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Tagesordnung - Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl
Datum: Mi, 23.03.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:05 - 19:45 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Fragerecht der Einwohner      
Ö 2  
Anregungen und Beschwerden von Bürgern gem. § 24 GO      
Ö 3  
Anfragen von Stadtverordneten und Stadtratsfraktionen      
Ö 3.1  
Anfragen der CDU-Fraktion      
Ö 3.1.1  
Vollstreckungsangelegenheiten      
Ö 3.1.2  
Brand im Ortsteil Diezenkausen      
Ö 3.1.3  
Preisabsprachen bei Feuerwehrfahrzeugen      
Ö 3.1.4  
Entschuldungsplan      
Ö   
Haushaltsreden der CDU-Fraktion, SPD-Fraktion, FDP-Fraktion      
Ö 4  
Anträge von Stadtverordneten und Stadtratsfraktionen      
Ö 4.1  
Anträge der CDU-Fraktion      
Ö 4.1.1  
Interkommunale Zusammenarbeit bei der Rechnungsprüfung      
Ö 4.1.2  
Papierloser Rat      
Ö 4.1.3  
Schülerticket      
Ö 4.1.4  
Einrichtung eines Seniorenbeirates in der Stadt Waldbröl      
Ö 4.1.5  
Personalverstärkung des Bauhofes      
Ö 4.2  
Anträge der SPD-Fraktion      
Ö 4.2.1  
Benennung des Kreisverkehrsplatzes Kaiserstraße/Gartenstraße      
Ö 4.2.2  
Aufstellung einer Gedenktafel für Paul von Bettenhagen      
Ö 4.2.3  
Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich Kaiser-/Hoch-/Oststraße/Freiheitsweg der Stadt Waldbröl gem § 2 Abs. 1 BauGB      
Ö 4.2.4  
Aufstellung eines Bebauungsplanes Kaiser-/Bahnhof-/Friedensstraße der Stadt Waldbröl gem. § 2 Abs. 1 BauGB, erweitert um den Bereich nördlich der Bahnhofstraße bis zur Trasse der Wiehltalbahn      
Ö 4.2.5  
Auflistung aller städtischen Parkplatzflächen in einem einheitlichen Lageplan mit Ausweisung der Parkflächen, die durch die Ablösung privater Stellflächen gebunden sind.      
Ö 4.2.6  
Resolution zum Haushalt 2011      
Ö 5  
2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplan 108 - Lerchenweg-Amselweg der Stadt Waldbröl - Vorlage wird nachgereicht  
III/885/2011  
Ö 6  
Straßenumbenennung  
III/887/2011  
Ö 7  
Brandschutzbedarfsplan - siehe Haupt- und Finanzausschuss v. 02.03.2011      
Ö 8  
Erlass der Haushaltssatzung 2011 mit Finanzplanung für die Jahre 2011-2014      
Ö 8.1  
Haushaltssicherungskonzept sowie Finanzplanung mit Investitionsprogramm für die Haushaltsjahre 2011-2014      
Ö 8.2  
Prioritätenliste 2011      
Ö 8.3  
Stellenplan 2011 - 2014 - siehe Haupt- und Finanzausschuss v. 21.03.2011      
Ö 9  
Wirtschaftsplan und Gebührenbedarfsrechnung WW 2011  
IV/856/2011  
Ö 10  
XI . Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Waldbröl  
IV/870/2011  
Ö 11  
Wirtschaftsplan und Gebührenbedarfsrechnung AW 2011  
IV/857/2011  
Ö 12  
I. Nachtrag zur Beitrags und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung  
IV/869/2011  
    VORLAGE
    Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl in seiner nächsten Sitzung den als Anlage beigefügten I. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

I. Nachtrag vom XX.XX.2011

 

zur Beitrags- und Gebührensatzung

 

zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl

 

vom 25.03.2010

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 2009, S.394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am XX.XX.2011 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 4 Abs. 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

 

(7)   Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,98 €.

 

(8)   Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je m³ auf 2,85 EUR

 

In § 4 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

 

(9) Bei Hausentwässerungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

 

1.      Bei Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,37 EUR je cbm erhoben.

 

2.      Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 1,79 EUR je cbm erhoben.

 

3.       Für die übrigen Hausentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 17,88 EUR je cbm.

 

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

(4)       Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 1,06

 

§ 2

 

Dieser I. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

 

 

   
    08.02.2011 -  Betriebsausschuss1
    Ö 4 - zurückgestellt
   

 

   
    28.02.2011 -  Betriebsausschuss1
    Ö 4 - ungeändert beschlossen
    Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Waldbröl einstimmig in seiner nächsten Sitzung den als Anlage beigefügten I. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

I. Nachtrag vom 23.03.2011

 

zur Beitrags- und Gebührensatzung

 

zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl

 

vom 25.03.2010

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 2009, S.394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 23.03.2011 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 4 Abs. 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

 

(7)   Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,98 €.

 

(8)   Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je m³ auf 2,85 EUR

 

In § 4 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

 

(9) Bei Hausentwässerungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

 

1.      Bei Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,37 EUR je m³ erhoben.

 

2.      Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 1,79 EUR je m³ erhoben.

 

3.       Für die übrigen Hausentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 17,88 EUR je m³.

 

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

(4)       Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 1,06

 

§ 2

 

Dieser I. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

 

 

 

   
    23.03.2011 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 12 - (offen)
    Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig folgenden I. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt

 

I. Nachtrag vom XX.XX.2011

 

zur Beitrags- und Gebührensatzung

 

zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl

 

vom 25.03.2010

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV. NRW. S. 688), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 2009, S.394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926) , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW, S. 185), hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am XX.XX.2011 folgenden Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 4 Abs. 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

 

(7)              Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,98 €.

 

(8)              Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 2 KAG von einem Entwässerungsverband zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt zu zahlende jährliche Schmutzwassergebühr je m³ auf 2,85 EUR

 

In § 4 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

 

(9) Bei Hausentwässerungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

 

1.      Bei Anlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (DIN 4261), wird eine Kleineinleitergebühr von 1,37 EUR je cbm erhoben.

 

2.      Bei sonstigen Hausentwässerungseinrichtungen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterabgabe von 1,79 EUR je cbm erhoben.

 

3.      Für die übrigen Hausentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben) beträgt die Gebühr 17,88 EUR je cbm.

 

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

(4)              Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 1,06

 

§ 2

 

Dieser I. Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

 

 

 

Ö 13  
1. Satzung zur Abänderung der Frist bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß §61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW für das Einzugsgebiet der Kläranlage Homburg-Bröl  
IV/861/2011  
Ö 14  
Feststellung des Jahresabschlusses des Wasserwerks für das Wirtschaftsjahr 2008  
IV/883/2011  
Ö 15  
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl 2011  
II/882/2011  
Ö 16  
Genehmigung einer dringlichen Entscheidung gemäß § 60 GO NW; hier: Bestellung eines Betriebsleiters für die städtischen Werke - siehe Haupt- und Finanzausschuss v. 02.03.2011 -      
Ö 17  
Erweiterung der gymnasialen Oberstufe der Gesamtschule Waldbröl auf Vierzügigkeit     II/890/2011  
Ö 18  
Genehmigung von Niederschriften - öffentlicher Teil - Betriebsausschuss v. 08.02.2011 - Betriebsausschuss v. 28.02.2011 - Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur v. 01.02.2011      
Ö 19  
Öffentliche Bekanntgaben      
N 20     Genehmigung von Niederschriften - nichtöffentlicher Teil - Betriebsausschuss v. 08.02.2011 - Betriebsausschuss v. 28.02.2011 - Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur v. 01.02.2011      
N 21     Rückforderung von Gasbezugskosten - siehe Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Energie v. 09.03.2011      
N 22     Betriebsführungsverträge; hier: Bäderbetrieb / Parkraumbewirtschaftung      
N 23     Mietvertrag mit der Rhein-Sieg Eisenbahn GmbH bezügl. der Flächen der "Wiehltalbahn"      
N 24     Gemeinschaftsschule Morsbach      
N 25     Genehmigung einer Dringlichen Entscheidung gemäß § 60 GO NW; hier: Abtretung des Rechtes auf Übernahme der Straßenbeleuchtungsanlagen      
N 26     Berichte aus Kommissionen, Verbänden und Vertretungen      
N 27     Nichtöffentliche Bekanntgaben