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Auszug - 9. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Biebelshof-Escherhof im Bereich Hardtweg - siehe Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung am 17.02.2020  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 7
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 19.02.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:13 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:
III/296/2020 9. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Biebelshof-Escherhof im Bereich Hardtweg
     
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Rolf KnottAktenzeichen:FB III / 60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

StV. Pampus erläutert, dass die SPD-Fraktion im Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung nicht generell gegen die ausgewiesene Ergänzung sei; den Umfang der Ergänzung aber gerne moderater gestaltet hätte.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl fasst nachstehend mit 8 Gegenstimmen folgende Beschlüsse:

 

Zur Stellungnahme des Oberbergischen Kreises

 

Landschaftspflege

 

Der Stadtrat entspricht grundsätzlich der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer Sicht. Die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen gemäß des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags werden zeitnah umgesetzt. Mit den Grundstückseigentümern / Vorhabenträgern wurde ein städtebaulicher Vertrag zur Durchführung der planinternen und planexternen Kompensationsmaßnahmen abgeschlossen. Spätestens ein Jahr nach Abschluss der Baumaßnahmen auf dem jeweiligen Baugrundstück sind die Maßnahmen fertigzustellen. Die Extensivierungsmaßnahme A 1 beginnt spätestens ein Jahr nach Abschluss der Bauarbeiten auf dem ersten Baugrundstück. Auf eine grundbuchrechtliche Sicherung wird im vorliegenden Fall verzichtet, weil die Vorhabenträger auf die bisher geübte Verwaltungspraxis vertrauen dürfen. Die dingliche Sicherung ist hier erstmalig von der Unteren Naturschutzbehörde gefordert worden.

 

Die Mitteilungspflicht hinsichtlich des Ausgleichskatasters wird erfüllt

 

Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landrates aus artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

 

Brandschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten werden.

 

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt mit 8 Gegenstimmen r die 9. Ergänzung der Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl / Biebelshof-Escherhof folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV NRW S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 19.02.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

 

§ 1

 

 

(1)   Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Biebelshof-Escherhof in der Fassung vom 25.06.2014 wird am dwestlichen Ortsrand im Bereich „Hardtweg um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst Teile der Grundstücke Gemarkung Schnörringen, Flur 11, Flurstücke Nr. 97, 147, 171 und 180.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Marktstadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.

 

§ 2

 

(1)   Durch diese Ergänzungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben be­gründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ge­setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

 

(2)   Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.