die Hinweise bei vier Gegenstimmen zur Kenntnis und stellt fest, dass bei Einhaltung bestimmter Randbedingungen entsprechende Freistellungen vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser ermöglicht werden können.

 

III. Überflutungsnachweis und Starkregenvorsorge

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl nimmt bei vier Gegenstimmen die Hinweise des Abwasserwerkes zum Überflutungsnachweis und zur Starkregenvorsorge zur Kenntnis. 

 

IV. Darstellung im Netzplan zur Kläranlage Brenzingen

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt bei vier Gegenstimmen fest, dass das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 87, Flurstück 335 sowie die Häuser Nr. 54 bis 72 im Bitzenweg im Bestand im aktuell gültigen Netzplan zum Einzugsgebiet der Kläranlage Brenzingen bislang noch nicht enthalten sind und im Rahmen der nächsten Netzanzeige für das Einzugsgebiet der Kläranlage Brenzingen entsprechend mitberücksichtigt werden.

 

Folgende Träger öffentlicher Belange äerten schriftlich keine Anregungen oder Bedenken:

 

1. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 20.01.2025

2. Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 (Immissionsschutz einschl. anlagenbezogener Umweltschutz, Koordinierung Regional-Initiative Wind) mit Schreiben vom 28.01.2025

 

 

 

 

  1. Satzungsbeschluss

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt bei vier Gegenstimmenr die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch vollzogene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Bitzenweg“ der Marktstadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW S. 444) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in seiner Sitzung am 26.03.2025 folgende

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Bitzenweg“ der Marktstadt Waldbröl bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

§ 2

 

(1)   Durch die Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

(2)   Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(3)   Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ö 8     Nachgereichte Tagesordnungspunkte      
Ö 9     Bekanntgaben      
N 10     Bauanträge 2024 und 2025      
N 11     Nachgereichte Tagesordnungspunkte      
N 12     Bekanntgaben