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Auszug - Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Behringweg / Burgweg  

 
 
Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
TOP: Ö 12
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 27.01.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:12 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa des Schulzentrums
Ort:
Zusatz: Zu Beginn der Sitzung tritt die Waldbröler Karnevalsgesellschaft mit ihrem Prinzenpaar auf.
III/636/2016 Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Behringweg / Burgweg
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Knott, RolfAktenzeichen:FB III/60/1
Federführend:Fachbereich III, Bauamt   
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Städt. Verw.-Rat Knott erläutert die Vorlage.

 

StV. Annette Tillmann weist auf die Ausschussberatung hin, wo die Baugrenze auf einen Abstand von 5,00 m zur Straße und die Bautiefe auf 20,00 m erhöht wurde.

 

StV. Theuer ergänzt, dass die Stadt mit den Erwerbern städtebauliche Verträge bezüglich der Vorgartengestaltung abschließen solle.

 

StV. Hein erklärt, dass die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen gegen die Vorlage stimmen werde, weil sie den dadurch entstehenden Flächenverbrauch nicht befürworten könne.


 

Beschlüsse:

 

Zu 1. Stellungnahme Landwirtschaftskammer NRW:

 

Der Stadtrat weist bei 3 Gegenstimmen und einer Enthaltung die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zurück. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Baugrundstücke, die mit einer Grundstückstiefe von 30 m entlang einer bereits einseitig bebauten Erschließungsanlage ausgewiesen werden. Somit kommt es nicht zu einer Zerschneidung von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die wirtschaftliche Nutzung der Restflächen wird nicht beeinträchtigt. Bei den Ausgleichsmaßnahmen wurde ebenso darauf geachtet, dass die Pflanzung der Obstbäume im unmittelbaren Anschluss an die Baugrundstücke erfolgt und im Übrigen eine Ausgleichsmaßnahme sich auf die Extensivbewirtschaftung einer Fläche bezieht.

 

Zu 2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

Der Stadtrat nimmt bei 3 Gegenstimmen und einer Enthaltung die Hinweise des Landrates aus bodenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

Der Stadtrat weist bei 3 Gegenstimmen und einer Enthaltung die Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer Sicht zurück. Eine erneute Überprüfung durch den Gutachter vor Ort hat ergeben, dass der Kronenumfang der wegfallenden Bäume im Durchschnitt 20 m² beträgt. Bei sechs wegfallenden Bäumen ergibt sich somit wie im landschaftspflegerischen Fachbeitrag ausgeführt eine Fläche von 120 m².

 

Zu 3. Stellung Frau Ilona Barth-Propach:

 

Der Stadtrat weist bei 3 Gegenstimmen und einer Enthaltung die Stellungnahme der Frau Ilona Barth-Propach insgesamt zurück.

 

3.1:

Nach § 18 Abs. 1 BNatSchG ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden, sofern aufgrund der Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff nicht zu vermeiden, weil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen kann, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Dies ist hier eindeutig der Fall. Sowohl nördlich als auch östlich des Plangebietes befindet sich Wohnbebauung. Es ist deshalb ein legitimes planerisches Ziel der Stadt Waldbröl, hier die bereits einseitig bebaute Erschließungsanlage nunmehr auch teilweise auf den gegenüberliegenden Flächen in den Innenbereich einzubeziehen. Dies gilt umso mehr, weil es sich um den Siedlungsschwerpunkt Waldbröl handelt. Die bestehenden Baulücken reichen dabei zur Deckung des Baulandbedarfs objektiv nicht aus.

 

Der Oberbergische Kreis hat in seinen Landschaftsplänen quasi sämtliche Außenbereiche als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Dies bedeutet de facto, dass für sämtliche zutzliche Baulandausweisungen jeweils das Landschaftsschutzgebiet betroffen ist. Die Prüfung durch die Untere Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises hat im vorliegenden Fall ergeben, dass aus landschaftspflegerischer Sicht hier keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Dies bedeutet, dass das Landschaftsschutzgebiet seitens des Oberbergischen Kreises zurückgenommen wird. Es ist innerhalb des Plangebietes gutachterlich belegt, dass kein besonders hohes Potenzial hinsichtlich des Natur- und Artenschutzes, der Landwirtschaft, der Naherholung des Klimaschutzes besteht.

 

3.2.:

Das Integrierte Entwicklungs- und Handlungskonzept (IEHK) der Stadt Waldbröl erfasst die Wohnbauflächenpotenziale durch Ermittlung der Baulücken, der Wohneinheitenpotenziale in rechtswirksamen Bebauungsplänen und Satzungen, die weiteren im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen sowie die weiteren Flächenpotenziale aus den allgemeinen Siedlungsbereichen des Regionalplanes. Naturgemäß konnten deshalb im vorliegenden Fall nur die bestehenden Potenziale des Regionalplanes, die am Behringweg etwa zwei bis drei Baugrundstücke umfassen, einbezogen werden. ASS hat ausdrücklich bestätigt, dass darüber hinausgehende Untersuchungen einzelner Flächen nicht stattgefunden haben, weil sie auch nicht Gegenstand des Auftrages waren. Neuausweisungen wie im vorliegenden Fall nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches sind aus Planersicht jederzeit möglich.

 

Bestehende landwirtschaftliche Flächen werden nicht zerschnitten, sondern sind nur an den Rändern betroffen, so dass eine Bewirtschaftung der Restflächen nicht beeinträchtigt wird. Bei der Ausgleichsmaßnahme A2 handelt es sich im Übrigen um eine Extensivierung einer landwirtschaftlichen Nutzung. Weitergehende Baulandausweisungen entlang des Behringweges sind nicht geplant.

 

3.3:

Die wegfallenden Einzelbäume sind vom Gutachter sehr wohl als Bestandteil einer einseitigen Allee erkannt worden, die jedoch weder im Landschaftsplan Nr. 4 „mbrecht / Waldbröl“ des Oberbergischen Kreises noch im Alleenkataster NRW geführt wird. Alleen an öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind nach § 47 BNatSchG geschützt. Der Verlust eines Teils der Allee soll jedoch durch die Maßnahme A1 Pflanzung von acht Obstbäumen am südlichen Rand des Vorhabenbereichs kompensiert werden. Diese Maßnahme wurde von der Unteren Landschaftsbehörde anerkannt. Zur ökologischen Bewertung der Baumreihe wurde das Verfahren „Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktionen von Biotoptypen (Froelich + Sporbeck, 1991)“ angewandt. Nach diesem Bewertungsverfahren erhalten Einzelbäume und Baumreihen (resp. Alleen) identische Biotopwerte. In diesem Fall wurden die Bäume aufgrund des Stammumfangs mit Biotopwert 13 belegt. Dies entspricht auf einer sechsstufigen Wertskala die von 1 bis 30 reicht, einer mittleren Bedeutung.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aufgrund verschiedener Abstimmungstermine das Plangebiet auch mehrfach seitens der Gutachter besichtigt wurde und dabei immer auch auf das Vorhandensein von Brut- und Greifvögeln geachtet wurde. Wegen der offensichtlich geringen bis mittleren ökologischen Bedeutung des Vorhabenbereichs wird die Anzahl der Begehungen als ausreichend erachtet, zumal dem Gutachter das Gebiet seit langer Zeit bekannt ist und er über weitreichende Erfahrungen in der Bewertung von speziell oberbergischen Lebensräumen verfügt.

 

3.4:

Auf die genaue Erfassung des Horststandortes des Rotmilans kann verzichtet werden, da die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG nicht eintreten. Weder ist von der direkten Tötung von Individuen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) der planungsrelevanten Arten (auch Rotmilan) noch von einer erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), die zu einer Verringerung des Reproduktionserfolges führen würde noch von dem Verlust von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) auszugehen. Auch essentielle Nahrungshabitate werden nicht in Anspruch genommen. Als Sitzwarten stehen in der näheren Umgebung anderweitig ausreichend Bäume, Masten usw. zur Verfügung. Diese Annahme wird unterstützt durch die Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde, die hinsichtlich der Artenschutzprüfung keinen weiteren Handlungsbedarf sieht.

 

3.5:

Eine sehr hohe Bedeutung für die landschaftsorientierte Erholung und die Feierabenderholung der ortsansässigen Bevölkerung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es handelt sich um eine Sackgassensituation, die dazu führt, dass die Erholung auch außerhalb des Plangebietes erfolgt. Die Ergänzungssatzung spart im Übrigen den exponierten Bereich des Behringweges aus, so dass die Blickbeziehungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Auch Freizeitaktivitäten sind durch die Errichtung von maximal fünf Wohnhäusern im vorderen Bereich des Behringweges nicht wesentlich tangiert. Das Integrierte Entwicklungs- und Handlungskonzept der Stadt Waldbröl hat dieses Gebiet nicht näher untersucht.

 

3.6:

Sicher ist der Vorhabenbereich Teil eines großflächigen Kaltluftentstehungsgebietes. Der Anteil des Vorhabenbereichs an dem für die Kaltluftentstehung maßgeblichen Grünland ist jedoch so gering, dass ihm eine geringe bis sehr geringe Bedeutung beikommt und somit nicht von erheblichen Beeinträchtigungen des Mikroklimas auszugehen ist.

 

3.7:

Abschließend ist festzustellen, dass nach Abwägung aller Argumente dem Gutachter zugestimmt wird, dass keine Bedenken gegen die Ergänzungssatzung bestehen.

 

 

Zu 4. Stellungnahme Anwohner des Behringweges / Burgweges:

 

Der Stadtrat weist bei 3 Gegenstimmen und einer Enthaltung die Stellungnahme der Anwohner des Behringweges / Burgweges in allen Punkten zurück.

 

4.1:

Gemäß § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen brauchen Zeit und Ort der Ausschusssitzungen sowie der Tagesordnungen nicht öffentlich bekanntgemacht zu werden; der Bürgermeister soll die Öffentlichkeit darüber vorher in geeigneter Weise unterrichten. Dies geschieht auf der Homepage der Stadt Waldbröl über den bereits auf der Startseite gut auffindbaren „Sitzungskalender“. Eine Beratung im Ausschuss einen Monat nach Antragstellung ist üblich.

 

4.2:

Bei der Aufstellung der Satzung wurden die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausführlich berücksichtigt. Von einem Fachgutachter wurde ein sog. landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, der sich mit allen Punkten diesbezüglich auseinandersetzt und zum Ergebnis kommt, dass gegen die Aufstellung der Satzung keine Bedenken bestehen. Diese Auffassung wird von der Unteren Landschaftsbehörde des Oberbergischen Kreises geteilt. Die landwirtschaftliche Nutzung im gesamten Gebiet wird nur geringfügig beeinträchtigt. Für die Grundstücke wurde lediglich eine Bautiefe von 30 m ausgewiesen. Eine Zerschneidung von landwirtschaftlichen Nutzflächen findet nicht statt.

 

4.3:

Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wurde als Träger öffentlicher Belange an der Planung beteiligt. Das Amt hat erklärt, dass keine offensichtlichen Konflikte zwischen der vorliegenden Planung und den Belangen der Bodendenkmalpflege zu erkennen sind. Dabei ist zu bedenken, dass die überbaubaren Grundstücksflächen des Plangebietes mindestens 95 m bis 100 m vom Bodendenkmal entfernt sind.

 

4.4:

Innerhalb des Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzeptes der Stadt Waldbröl (IEHK) wurden alle Baulücken, die Wohneinheitenpotenziale in rechtswirksamen Bebauungsplänen und Satzungen, die weiteren in den Flächennutzungsplänen dargestellten Wohnbauflächen sowie die weiteren Flächenpotenziale aus dem allgemeinen Siedlungsbereich des Regionalplanes erfasst. Darüber hinausgehende spezifische Untersuchungen einzelner Gebiete waren nicht Gegenstand des Auftrages und sind nicht erfolgt. Dies wurde von den Planern eindeutig bestätigt. Die Ausweisung weiterer Baugrundstücke wird durch das IEHK nicht gehemmt, es gelten hier die gesetzlichen Bestimmungen des Baugesetzbuches. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Arrondierung einer vorhandenen Bebauung, weil das Gebiet durch die bauliche angrenzende Nutzung geprägt wird.

 

4.5:

Eine Bodenuntersuchung liegt nicht vor. Hier ist auf das jeweilige Baugenehmigungsverfahren abzustellen.

 

4.6:

Nach den Ausführungen im IEHK ist die Bevölkerungsentwicklung bis 2025 gleichbleibend. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen in diesem Zeitraum mehr als 1.200 Wohneinheiten errichtet werden. Dies kann mit den bestehenden Baulücken nicht gewährleistet werden, weil sie sehr häufig nicht marktrelevant sind. Deshalb sind zusätzliche Baulandausweisungen unumgänglich. Im vorliegenden Fall erfolgt dies innerhalb des Siedlungsschwerpunkte Waldbröl in äerst maßvoller Weise.

 

4.7:

Alleen an öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind nach § 47 Bundesnaturschutzgesetz geschützt. Der Verlust eines Teils der Allee soll jedoch durch die Maßnahme A1 Pflanzung von acht Obstbäumen am südlichen Rand des Vorhabenbereichs kompensiert werden. Diese Maßnahme wurde von der Unteren Landschaftsbehörde anerkannt.

 

4.8:

Weder das Rotmilanvorkommen noch das Gebiet zur hausnahen Erholungssuche wird durch die geplante Baulandausweisung wesentlich tangiert.

 

4.9:

Das Satzungsverfahren liegt im öffentlichen Interesse. Die Ausweisung des südlichen Bereiches am Behringweg war vom damaligen Planungsausschuss des Rates der Stadt Waldbröl bereits am 30.08.1993 einstimmig mit einer Enthaltung beschlossen worden. Das Verfahren scheiterte am Widerstand der Eigentümerin. Im Jahre 2003 wurde ein Satzungsgebiet entlang des gesamten südlichen Bereiches des Behringweges der Bezirksregierung vorgetragen und dort positiv bewertet.

 

4.10:

Der Wert der bestehenden Gebäude wird durch die neue Baulandausweisung nicht beeinträchtigt. Es gibt kein Recht auf einen unverbaubaren Blick. Dies ist kein Kriterium der Baulandausweisung.

 

4.11:

Straßenreinigung ist nicht relevant für die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB.

 

4.12:

Forderungen der Stadt sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

 

4.13:

Der Bevölkerungsrückgang in der Stadt Waldbröl im Zeitraum von 2011 bis 2014 bewegt sich im normalen Rahmen. Aktuell ist die Bevölkerungszahl wieder steigend. Es besteht ein erhöhter Wohnungs- und damit auch Baulandbedarf. Von einer über den Bedarf hinausgehenden Bautätigkeit kann keinesfalls gesprochen werden. Auch Altbauten werden akquiriert.

 

4.14:

Die Ausgleichsfläche wird lediglich in die extensive Nutzung überführt. Aus der landwirtschaftlichen Nutzung herausgenommen werden letztlich nur die Baugrundstücke.

 

4.15:

Nach Aussagen des Abwasserwerks der Stadt Waldbröl ist der Kanal ausreichend dimensioniert.

 

4.16:

Ein Ausbau des Behringweges mit Erhebung von Beiträgen ist aktuell nicht geplant. Für die neuen Baugrundstücke sind lediglich Hausanschlüsse herzustellen. Jedes Baugrundstück wird ansslich der Bauantragstellung auf Kampfmittel überprüft.

 

4.17:

Der Behringweg wird für die beidseitige Bebauung nur im sehr gut einsehbaren ersten Teilabschnitt ausgewiesen. Die asphaltierte Fahrbahn weist eine Breite von ca. 4,00 m auf, die Parzellenbreite beträgt 5,50 m. Parken ist nur zulässig, wenn eine Restfahrbahnbreite von 3,00 verbleibt. Durch die Neuausweisung von Baugrundstücken im südlichen Bereich ändert sich die Situation in der Straße grundsätzlich nicht. Baufahrzeuge dürfen die Straße nicht versperren. Die Befahrbarkeit für die Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge ist sichergestellt. Die Straße ist nicht als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen.

 

4.18:

Bei den veröffentlichten Plänen handelt es sich um amtliche Karten. Nicht alle Gebäude sind eingemessen worden.

 

4.19:

Die gesonderte Stellungnahme zum landschaftspflegerischen Fachbeitrag sowie der Artenschutzprüfung wurde unter Punkt 3 ausführlich behandelt und wird hier nicht wiederholt. Dies gilt insbesondere auch für das Landschaftsschutzgebiet, das Rotmilanvorkommen sowie die vom Gutachter durchgeführten Begehungen.

 

4.20:

Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine landwirtschaftliche Nutzfläche und nicht um einen Spielplatz. Auch durch die Errichtung von maximal fünf neuen Wohnhausvorhaben wird das lebenswerte Umfeld erhalten.

 

4.21:

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gilt hier die Vorbildwirkung der formell eingeschossigen Nachbarbebauung. Dabei ist es ohne weiteres zulässig, Keller und Dachgeschosse als Nicht-Vollgeschosse auszubilden. Somit wird die Anregung anlässlich der Ortsbesichtigung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vom 18.03.2015 beachtet.

 

4.22:

Haushaltsdefizite der Stadt Waldbröl sind nicht relevant für Bauleitplanungen.

 

4.23:

Das Verfahren läuft nunmehr seit 11 Monaten. Die Verfahrensdauer ist somit überdurchschnittlich lang ausgefallen. Die öffentlichen und privaten Belange wurden ausführlich abgewogen.

 

4.24:

Das Plangebiet der Ergänzungssatzung liegt nicht im Einwirkungsbereich des Panarbora-Parks.

 

4.25:

Die Belange der Anwohner wurden bei der Planung berücksichtigt. Die Beeinträchtigungen wurden auf ein Minimum reduziert. Gegenüber früheren Planungen wurde der weiter westlich liegende exponierte Hangbereich, der für weitere 9 Baugrundstücke vorgesehen war, ausgespart.

 

Zu 5. Stellungnahme des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland:

 

Der Stadtrat nimmt bei 3 Gegenstimmen und einer Enthaltung die Stellungnahme des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege zur Kenntnis. Der Hinweis ist bereits in der Satzung enthalten.

 

 

Beschluss:

 

Der Rat beschließt bei 3 Gegenstimmen und einer Enthaltung, die Baugrenze bzw. den Abstand zur Straße auf 5,00 m und die Bautiefe auf 20,00 m zu erhöhen und die Verwaltung zu beauftragen, mit den Erwerbern städtebauliche Verträge betreffend die Vorgartengestaltung abzuschließen.

 

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei 3 Gegenstimmen und einer Enthaltung r die Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Waldbröl im Bereich „Behringweg“ und „Burgweg“ folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 218) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 und 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 27.01.2016 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Waldbröl wird im Bereich „Behringweg“ und „Burgweg“ unter Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen (Grundstücke Gemarkung Waldbröl, Flur 13, Flurstücke Nr. 1208 und 1209) festgelegt. Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.

 

Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist im Bereich der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.

 

§ 2

 

Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz für die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter.

 

Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.