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Beschluss:
Der Rat der Stadt Waldbröl stellt einstimmig fest, dass es sich bei der Straße Ernst-Wiechert-Weg „West“ zwischen Hölderlinstraße und Ernst-Moritz-Arndt-Straße um eine Erschließungsanlage im Sinne des §127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches (BauGB) handelt. Die Erschließungsanlage Ernst-Wiechert-Weg „West“ wurde entsprechend des § 10 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in Verbindung mit dem Bauprogramm einer Fahrbahn sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Für diese endgültige Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.
Der nach § 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt 131.964,74 € nach Abzug des Stadtanteils von 10 v. H. gem. § 5 EBS- 13.196,47 € wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von 118.768,26 € auf die von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt.
Gemäß § 6 der Erschließungsbeitragssatzung bildet die Erschließungsanlage zusammen mit den erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.
Der zu verteilende Aufwand 118,768,26 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet verteilt. Maßstab für die Verteilung der Erschließungsbeiträge ist die Grundstücksfläche, die entsprechend nach Art und Maß mit einem Faktor vervielfacht wird (§ 7 der EBS).
Die Summe der Gesamtverteilfläche (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x mit jeweiligem Faktor) im Abrechnungsgebiet beträgt 8.779 m².
Beitragsberechnung:
118.768,26 € zu verteilender Aufwand =13,52868 € / m² bei I Vollgeschoss Gesamtverteilfläche 8.779 m²
Der Beitragspflicht unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Hermesdorf Flur 61, Flurstück Nr. 54, 420, 421, 408, 406 432, 384
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