Beschlüsse:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig
folgende Beschlussfassungen:
Zu 1.
Stellungnahme Oberbergischer Kreis:
Der
Stadtrat nimmt die Hinweise des Oberbergischen Kreises als Untere
Landschaftsbehörde zustimmend zur Kenntnis.
Zu
2. Stellungnahme Guido Rödder und andere:
Zu
2.1:
Der
Stadtrat nimmt die einleitenden Ausführungen zur Kenntnis. Nicht richtig ist
die Aussage zur öffentlichen Kanalisation. Der Anschluss der beiden Grundstücke
ist an den vorhandenen Schmutzwasserkanal DN 250 möglich.
Zu
2.2:
Der
Stadtrat weist die Stellungnahme bezüglich der baulichen Entwicklung der
Ortslage Bladersbach zurück. Die in das Satzungsgebiet einzubeziehenden Flächen
der beiden zukünftigen Baugrundstücke befinden sich unmittelbar angrenzend an
die bisherige Ortslagenabgrenzung und werden durch die bauliche Nutzung des
angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt. Somit ist die Stadt Waldbröl nach
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB planungsbefugt. Die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung wird eindeutig beachtet. Der Eingriff in die Natur wird durch
entsprechende Maßnahmen kompensiert. Der alternativ vorgeschlagene Standort für
eine Baulandausweisung im Bereich Kreuzberg, Kaltenbornweg bzw.
Hermann-Draeger-Weg durch Aufstellung eines Bebauungsplanes geht deutlich über
den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung hinaus und ist deshalb derzeit
abzulehnen. Auch ist in diesem Bereich die Erschließung für mindestens 15 neue
Wohnhäuser nicht gesichert.
Zu
2.3:
Der
Stadtrat weist die Stellungnahme bezüglich der Zersiedlung der vorhandenen
Ortslage zurück. Das Plangebiet schließt unmittelbar an die vorhandene Bebauung
an. Durch die Ausweisung von zwei neuen Baugrundstücken auf dem Grünland geht
ein relativ kleiner Bestandteil der gewachsenen Kulturlandschaft am westlichen
Siedlungsrand von Oberbladersbach verloren. Die Landschaftsbild prägenden
Einzelbäume am Wirtschaftsweg werden erhalten. Das Landschaftsbild wird durch
den Eingriff nicht erheblich beeinträchtigt. Das Landschaftsbild wird anschließend
durch Anpflanzungen mit bodenständigen Gehölzen auf den Baugrundstücken sowie
am westlichen Rand des Planbereiches neu gestaltet.
Zu
2. 4:
Der
Stadtrat weist die Stellungnahme bezüglich der fehlenden rechtlichen Grundlage
zurück. Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB müssen nicht aus dem
wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden. Einer Bauflächendarstellung im
Flächennutzungsplan bedarf es nicht. Diese wäre nur bei der sog.
„Entwicklungssatzung“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB vorgeschrieben.
Auch ist keine Darstellung im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich
(ASB) erforderlich. ASB-Bereiche sind für das Stadtgebiet Waldbröl nur für den
Hauptort Waldbröl und Hermesdorf festgesetzt worden. Gründe der Raumordnung und
Landesplanung lassen sich nicht auf die Größenordnung von zwei Baugrundstücken
herunterbrechen. Hier besteht also keine Relevanz.
Zu
2.5:
Der
Stadtrat weist die unzureichende Berücksichtigung der Belange von Natur und
Tierwelt zurück. Die Behauptung, dass die Beeinträchtigung der Natur im
Gutachten als „gering“ eingestuft wird, trifft nicht zu. In der
ökologischen Bewertung des Grundstücks Becher wird der ökologische Wert der
extensiv genutzten Weide mit „mittel“ eingestuft. Unter Berücksichtigung
der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen ergibt sich allerdings nur eine geringe
Beeinträchtigungsintensität. Die Beurteilung ist nach objektiven Kriterien
durchgeführt worden. Das Gutachterbüro wurde zwar von der
Grundstückseigentümerin beauftragt. Dies hat allerdings nicht automatisch zur
Folge, dass nur eine subjektive Beurteilung möglich ist. Die ökologische
Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgte nach allgemein
anerkannten objektiven Bewertungsregeln/-standards und einem ökologischen
Bewertungsverfahren, dass mit der zuständigen Genehmigungsbehörde (Untere
Landschafts- und Bodenschutzbehörde des Oberbergischen Kreises) einvernehmlich
abgestimmt ist. Der geplante Eingriff in Natur und Landschaft infolge Errichtung
von zwei neuen Wohngebäuden und der gärtnerischen Gestaltung der sonstigen Grundstücksflächen
ist räumlich eng begrenzt. Es ist nicht erkennbar, welche erheblichen negativen
zusätzlichen Auswirkungen auf das Umfeld bzw. die angrenzenden Lebensräume und
Biotope auftreten sollten, die über das bereits vorhandene Maß der
vorbelasteten Störungen durch allgemein übliche Siedlungsaktivitäten am
westlichen Siedlungsrand von Oberbladersbach hinausgehen würden.
Zu
2.5.1:
Der
Stadtrat stellt fest, dass das Grundstück Becher im Landschaftsplan Nr. 5
– Waldbröl / Morsbach – des Oberbergischen Kreises als
Landschaftsschutzgebiet festgesetzt worden ist. Weder die Obere noch die Untere
Landschaftsschutzbehörde haben im Verfahren jedoch Bedenken gegen die
Baulandausweisung auch in diesem Bereich geäußert.
Zu
2.5.2:
Der
Stadtrat stellt fest, dass das extensiv genutzte Weidegrundstück zwar im
Biotopkataster der schutzwürdigen Biotope des Landes Nordrhein-Westfalen
erfasst ist (BK-5111-080, Obstweiden bei Bladersbach), allerdings sind auf dem
Grundstück keine Obstbäume vorhanden. Es handelt sich bei dieser Fläche nicht
um ein FFH-Gebiet bzw. Naturschutzgebiet. Auch ein Schutz als geschützter
Landschaftsbestandteil nach LG NRW ist nicht im rechtskräftigen Landschaftsplan
festgesetzt. Die für die Errichtung des Wohngebäudes beanspruchte Fläche
erfüllt nicht die qualitativen und quantitativen Mindestanforderungen für
Lebensraumtypen nach der FFH-Richtlinie bzw. nach § 62 Landschaftsgesetz NRW.
Die Weide ist kein gesetzlich geschützter Biotop gemäß § 62 LG NRW.
Dementsprechend ist hier auch nicht das Verschlechterungsverbot anzuwenden.
Zu
2.5.3:
Der
Stadtrat stellt fest, dass die Bewertung des Grundstücks Winkler den Bestand an
älteren Obstbäumen auf der Fettwiese/-weide berücksichtigt, weil bei deren
Verlust von Nicht-Ausgleichbarkeit im Sinne des zugrunde liegenden
Bewertungsverfahrens auszugehen ist (siehe Tabelle 3 auf Seite 9 des LFB). Da
der Obstbaumbestand locker und zerstreut über die Fläche verteilt ist, kann
davon ausgegangen werden, dass bei günstiger Festlegung des Baufeldes für ein
Wohngebäude die Eingriffe in den Baumbestand entweder ganz unterbleiben oder
nur in geringem Umfang stattfinden. Bei der Bilanzierung von Eingriff und
Ausgleich wird davon ausgegangen, dass in gewissem Umfang Obstbäume verloren
gehen. Dementsprechend ist der ermittelte Ausgleichsbedarf mit 13.050
ökologischen Wertpunkten relativ hoch für diesen kleinräumig begrenzten
Eingriff.
Zu
2.5.4:
Der
Stadtrat stellt fest, dass das Grundstück Becher nicht als geschützter Biotop
gemäß § 62 LG NRW einzustufen ist. Ein Obstbaumbestand ist nicht vorhanden. Ein
Eingriff in den Gehölzbestand am sog. „Wiesenweg“ ist bisher nicht
vorgesehen. Die hier vorhandenen Eichen können erhalten werden. Der ältere
Obstbaumbestand auf der Fettwiese/-weide im südlichen Bereich der
Ergänzungssatzung kann weitestgehend erhalten werden, wenn das Baufenster
entsprechend angeordnet wird. Der Lebensraum für die für Obstweiden/-wiesen in
Siedlungsnähe charakteristischen und seltenen Tierarten, wie Steinkauz und
Siebenschläfer, wird durch die geplante Errichtung von zwei Wohngebäuden nicht
erheblich beeinträchtigt, da im unmittelbaren räumlichen Umfeld in
ausreichendem Umfang und Größe noch charakteristische Streuobstbestände
vorhanden sind und diese durch die geplanten Neuanpflanzungen noch ergänzt
werden sollen (siehe Kapitel 3.2.2 des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages).
Die
Darstellung von Wohnbauflächen im gesamten Bereich der Ergänzungssatzung zieht
nicht die Konsequenz nach sich, dass der Gesamtbestand an Gehölzen und
sonstigen vorhandenen Strukturen mit Bedeutung als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen beseitigt werden könnte.
Die
im Gutachten dokumentierte Landschaftsbildbeinträchtigung durch neue
Wohnbebauung am Siedlungsrand wird erkannt. Da die Ortsrandbild prägenden
Gehölzstrukturen allerdings weitestgehend erhalten werden und durch die
geplanten Neuanpflanzungen an der westlichen Grundstücksgrenze des
Becher-Grundstückes in erheblichem Umfange ergänzt werden, wird die Beeinträchtigung
auf das mögliche Mindestmaß begrenzt. Es findet eine im Übrigen den Anforderungen
des Landschaftsgesetzes NRW konforme Neugestaltung des Landschaftsbildes statt.
Zu
3. Stellungnahme Uwe Jurgschat:
Der
Stadtrat weist die Stellungnahme des Herrn Uwe Jurgschat zurück.
Die
Ergänzungssatzung wird für den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung
aufgestellt. Innerhalb des bestehenden Satzungsgebietes sind zwar noch 15
Baulücken anzutreffen. Diese Zahl ist jedoch nur theoretischer Natur, weil
Hofflächen und innerörtliche Grün- und Freiflächen nur in seltenen Fällen der
Vermarktung zugeführt werden. Es handelt sich nicht um eine Zersiedlung. Die
Baulandausweisung erfolgt unmittelbar angrenzend an die bestehende Bebauung.
Die
vorhandene Obstwiese wird nicht zerstört.
Da der Obstbaumbestand locker und zerstreut über die Fläche verteilt ist, kann
davon ausgegangen werden, dass bei günstiger Festlegung des Baufeldes der
Eingriff in den Baumbestand entweder ganz unterbleibt oder in geringem Umfang
stattfindet.
Der
Lebensraum für die für Obstweiden/-wiesen in Siedlungsnähe charakteristischen
und seltenen Tierarten wird durch die geplante Errichtung von zwei Wohngebäuden
nicht erheblich beeinträchtigt, da im unmittelbaren räumlichen Umfeld in
ausreichendem Umfang und Größe noch charakteristische Streuobstbestände
vorhanden sind und diese durch die geplanten Neuanpflanzungen noch ergänzt
werden sollen.
Ein
Eingriff in den Hohlweg erfolgt nicht.
Durch
die Errichtung von maximal zwei Wohnhäusern entsteht für die derzeitigen
Anwohner keine unzumutbare zusätzliche Belastung. Die Erschließung ist über den
Weidenweg gesichert.
Ob
und inwieweit die Interessen einer betroffenen Grundstückeigentümerin nicht
beachtet worden sind, ist im Einzelnen nicht vorgetragen worden. Auch kann die
Entstehung einer finanziellen Notlage für die nicht näher benannte
Grundstückseigentümerin nicht nachvollzogen werden.
Die
bestehende Dorfrandstruktur wird durch die beiden Wohnhäuser nicht vernichtet.
Durch die Neuanlegung einer Obstwiese erfolgt eine akzeptable Neugestaltung des
Landschaftsbildes am Ortsrand.
Mit
der Ergänzungssatzung werden nicht vorrangig die wirtschaftlichen Belange und
Vorteile einer einzelnen Person berücksichtigt, sondern es wird eine
städtebaulich und landschaftökologisch verträgliche Lösung unter
weitestgehender Beibehaltung der bisherigen Strukturen angestrebt. Die
Folgeschäden für die Öko- und Dorflandschaft werden ausgeglichen.
Die
Bezirksregierung Köln, die seinerzeit das Vorhaben ablehnte, hat nunmehr im
Verfahren keine Bedenken geäußert.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 4. Ergänzung des im Zusammenhang
bebauten Ortsteiles Oberbladersbach folgende
S A T Z U N G
Gemäß
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) i.V.m. § 34 Abs. 4 – 6 und §
13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006
(BGBl. I S. 3316) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am
10.12.2008 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1)
Der
im Zusammenhang bebaute Ortsteil Oberbladersbach in der Fassung der 3. Ergänzung
vom 25.02.1998 wird im westlichen Ortsbereich um Außenbereichsflächen ergänzt,
die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt
sind.
(2)
Das
Plangebiet umfasst Teile der Grundstücke Gemarkung Waldbröl, Flur 39,
Flurstücke 4, 5, 7 und 8 sowie Flur 43, Flurstück Nr. 75.
(3)
Die Abgrenzung ergibt sich aus der
Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan, den textlichen Festsetzungen
sowie der Begründung hierzu.
(4)
Vor
Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher
Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-, Begrünungs- und
Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.
§ 2
(1)
Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz für die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
(2)
Von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3
Die
Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.