Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Aufstellung der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Friedenstraße / Kaiserstraße / Bahnhofstraße sowie des Bebauungsplanes Nr. 17 – Friedenstraße / Kaiserstraße / Bahnhofstraße – der Stadt Waldbröl gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für die vorgenannten Bauleitpläne.
18.03.2015 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1
Ö 6 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Aufstellung der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Friedenstraße / Kaiserstraße / Bahnhofstraße sowie des Bebauungsplanes Nr. 17 – Friedenstraße / Kaiserstraße / Bahnhofstraße – der Stadt Waldbröl gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für die vorgenannten Bauleitpläne.
25.03.2015 - Rat der Marktstadt Waldbröl
Ö 10 - ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei drei Enthaltungen die Aufstellung der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Friedenstraße / Kaiserstraße / Bahnhofstraße sowie des Bebauungsplanes Nr. 17 – Friedenstraße / Kaiserstraße / Bahnhofstraße – der Stadt Waldbröl gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Anlageplan.
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei drei Enthaltungen die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für die vorgenannten Bauleitpläne.