Nach
kurzer Beratung faßt der Ausschuss folgende Beschlüsse:
Beschluss zu 1. Stellungnahme des Oberbergischen Kreis:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt
bei 5 Gegenstimmen die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises zur Kenntnis
und gibt der Anregungen bezüglich der Umsetzung der landschaftspflegerischen
Maßnahmen vollinhaltlich statt. Vor Realisierung der baulichen Maßnahmen wird
ein verbindlicher städtebaulicher Vertrag zwischen Vorhabenträger und der Stadt
Waldbröl unter Berücksichtigung der Vorgaben der Unteren Landschaftsbehörde
abgeschlossen werden. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt den
Hinweis des Landrates bezüglich der Außerkrafttretens der entgegenstehenden
Inhaltsbestimmungen des Landschaftsplanes zur Kenntnis und stellt fest, dass
die Untere Landschaftsbehörde gegen den Eingriff in das ausgewiesene
Landschaftsschutzgebiet keine Bedenken vorgetragen hat.
Beschluss zu 2. Anregungen des Herrn Peter
Till:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen weist
bei 5 Gegenstimmen die Anregung des Herrn Till bezüglich des Verzichts auf die
Bauleitplanung zurück.
Der Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen für die im
Zusammenhang bebaute Ortslage Seifen ist objektiv gegeben. Seifen verfügt über
ca. 50 bebaute Grundstücke. Hier sind zusätzlich ca. zehn Baulücken zu
verzeichnen. Bedingt durch die Bevorratung von Baulandflächen der Eigentümer
für zukünftige Familienmitglieder und der Nutzung als innerörtliche Freiflächen
ist eine Bereitstellung dieser Flächen als Bauland zurzeit überwiegend nicht
möglich bzw. eingeplant. In den letzten zehn Jahren hat ein Zuwachs von ca. 15
% (8 Bauvorhaben) in der Ortslage stattgefunden. Somit ist für die nächsten
zehn Jahre (Entwicklungszeitraum für die Flächennutzungsplanänderung) ebenfalls
mit einem solchen Wohnbauflächenzuwachs zu rechnen.
Städtebauliches Ziel für Seifen ist deshalb die
Ergänzung mit Wohnnutzung im nordwestlichen Bereich der Ortslage entlang des
vorhandenen Wohngebietes. In dem neuen Wohngebiet können insgesamt sechs Häuser
errichtet werden. Der Umfang der Baufläche orientiert sich somit am Bedarf der
ortsansässigen Bevölkerung mit der natürlichen Bevölkerungsentwicklung.
Der Rat der Stadt Waldbröl hat sich in seiner
Abwägung für die hier in Rede stehende Fläche entschieden, weil sich durch die
ausgeübte Nutzung als Ackerland und der relativ geringen Neigung des Geländes
der Eingriff in die Ortsrandstruktur und
die freie Landschaft als möglichst gering darstellt.
Dabei erfolgt hier die Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange in vollem Umfange. Es sind nicht die monetären Vorteile der
Eigentümer als Planungsziel definiert, sondern die maßvolle Entwicklung des
Wohnbereichs der Ortslage Seifen. Das bestehende Wohngebiet wird durch die
Neuerschließung des Baulandes am nordöstlichen Rand der Baugrundstücke mit
einer neuen Planstraße auch weitestgehend von zusätzlichen Belastungen –
ebenfalls während der Bauphase – verschont. Wertminderungen der Immobilie
Fernblick 18 sind objektiv nicht gegeben.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt
bei 5 Gegenstimmen den Anregungen des Herrn Till statt, die bestehende
Privaterschließung „Fernblick“ bei der Planung und Realisierung der
Bauvorhaben in keiner Weise in Anspruch zu nehmen.
Beschluss zu 3. Anregungen der Eheleute
Hofmann:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt
bei 5 Gegenstimmen die Ausführungen der Eheleute Hofmann zur Kenntnis und
stellt fest, dass es sich weder bei den im Jahre 1994 mittels Ergänzungssatzung
nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ausgewiesenen zwei Baugrundstücken noch im
vorliegenden Fall um personenbezogene Ausweisungen handelt, sondern das
städtebauliche Ziel der angemessenen Ortsentwicklung eindeutig verfolgt wird.
Eine Täuschung der Behörden liegt nicht vor, weil die Antragsteller in ihrem
Antrag auf Baulandausweisung auch nur von einem persönlichen Bedarf von zwei
Grundstücken ausgegangen sind.
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die
Bauleitpläne aufzustellen, sobald es für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung erforderlich ist. Dabei sind die Bauleitpläne nach § 1 Abs. 4 BauGB den
Zielen der Raumordnung anzupassen. Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sind bei der
Aufstellung der Bauleitpläne u.a. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung
einseitiger Bevölkerungsstrukturen sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der
Bevölkerung zu berücksichtigen. Die Stadt Waldbröl wird deshalb den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil Seifen unter Fortschreibung des in der
Vergangenheit festgestellten Bauflächenbedarfs weiter entwickeln. Durch
gezielte restriktive Festsetzungen soll eine Integration der Baukörper in das
Ortsbild sowie eine Limitierung des Bevölkerungszuwachses durch eine
eingeschossige Bauweise mit Höhenfestsetzungen und maximal zwei Wohnungen je
Gebäude sichergestellt werden. Dies bedeutet, dass im Höchstfall sechs
zusätzliche Wohnungen entstehen werden. Der Geschosswohnungsbau ist damit
vollständig ausgeschlossen. Leerstände innerhalb des Stadtgebietes betreffen
ausschließlich den Sektor der Mietwohngebäude.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen weist
bei 5 Gegenstimmen die Bedenken gegen die Aufhebung des
Landschaftsschutzgebietes seitens des Oberbergischen Kreises zurück. Der
Eingriff ist in eine bestehende Ackerlandfläche vorgesehen. Das Baugebiet
erfährt eine Aufwertung durch festgesetzte Anpflanzungs- und
Begrünungsmaßnahmen. Die Untere Landschaftsbehörde hat die Aufhebung des
Landschaftsschutzgebietes in Aussicht gestellt.
Zu 4. Anregungen des Herrn Wilfried Scheffels:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt
bei 5 Gegenstimmen die Anregungen des Herrn Scheffels bezüglich der
Regenwasserbeseitigung zustimmend zur Kenntnis. Es ist durch ein
hydrogeologisches Gutachten ermittelt worden, dass die Versickerungsfähigkeit
innerhalb des Plangebietes gewährleistet ist. Auch die Straßenentwässerung hat
innerhalb des Plangebietes zu erfolgen. Dies ist im Rahmen des
Erschließungsvertrages zu regeln und durch wasserrechtliche Erlaubnisse
abzusichern.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen weist
bei 5 Gegenstimmen die Anregung des Herrn Scheffels zurück, das Grundstück
Gemarkung Schnörringen, Flur 44, Flurstück Nr. 27, nördlich der Planstraße,
ebenfalls als Bauland auszuweisen, zurück. Die Ausweisung von weiteren sechs
Baugrundstücken würde über den ermittelten Bedarf im Zeithorizont der Planung
für die kommenden zehn Jahre eindeutig hinausgehen und ist deshalb
städtebaulich derzeit unverträglich mit den Zielen einer maßvollen
Weiterentwicklung der Ortslage. Dieser Beschluss verstößt nicht gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Bauleitplanung unter Abwägung aller
öffentlichen und privaten Belange erfolgt und der Stadtrat mit seinen
Fachausschüssen zukünftige Baulandausweisungen nur im Anschluss an bestehende Wohnbebauung
im Norden der Ortslage zulässt.
Zu 5. Anregungen der Frau Irene Corbach:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen weist
bei 5 Gegenstimmen die Anregungen der Frau Corbach zurück.
Das bestehende Baugebiet „Fernblick“
erfüllt nicht die Funktion einer reinen Erholungsanlage. Im wirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl vom 11.04.1990 ist das gesamte Gebiet
als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Der Flächennutzungsplan gibt gemäß § 5 Abs.
1 BauGB die sich aus der städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der
Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde an. Da der
Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl aus dem Jahre 1971 ebenfalls eine
Wohnbauflächendarstellung für das Gebiet enthält, hat die höhere
Verwaltungsbehörde folgerichtig mit der Verfügung vom 03.03.1982 die
Einbeziehung der Siedlung „Fernblick“ in den Innenbereich Seifens
genehmigt. In der Begründung der Satzung nach § 34 Abs. 2 BBauG war schon
damals ausgeführt: „Seifen ist ein großer Ort im südlichen Gemeindegebiet
mit einer WR-Siedlung am östlichen Rand.“ Das diese Aussage der Realität
entspricht, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass laut Meldedatei der Stadt
Waldbröl im Gebiet in nicht unerheblichem Umfang erste Wohnsitze begründet
worden sind.
Der beabsichtigte Eingriff in das
Landschaftsschutzgebiet ist auch nach Auffassung der Unteren Landschaftsbehörde
vertretbar. Der Eingriff soll in eine Ackerlandfläche erfolgen. Im
Bebauungsplan wird dieser Eingriff vollständig ausgeglichen.
Das Ziel der Baulückenschließung steht immer im
Vordergrund der Realisierung der erforderlichen Baulandbereitstellung. Für den
Ortsteil Seifen ist jedoch der Bedarf für einen mittelfristigen
Zehnjahreszeitraum in analoger Anwendung der bisherigen Bautätigkeit
festgestellt worden. Die noch vorhandenen Baulücken sind aufgrund der
Bevorratung für eigene Zwecke der jeweiligen Eigentümer nur schwer
mobilisierungsfähig.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt
bei 5 Gegenstimmen fest, dass zu einer angemessenen Ortsentwicklung auch das
städtebauliche Ziel einer maßvollen Bautätigkeit gehört. Eine Verstädterung ist
nicht zu befürchten, weil sechs Wohnhäuser mit maximal zwölf Wohneinheiten
errichtet werden können. Dies wird im Bebauungsplan Nr. 61 der Stadt Waldbröl
verbindlich festgesetzt. Die Aussage der Frau Corbach, dass 36 Wohnungen
möglich sind, ist somit objektiv falsch. Die geringe Zahl der Wohneinheiten
lässt auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der bestehenden
Wohnbaugrundstücke und deren Bewohner erwarten.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt
bei 5 Gegenstimmen fest, dass die Anpflanzung mit heimischen Bäumen und
Sträuchern aus Gründen des Ausgleichs erforderlich und auch als dorftypisch
anzusehen ist. Es besteht im Bauplanungsrecht kein Rechtsanspruch auf Erhalt
der Aussicht. Bezüglich der Stellung der Baukörper wurde jedoch auf die
Einhaltung freier Sichtbeziehungen geachtet. Die Höhe der Gebäude wird
begrenzt. Garagen sind ausschließlich mit Flachdächern auszuführen.
Beschluss zu 6. Anregungen der Rechtsanwälte
Lenz u. Johlen mit Vollmacht für Herrn Johannes Iserlohe:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen weist
bei 5 Gegenstimmen die Anregung der Rechtsanwälte Lenz u. Johlen für Herrn
Iserlohe auf Einstellung der Planung zurück. Lenz u. Johlen gehen von der
falschen Voraussetzung aus, die Antragsteller der Baulandausweisung hätten den
Planungswunsch ausschließlich mit Eigenbedarf begründet. Der Antrag der Herren
Steinhauer vom 24.05.2002 stellt jedoch nur auf zwei bauwillige Kinder ab.
Der Planungsausschuss des Rates der Stadt Waldbröl
hatte bereits in seiner Sitzung am 07.03.1994 beschlossen, eine Bautiefe um die
gesamte Siedlung Fernblick herum auszuweisen. Dies wird jedoch von der
Bezirksregierung nicht mitgetragen, so dass nunmehr nach Abstimmung über die
Ziele der Raumordnung der Bereich nordöstlich der Straße Fernblick als die
geeignete Fläche zur Deckung des mittelfristigen Baulandbedarfs
bauleitplanerisch in Angriff genommen wurde. Auch die im Jahr 1994 vorgenommene
Ausweisung von zwei Baugrundstücken südlich des Wohngebietes Fernblick erfolgte
laut Beschluss des Rates der Stadt Waldbröl vom 18.05.1994 überwiegend im
öffentlichen Interesse zugunsten Wohnzwecken dienender Vorhaben und nicht für
den Eigenbedarf der damaligen Eigentümer.
Zu 1. Mangelndes Planerfordernis und fehlerhafte
Abwägung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt
bei 5 Gegenstimmen fest, dass die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen haben,
sobald (Zeitpunkt) und soweit (sachlicher und räumlicher Umfang) es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Steht somit eine
Bauleitplanung mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung, so
ist sie nach Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes generell zulässig.
Ob für die konkrete Planung (einschließlich Dimensionierung) ein Bedarf
besteht, ist im Rahmen der Abwägung zu ermitteln und zu gewichten. Die Gemeinde
ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige
städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. An einer Planungsbefugnis
fehlt es, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplanes nur deshalb erfolgt, um
dem Eigentümer aus wirtschaftlichen Gründen den Verkauf von Baugrundstücken zu
ermöglichen. Dies ist jedoch hier gerade nicht der Fall. Im Rahmen der Abwägung
wird das städtebauliche Ziel der zulässigen maßvollen Ortserweiterung ins Auge
gefasst. Hierfür wurde zunächst der mittelfristige Bedarf mit sechs bis acht
Baugrundstücken anhand der tatsächlichen Bautätigkeit der letzten zehn Jahre
definiert.
Die Stadt Waldbröl hat sich im Rahmen der
sachgerechten Abwägung dafür entschieden, zukünftige Baulandausweisungen an der
nördlichen Peripherie Seifens vorzusehen, während der Süden und Südosten der
Ortslage wegen der vorhandenen Topographie (steile Hanglagen) zukünftig
ausscheidet. Insofern wurde der Beschluss des Fachausschusses vom 07.03.1994
modifiziert und die Planungsziele neu definiert. Ein Antrag auf
Baulandausweisung im Südosten Seifens wurde deshalb bereits vom Fachausschuss
zurückgewiesen.
Als erster Abschnitt der zukünftigen langfristigen
Ortsentwicklung wurde nunmehr die Aufstellung der 33. Änderung des
Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 61 der Stadt Waldbröl mit
maximal sechs Ein- oder Zweifamilienhäusern vom Stadtrat beschlossen, nachdem
die Abgleichung mit den Zielen der Raumordnung erfolgt ist.
Die Erforderlichkeit der Bauleitplanung definiert
sich aus der bereits dargelegten natürlichen Entwicklung der Ortslage. Dabei
ist auch die städtebauliche Ordnung gewahrt. Die größtmögliche Schonung des
Außenbereichs erfolgt durch die Auswahl des Standortes im relativ flach
geneigten Ackerland an der nördlichen Peripherie Seifens. Hier wird keine
unkontrollierte Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich vorgenommen,
sondern eine planmäßige neue Ortsrandbebauung mit detaillierten restriktiven
Festsetzungen, die tatsächlich einen überzeugenden neuen Ortsrand gewährleisten
sollen.
Dass in der Ortslage Seifen noch zehn unbebaute
Grundstücke anzutreffen sind, beeinträchtigt nicht das städtebauliche Ziel der
Stadt Waldbröl nach angemessener Ortsentwicklung. Gleiches wird auch in anderen
Ortsteilen durchgeführt, in denen ebenfalls Baulücken feststellbar sind. Dabei
steht auch das Ziel der Erhaltung der Altersstruktur in den Dörfern im
Vordergrund. Die junge Generation muss in die Lage versetzt werden, in den
Heimatorten zu bauen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt
bei 5 Gegenstimmen fest, dass der öffentliche Belang des
Landschaftsschutzgebietes nur sehr eingeschränkt von Abwägungsrelevanz ist. Die
rechtskräftigen Landschaftspläne des Oberbergischen Kreises setzen nahezu im
gesamten Stadtgebiet mindestens Landschaftsschutzgebiet bis unmittelbar an die
bestehende Bebauung fest. Somit tritt in allen bauleitplanerischen Aktivitäten
der Stadt Waldbröl die Notwendigkeit der Aufhebung des formellen
Landschaftsschutzgebietes ein. Im vorliegenden Fall hat die Untere
Landschaftsbehörde wegen der geringen Schutzwürdigkeit des Gebietes aus
landschaftspflegerischer Sicht bereits Zustimmung signalisiert.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt
weiterhin bei 5 Gegenstimmen fest, dass die vorgetragene erhebliche Belastung
der vorhandenen Straßen aufgrund der geringen Anzahl der Neubauvorhaben als unbegründet
zurückzuweisen ist. Fakt ist, dass die Ortsstraßen zwar nicht ausgebaut sind,
jedoch über ausreichende Parzellenbreiten verfügen. So weist die öffentliche
Erschließungsanlage „Fernblick“ einen Straßenquerschnitt von
mindestens 5,00 m, die öffentliche Erschließungsanlage „Am Kamp“
sogar von 6,00 m auf. Ein Ausweichen auf unbefestigte Randstreifen für den
Begegnungsverkehr ist also im öffentlichen Verkehrsraum machbar.
Zu 2. Nichterreichung des Planungsziels
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen weist
bei 5 Gegenstimmen die Stellungnahme hinsichtlich der Nichterreichung des
Planungsziels bezüglich der Schaffung einer neuen harmonisch sich einfügenden
Ortsrandbebauung grundsätzlich zurück. Aufgrund der durchgeführten frühzeitigen
Bürgerbeteiligung ergeben sich jedoch Modifikationen im Plan.
a) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen weist bei 5 Gegenstimmen die
Stellungnahme bezüglich der Überdimensionierung der Baufenster mit Außenmaßen
von 13 x 15 m zurück. Diese Dimensionierung ist in der Ortslage Seifen als
ortstypisch für die Wohngebiete analysiert worden und fällt sogar bezüglich der
vorhandenen Siedlung Fernblick nicht aus dem Rahmen. Die Baufenster sind im
Übrigen auch abgestimmt auf die GRZ von 0,2.
b) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt bei 5 Gegenstimmen der Anregung
bezüglich der Reduzierung der GRZ statt. Nach Analyse der Baustruktur der
Wohngebiete Seifens erfolgt aufgrund der gegebenen Grundstückssituation mit
größeren dorftypischen Flächen die Festsetzung der GRZ auf 0,2. Dies bedeutet
eine Halbierung der Obergrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO und stellt ein Einfügen
zukünftiger Bauvorhaben sicher.
c) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt bei 5 Gegenstimmen der Anregung
statt, dass Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und den
separat festgesetzten Flächen für Garagen zulässig sind.
d) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt bei 5 Gegenstimmen der Anregung
bezüglich der Dachform der Garagen – zukünftige Festsetzung Flachdach
– statt. Damit soll der Riegelwirkung entgegengewirkt werden.
e) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt bei 5 Gegenstimmen der Anregung
statt, die Festsetzung Ziffer 1.2 a.F. (nicht überbaubare Grundstücksflächen)
zu streichen.
f)
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen
gibt bei 5 Gegenstimmen der Anregung statt, die Festsetzung Ziffer 1.3 a.F.
(abweichende Bauweise) zu streichen.
g) Der
Aussschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt bei 5 Gegenstimmen der Anregung
statt, Höhenfestsetzungen aufzunehmen. Die maximale Firsthöhe der Hauptgebäude
wird auf 10 m über Straßenniveau festgesetzt.
h) Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt bei 5 Gegenstimmen fest, dass
dieser Punkt nicht begründet und somit nicht zu behandeln ist.
Beschluss zu 7. Anregungen von 61 Bürgern:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt
bei 5 Gegenstimmen die Anregungen der Bürger aus den Ortsteilen Seifen,
Schönenbach, Wies und Krahwinkel zur Kenntnis.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt
bei 5 Gegenstimmen fest, dass die
Aussage einer massiven Bebauung mit sechs Häusern und jeweils sechs Wohneinheiten eindeutig falsch
ist. Die Unterschriftensammler haben offenkundig unrichtige Angaben den Bürgern
vorgelegt. Im Bebauungsplanentwurf für die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB sind eindeutig sechs Baufenster für jeweils maximal zwei
Wohnungen festgesetzt worden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt
bei 5 Gegenstimmen fest, dass eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des
Landschaftsschutzgebietes und des Landschaftsbildes durch die sechs
Neubauvorhaben nicht eintreten wird. Durch Höhenfestsetzungen und
gestalterische Festsetzungen sowie landschaftspflegerische Ausweisungen soll
ein neuer harmonischer Ortsrand geschaffen werden. Die Untere
Landschaftsbehörde hat bereits signalisiert, dem Vorhaben zuzustimmen. Von
einer Zerstörung des Ortsrandes kann nicht die Rede sein.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt
bei 5 Ggenstimmen weiterhin fest, dass die Antragsteller der Baulandausweisung
Eigenbedarf nur für zwei Grundstücke angemeldet haben. Es ist die
städtebauliche Zielvorgabe der Stadt Waldbröl, zukünftig am nördlichen Ortsrand
Seifens für eine maßvolle weitere Entwicklung dieser Ortschaft Bauland
auszuweisen. Die wirtschaftlichen Interessen der Grundstückseigentümer spielen
bei dieser Entscheidung keine Rolle. Dass es in der Ortslage Seifen noch zehn
Baulücken gibt, beeinflusst die planerische Entscheidung der Stadt Waldbröl
ebensowenig. Diese Baugrundstücke können nur sehr schwer mobilisiert werden,
weil sie oftmals für den persönlichen Bedarf zurückgehalten werden. Es ist
planerisches Ziel der Stadt Waldbröl, auch der jungen Generation in den Außenortschaften
das Bauen zu ermöglichen. Dabei erfolgt die Entscheidung unabhängig von
Eigentumsverhältnissen.
Offenlagebeschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen
beschließt bei 5 Gegenstimmen die öffentliche Auslegung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes
im Bereich Seifen – Fernblick sowie des Bebauungsplanes Nr. 61 –
Seifen – Fernblick – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit
den Festsetzungen gemäß den beigefügten Unterlagen.