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Tagesordnung - Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
Gremium: Haupt- und Finanzauschuss1
Datum: Mi, 14.09.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:50 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Erlass einer Hebesatzsatzung  
V/973/2011  
    VORLAGE
   

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die als Anlage 1 beigefügte Hebesatzsatzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1

 

 

Satzung vom 05.10.2011 über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Waldbröl ( Hebesatzsatzung )

 

Aufgrund der §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe f sowie 77 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GONW ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NRW, S. 666/ SGV NRW 2023 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 ( GV NRW, S. 271 ), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes ( GewStG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 ( BGBl. I, S. 4167 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2010

( BGBl. I, S. 1768 ) und des § 25 des Grundsteuergesetzes

( GrStG ) vom 07.08.1973 ( BGBl. I, S. 965 ), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 ( BGBl. I, S. 2794 ),

hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 05.10.2011 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

 

§ 1

Erhebungsgrundsatz

 

Die Stadt Waldbröl erhebt

a)      nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes eine Grundsteuer auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz,

b)     nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes eine Gewerbesteuer.

 

§ 2

Hebesätze

 

Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden ab dem Jahr 2012 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

 

a)      für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

( Grundsteuer A )                                                                                                  260 v. H.

b)      für die Grundstücke

( Grundsteuer B )                                                                                                  413 v. H.                                                                                                                                                                         

2. Gewerbesteuer                                                                                                                 440 v. H.

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Hebesatzsatzung tritt ab dem 01.01.2012 in Kraft.

 

 

 

   
    14.09.2011 - Haupt- und Finanzauschuss1
    Ö 1 - ungeändert beschlossen
    Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es werden nachstehende Beschlüsse gefasst,

 

1. ) Der Haupt- und Finanzausschuss lehnt bei 13 Nein-Stimmen, 2 Ja-Stimmen und einer Enthaltung den Vorschlag der UWG-Fraktion ab, den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 405 v.H. und für die Gewebesteuer auf 445 v.H. festzusetzen.

 

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt bei einer Gegenstimme dem Rat, den Hebesatz für die Grundsteuer A auf 260 v.H. festzusetzen.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt bei 3 Gegenstimmen dem Rat, den Hebesatz für die Grundsteuer B auf 413 v. H. festzusetzen.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt bei 3 Gegenstimmen dem Rat, den Hebesatz für Gewerbesteuer auf 440 v. H. festzusetzen.

 

StV. Theuer regt an, die Haushaltsplanberatungen in den Fachausschüssen vorzunehmen.

Der Bürgermeister befürwortet diesen Vorschlag.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss überweist mit diesen Beschlüssen dem Rat die nachstehende Hebesatzsatzung zur abschließenden Beschlussfassung:

 

 

 

Satzung vom           über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Waldbröl ( Hebesatzsatzung )

 

Aufgrund der §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe f sowie 77 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GONW ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NRW, S. 666/ SGV NRW 2023 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 ( GV NRW, S. 271 ), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes ( GewStG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 ( BGBl. I, S. 4167 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2010

( BGBl. I, S. 1768 ) und des § 25 des Grundsteuergesetzes

( GrStG ) vom 07.08.1973 ( BGBl. I, S. 965 ), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 ( BGBl. I, S. 2794 ),

hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 05.10.2011 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

 

§ 1

Erhebungsgrundsatz

 

Die Stadt Waldbröl erhebt

a)      nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes eine Grundsteuer auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz,

b)     nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes eine Gewerbesteuer.

 

§ 2

Hebesätze

 

Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden ab dem Jahr 2012 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

 

a)      für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

( Grundsteuer A )                                                                                                  260 v. H.

b)      für die Grundstücke

( Grundsteuer B )                                                                                                  413 v. H.                                                                                                                                                                         

2. Gewerbesteuer                                                                                                                 440 v. H.

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Hebesatzsatzung tritt ab dem 01.01.2012 in Kraft.

 

 

 

 

   
    05.10.2011 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 5 - geändert beschlossen
    Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Beschlüsse:

 

 

1.      Der Rat beschließt bei drei Gegenstimmen die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer A zum 01.01.2012 auf  260 %.

 

2.      Der Rat beschließt bei sieben Gegenstimmen und zwei Enthaltungen die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B zum 01.01.2012 auf 413 %.

 

3.      Der Rat beschließt bei sieben Gegenstimmen und vier Enthaltungen die Erhöhung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer auf 440 %.

 

4.      Der Rat beschließt bei sieben Gegenstimmen und zwei Enthaltungen die Hebesatzsatzung, wie in der Beratung zum Haupt- und Finanzausschuss am 14.09.2011 vorgelegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ö 2  
Erlass des II. Nachtrages zur Friedhofssatzung der Stadt Waldbröl vom 24.03.2004 und des XI. Nachtrages zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Waldbröl vom 18.09.1971  
III/963/2011  
Ö 3  
Antrag der CDU-Fraktion zur Ratssitzung vom 06.07.2011 Strategische Ziele der Stadt Waldbröl      
Ö 4  
Öffentliche Bekanntgaben      
N 5     Grundstückangelegenheit; hier: Veräußerung des städtischen Hauses Hahner Weg 2 in Waldbröl      
N 6     Grundstücksangelegenheit; hier: Veräußerung von zwei insgesamt 890 m² großen Grundstücksflächen im Bereich des Friedrich-Engelbert-Weges in Waldbröl      
N 7     Stundung, Niederschlagung und Erlass      
N 8     Vergabe der Arbeiten zur Sanierung der Brücke über die Bahn im Verlauf des Brückenweges in Waldbröl-Hermesdorf - Unterlagen werden nachgereicht -      
N 9     Vergabe der Arbeiten zur Erschließung des Gemeindezentrums über die L 339/Diezenkausener Straße - Unterlagen werden nachgereicht -      
N 10     Nichtöffentliche Bekanntgaben