Im baurechtlichen Sinne ist die Aufstellung und der Betrieb von Warenautomaten gemäß § 62 Abs 1 Nr. 12 Bauordnung NRW grundsätzlich verfahrensfrei. Verfahrenfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung von Vorschriften. Der Beginn der Tätigkeit wird dem Ordnungsamt gemäß § 14 der Gewerbeordnung angezeigt werden. Durch die Aufstellung von Mülleimern und dem Einsatz von Mitarbeitern des aufstellenden Unternehmens wird die Abfallensorgung gewährleistet. Bis auf die geplante Aufstellung eines Pizzaautomaten am Busbahnhof sind keine weiteren Standorte geplant.