Bürgerinformationssystem

Tagesordnung - Sitzung des Betriebsausschusses  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Betriebsausschusses
Gremium: Betriebsausschuss1
Datum: Di, 08.02.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:55 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Wirtschaftsplan und Gebührenbedarfsrechnung WW 2011  
IV/856/2011  
Ö 2  
XI . Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl  
IV/870/2011  
    VORLAGE
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl in seiner nächsten Sitzung den als Anlage beigefügten XI. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

XI. Nachtrag vom XX.XX.2011

 

zur Beitrags- und Gebührensatzung

 

zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl

 

vom 17.02.1982

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 2009, S.394) und der §§ 53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am XX.XX.2011 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl vom 17.02.1982 beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 7 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

 

(3)        Die Grundgebühr beträgt:

 

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 3–5 m³ –QN 2,5                   je Monat  6,10 Euro

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 7–10  m³ – QN 6                  je Monat 11,04 Euro

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 20 m³ –QN 10                      je Monat 18,42 Euro

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 50–80 m³ – QN 15–40         je Monat 42,96 Euro

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 100–150 m³ – QN 60–150   je Monat 61,32 Euro

 

Bei Verbundzählern wird die Grundgebühr für den Zähler mit der größten Nennleistung erhoben.

 

Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

 

Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmalig eingebaut und endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet.

 

Wird die Wasserbereitstellung wegen Wassermangels, Störung im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus anderen Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung, abgerundet auf volle Monate, keine Gebühr erhoben.

 

(4)        Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,73 Euro/m³ zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

§ 2

 

Dieser XI. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

 

   
    08.02.2011 -  Betriebsausschuss1
    Ö 2 - zurückgestellt
   

 

   
    28.02.2011 -  Betriebsausschuss1
    Ö 2 - ungeändert beschlossen
    Der Betriebsausschuss empfiehlt mit 13 Ja- und 2 Nein-Stimmen dem Rat der Stadt Waldbröl in seiner nächsten Sitzung den als Anlage beigefügten XI

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt mit 13 Ja- und 2 Nein-Stimmen dem Rat der Stadt Waldbröl in seiner nächsten Sitzung den als Anlage beigefügten XI. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

XI. Nachtrag vom 23.03.2011

 

zur Beitrags- und Gebührensatzung

 

zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl

 

vom 17.02.1982

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 2009, S.394) und der §§ 53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 23.03.2011 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl vom 17.02.1982 beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 7 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

 

(3)        Die Grundgebühr beträgt:

 

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 3–5 m³ –QN 2,5                   je Monat  6,10 Euro

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 7–10  m³ – QN 6                  je Monat 11,04 Euro

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 20 m³ –QN 10                      je Monat 18,42 Euro

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 50–80 m³ – QN 15–40         je Monat 42,96 Euro

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 100–150 m³ – QN 60–150   je Monat 61,32 Euro

 

Bei Verbundzählern wird die Grundgebühr für den Zähler mit der größten Nennleistung erhoben.

 

Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

 

Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmalig eingebaut und endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet.

 

Wird die Wasserbereitstellung wegen Wassermangels, Störung im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus anderen Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung, abgerundet auf volle Monate, keine Gebühr erhoben.

 

(4)        Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,73 Euro/m³ zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

§ 2

 

Dieser XI. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

 

 

   
    23.03.2011 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 10 - (offen)
    Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig bei einer Enthaltung folgenden XI. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung

 

XI. Nachtrag vom XX.XX.2011

 

zur Beitrags- und Gebührensatzung

 

zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl

 

vom 17.02.1982

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 2009, S.394) und der §§ 53, 64 und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am XX.XX.2011 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl vom 17.02.1982 beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 7 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

 

(3)              Die Grundgebühr beträgt:

 

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 3–5 m³ –QN 2,5                            je Monat 6,10 Euro

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 7–10  m³ – QN 6                             je Monat 11,04 Euro

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 20 m³ –QN 10                             je Monat 18,42 Euro

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 50–80 m³ – QN 15–40              je Monat 42,96 Euro

bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 100–150 m³ – QN 60–150              je Monat 61,32 Euro

 

Bei Verbundzählern wird die Grundgebühr für den Zähler mit der größten Nennleistung erhoben.

 

Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

 

Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmalig eingebaut und endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet.

 

Wird die Wasserbereitstellung wegen Wassermangels, Störung im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus anderen Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung, abgerundet auf volle Monate, keine Gebühr erhoben.

 

(4)              Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,73 Euro/m³ zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

§ 2

 

Dieser XI. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

 

 

Ö 3  
Wirtschaftsplan und Gebührenbedarfsrechnung AW 2011  
IV/857/2011  
Ö 4  
I. Nachtrag zur Beitrags und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung  
IV/869/2011  
Ö 5  
Jahresabschluss WW 2008 - Sachstandsbericht -     IV/858/2011  
Ö 6  
Änderung Betriebssatzung AW     IV/860/2011  
Ö 7  
Status der Fremdwasser-Beseitigung: Vortrag durch Herr Ostermann vom Ingenieurbüro Fischer      
Ö 8  
1. Satzung zur Abänderung der Frist bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß §61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW für das Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg-Bröl  
IV/861/2011  
Ö 9  
Nachgereichte TOP´s      
Ö 10  
Bekanntgaben/Sachstandberichte      
N 11     Benennung der Wirtschaftsprüfer für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2009 und 2010      
N 12     Ingenieurauftrag zur Abwicklung von Sammelanträgen gemäß Förderbereich 6.3 zum Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg-Bröl      
N 13     1. Nachtrag für die erstmalige Herstellung des Löher Weg gemäß BauGB zwischen der Gerberstraße und dem Turmweg einschließlich Kanalbau- und Wasserleitungsarbeiten      
N 14     Quartalsbericht      
N 15     Nachgereichte TOP´s      
N 15.1     Vergabe Erstellung Jahresabschlüsse 2009 und 2010      
N 16     Bekanntgaben/Sachstandberichte      
N 16.1     1. Unterrichtung des Betriebsausschusses über durch die Betriebsleitung des Wasser- und Abwasserwerks bzw. durch deren Stellvertreter erteilte Aufträge über 5.000,- € gemäß §4 Abs. 2 Nr. a der Betriebssatzung (Vorlagen-Nr. IV/873/2011)      
N 16.2     Erläuterung zum Antrag der UWG vom 10.01.2010