Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt, den Wirtschaftsweg in Waldbröl-Happach, Gemarkung Waldbröl, Flur 52, Flurstück 66 (Hinten aufm alten Hof ) gemäß dem Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten einzuziehen und die nachfolgende Satzung zu erlassen.
Nach Rechtskraft der Satzung wird die eingezogene Wegefläche an den Antragsteller veräußert.
S a t z u n g
über die Einziehung eines Wirtschaftsweges in 51545 Waldbröl, Happach
vom xx.xx.2016
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der zurzeit gültigen Fassung und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2015 (GV NRW S. 701) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am xx.xx.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsweg in Waldbröl, Happach (Hinten aufm alten Hof) Gemarkung Waldbröl, Flur 52, Flurstück Nr. 66 wird eingezogen. In dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan ist der einzuziehende Wirtschaftsweg markiert. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Die Einziehung des Wirtschaftsweges ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.
§ 3
Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.