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Tagesordnung - Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1
Datum: Mo, 03.02.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:55 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl - Industriepark Hermesdorf III; hier: Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung     III/347/2014  
Ö 2  
32. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Nümbrechter Straße / Bahnhofstraße im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)     III/338/2014  
Ö 3  
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile "Bröl", "Brölerhütte" und "Thierseifen"     III/346/2014  
    03.02.2014 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1
    Ö 3 - ungeändert beschlossen
   

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem                          Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

 

Zu 1. Stellungnahme Aggerverband:

 

Der Stadtrat nimmt die Vorgaben des Aggerverbandes bezüglich der Beachtung der Gesserrandstreifen von 5,00 m zustimmend zur Kenntnis. In den Baugenehmigungsverfahren ist diese Vorgabe gemäß § 38 Wasserhaushaltsgesetz und § 90a Landeswassergesetz zwingend zu berücksichtigen.

 

Zu 2. Stellungnahme Landesbetrieb Straßen NRW:

 

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen des Landesbetriebes Straßen NRW bezüglich der Unzulässigkeit von neuen Zufahrten außerhalb der OD der Landesstraße 339 zustimmend zur Kenntnis.

 

Zu 3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

a)      Der Stadtrat stellt fest, dass die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag aufgeführten Maßnahmen auf den vorgesehenen Flächen realisiert und dauerhaft erhalten bleiben. Hierzu werden jeweils Städtebauliche Verträge abgeschlossen.

 

b)      Der Stadtrat gibt den Anregungen des Landrates aus bodenschutzrechtlicher Sicht statt. Das Verhältnis der Ausgleichsverpflichtung zur Ausgleichsmaßnahme wird in diesem Einzelfall im Verhältnis 1 : 1 umgesetzt. Der Ausgleichsbedarf reduziert sich somit um die Hälfte. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag wird dementsprechend angepasst. Im Ökokonto der Stadt Waldbröl ist die Maßnahme festgelegt.

 

c)      Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Landrates aus wasserrechtlicher Sicht vollinhaltlich statt. Die Abwasserbeseitigung der Grundstücke wird über die öffentliche Kanalisation erfolgen. Die Gewässerschutzstreifen werden festgeschrieben. Die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete ist nachrichtlich in die Planunterlagen aufgenommen worden.

 

d)      Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Kreises als Straßenbaulastträger zustimmend zur Kenntnis. Die Aufteilung der Baugrundstücke einschließlich ihrer Erschließung wird rechtzeitig mit dem Tiefbauamt des Kreises abgestimmt.

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt zur Festlegung und Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Bröl, Brölerhütte und Thierseifen folgende

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 12.02.2014 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

(1)   Die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Bröl, Brölerhütte und Thierseifen werden unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen festgelegt.

 

(2)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.

 

(3)   Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist im Bereich der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.

 

§ 2

 

(1)   Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(2)   Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

   
    12.02.2014 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 9 - ungeändert beschlossen
   

Der Rat fasst einstimmig folgende

 

Beschlüsse:

 

Zu 1. Stellungnahme Aggerverband:

 

Der Stadtrat nimmt die Vorgaben des Aggerverbandes bezüglich der Beachtung der Gesserrandstreifen von 5,00 m zustimmend zur Kenntnis. In den Baugenehmigungsverfahren ist diese Vorgabe gemäß § 38 Wasserhaushaltsgesetz und § 90a Landeswassergesetz zwingend zu berücksichtigen.

 

Zu 2. Stellungnahme Landesbetrieb Straßen NRW:

 

Der Stadtrat nimmt die Ausführungen des Landesbetriebes Straßen NRW bezüglich der Unzulässigkeit von neuen Zufahrten außerhalb der OD der Landesstraße 339 zustimmend zur Kenntnis.

 

Zu 3. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

a)      Der Stadtrat stellt fest, dass die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag aufgeführten Maßnahmen auf den vorgesehenen Flächen realisiert und dauerhaft erhalten bleiben. Hierzu werden jeweils Städtebauliche Verträge abgeschlossen.

 

b)      Der Stadtrat gibt den Anregungen des Landrates aus bodenschutzrechtlicher Sicht statt. Das Verhältnis der Ausgleichsverpflichtung zur Ausgleichsmaßnahme wird in diesem Einzelfall im Verhältnis 1 : 1 umgesetzt. Der Ausgleichsbedarf reduziert sich somit um die Hälfte. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag wird dementsprechend angepasst. Im Ökokonto der Stadt Waldbröl ist die Maßnahme festgelegt.

 

c)      Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Landrates aus wasserrechtlicher Sicht vollinhaltlich statt. Die Abwasserbeseitigung der Grundstücke wird über die öffentliche Kanalisation erfolgen. Die Gewässerschutzstreifen werden festgeschrieben. Die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete ist nachrichtlich in die Planunterlagen aufgenommen worden.

 

d)      Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Kreises als Straßenbaulastträger zustimmend zur Kenntnis. Die Aufteilung der Baugrundstücke einschließlich ihrer Erschließung wird rechtzeitig mit dem Tiefbauamt des Kreises abgestimmt.

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt zur Festlegung und Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Bröl, Brölerhütte und Thierseifen folgende

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) in Verbindung mit § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 12.02.2014 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

(1)   Die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Bröl, Brölerhütte und Thierseifen werden unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen festgelegt.

 

(2)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.

 

(3)   Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist im Bereich der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.

 

§ 2

 

(1)   Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(2)   Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Ö 4  
8. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil - Biebelshof/Escherhof im Bereich Buschweg     III/345/2014  
Ö 5  
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen; hier: Beratung über den Entwurf      
Ö 6  
Nachgereichte Tagesordnungspunkte      
Ö 7  
Bekanntgaben      
N 8     Ansiedlungsstand im Gewerbepark      
N 8.1     Kaufantrag der Firma Rothstein      
N 8.2     Kaufantrag der Firma Nusser, Stadtmöbel      
N 8.3     Anfrage H2-Motors - Vorratsbeschluss      
N 9     Nachgereichte Tagesordnungspunkte      
N 10     Bekanntgaben