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Beschluss
zu 1. Stellungnahme des RWE: Der Stadtrat nimmt einstimmig die Stellungnahme des RWE Rhein-Ruhr Net Service zur Kenntnis. Die Vorgaben werden an die Bauherren weitergeleitet. Beschluss
zu 2. Stellungnahme des Aggerverbandes: Der Stadtrat nimmt einstimmig die Stellungnahme des Aggerverbandes zur Kenntnis und stellt fest, dass im Bereich der Ergänzungssatzung keine Wald- oder Gewässerabstände (Uferschutzstreifen) betroffen sind. Beschluss
zu 3. Stellungnahmen des Oberbergischen Kreises: Der Stadtrat gibt den Stellungnahmen des Oberbergischen Kreises einstimmig in vollem Umfange statt. Satzungsbeschluss: Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig für die 5. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Rossenbach im Bereich Hülbachweg folgende S A T Z U N GGemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254) i.V.m. § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 08.12.2004 folgende Satzung beschlossen: § 1 Das Satzungsgebiet nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Rossenbach in der Fassung der 4. Ergänzung vom 08.05.2002 wird im Bereich Hülbachweg um einzelne Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind. Das Plangebiet umfasst das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 71, Flurstück Nr. 34. Die
Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan, den textlichen
Festsetzungen sowie der Begründung hierzu. Vor
Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein
städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-,
Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen. § 2 Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
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