Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig bei einer Enthaltung folgenden XI. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung
XI. Nachtrag vom XX.XX.2011
zur Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl
vom 17.02.1982
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 2009, S.394) und der §§ 53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am XX.XX.2011 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl vom 17.02.1982 beschlossen:
§ 1
§ 7 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
(3) Die Grundgebühr beträgt:
bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 3–5 m³ –QN 2,5 je Monat 6,10 Euro
bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 7–10 m³ – QN 6 je Monat 11,04 Euro
bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 20 m³ –QN 10 je Monat 18,42 Euro
bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 50–80 m³ – QN 15–40 je Monat 42,96 Euro
bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 100–150 m³ – QN 60–150 je Monat 61,32 Euro
Bei Verbundzählern wird die Grundgebühr für den Zähler mit der größten Nennleistung erhoben.
Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmalig eingebaut und endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet.
Wird die Wasserbereitstellung wegen Wassermangels, Störung im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus anderen Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung, abgerundet auf volle Monate, keine Gebühr erhoben.
(4) Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,73 Euro/m³ zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
§ 2
Dieser XI. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.