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Tagesordnung - Sitzung des Betriebsausschusses  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Betriebsausschusses
Gremium: Betriebsausschuss1
Datum: Di, 08.02.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:55 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Wirtschaftsplan und Gebührenbedarfsrechnung WW 2011  
IV/856/2011  
Ö 2  
XI . Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl  
IV/870/2011  
Ö 3  
Wirtschaftsplan und Gebührenbedarfsrechnung AW 2011  
IV/857/2011  
Ö 4  
I. Nachtrag zur Beitrags und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung  
IV/869/2011  
    VORLAGE
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl in seiner nächsten Sitzung den als Anlage beigefügten I. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

I. Nachtrag vom XX.XX.2011

 

zur Beitrags- und Gebührensatzung

 

zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl

 

vom 25.03.2010

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 2009, S.394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am XX.XX.2011 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 4 Abs. 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

 

(7)   Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,98 €.

 

(8)   Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je m³ auf 2,85 EUR

 

In § 4 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

 

(9) Bei Hausentwässerungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

 

1.      Bei Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,37 EUR je cbm erhoben.

 

2.      Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 1,79 EUR je cbm erhoben.

 

3.       Für die übrigen Hausentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 17,88 EUR je cbm.

 

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

(4)       Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 1,06

 

§ 2

 

Dieser I. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

 

 

   
    08.02.2011 -  Betriebsausschuss1
    Ö 4 - zurückgestellt
   

 

   
    28.02.2011 -  Betriebsausschuss1
    Ö 4 - ungeändert beschlossen
    Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl einstimmig in seiner nächsten Sitzung den als Anlage beigefügten I. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

I. Nachtrag vom 23.03.2011

 

zur Beitrags- und Gebührensatzung

 

zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl

 

vom 25.03.2010

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 2009, S.394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 23.03.2011 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 4 Abs. 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

 

(7)   Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,98 €.

 

(8)   Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je m³ auf 2,85 EUR

 

In § 4 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

 

(9) Bei Hausentwässerungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

 

1.      Bei Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,37 EUR je m³ erhoben.

 

2.      Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 1,79 EUR je m³ erhoben.

 

3.       Für die übrigen Hausentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 17,88 EUR je m³.

 

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

(4)       Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 1,06

 

§ 2

 

Dieser I. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

 

 

 

   
    23.03.2011 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 12 - (offen)
    Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig folgenden I. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt

 

I. Nachtrag vom XX.XX.2011

 

zur Beitrags- und Gebührensatzung

 

zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl

 

vom 25.03.2010

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 2009, S.394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am XX.XX.2011 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 4 Abs. 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

 

(7)              Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,98 €.

 

(8)              Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je m³ auf 2,85 EUR

 

In § 4 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

 

(9) Bei Hausentwässerungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

 

1.      Bei Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,37 EUR je cbm erhoben.

 

2.      Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 1,79 EUR je cbm erhoben.

 

3.      Für die übrigen Hausentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 17,88 EUR je cbm.

 

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

(4)              Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 1,06

 

§ 2

 

Dieser I. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

 

 

 

Ö 5  
Jahresabschluss WW 2008 - Sachstandsbericht -     IV/858/2011  
Ö 6  
Änderung Betriebssatzung AW     IV/860/2011  
Ö 7  
Status der Fremdwasser-Beseitigung: Vortrag durch Herr Ostermann vom Ingenieurbüro Fischer      
Ö 8  
1. Satzung zur Abänderung der Frist bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß §61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW für das Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg-Bröl  
IV/861/2011  
Ö 9  
Nachgereichte TOP´s      
Ö 10  
Bekanntgaben/Sachstandberichte      
N 11     Benennung der Wirtschaftsprüfer für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2009 und 2010      
N 12     Ingenieurauftrag zur Abwicklung von Sammelanträgen gemäß Förderbereich 6.3 zum Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg-Bröl      
N 13     1. Nachtrag für die erstmalige Herstellung des Löher Weg gemäß BauGB zwischen der Gerberstraße und dem Turmweg einschließlich Kanalbau- und Wasserleitungsarbeiten      
N 14     Quartalsbericht      
N 15     Nachgereichte TOP´s      
N 15.1     Vergabe Erstellung Jahresabschlüsse 2009 und 2010      
N 16     Bekanntgaben/Sachstandberichte      
N 16.1     1. Unterrichtung des Betriebsausschusses über durch die Betriebsleitung des Wasser- und Abwasserwerks bzw. durch deren Stellvertreter erteilte Aufträge über 5.000,- € gemäß §4 Abs. 2 Nr. a der Betriebssatzung (Vorlagen-Nr. IV/873/2011)      
N 16.2     Erläuterung zum Antrag der UWG vom 10.01.2010