Es wird folgender Beschluss gefasst:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig folgenden I. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt
I. Nachtrag vom XX.XX.2011
zur Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl
vom 25.03.2010
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 2009, S.394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am XX.XX.2011 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen:
§ 1
§ 4 Abs. 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
(7) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,98 €.
(8) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je m³ auf 2,85 EUR
In § 4 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
(9) Bei Hausentwässerungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Bei Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,37 EUR je cbm erhoben.
2. Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 1,79 EUR je cbm erhoben.
3. Für die übrigen Hausentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 17,88 EUR je cbm.
§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 1,06 €
§ 2
Dieser I. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.