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Tagesordnung - Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1
Datum: Mo, 17.02.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:55 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Begrüßung      
Ö 2  
Enthält Anlagen
Einzelhandelskonzept für die Marktstadt Waldbröl - Vorstellung durch Junker und Kruse - Präsentation wird per Mail versandt      
Ö 3  
Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern in Waldbröl, Homburger Straße / Hermann-Löns-Weg - Vorstellung durch Herrn Usik, Vidale Schnitzler Architekten      
Ö 4  
Anmeldung des Marktplatzes als Regionale-Projekt - Antrag der CDU-Fraktion vom 23.11.2019  
Enthält Anlagen
I/274/2019  
Ö 5  
Entwicklung Außenorte - Antrag der FDP-Fraktion vom 22.11.2019      
Ö 6  
Bebauungsplan Nr. 55 "Hermesdorf-Süd II" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB  
Enthält Anlagen
III/297/2020  
Ö 7  
Bebauungsplan Nr. 11 G "Hermesdorf-Breitenfeld" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB - Vorlage wird nachgereicht  
Enthält Anlagen
III/308/2020  
Ö 8  
4. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Wilkenroth, Denklinger Straße  
Enthält Anlagen
III/284/2020  
    VORLAGE
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Beschlussvorschlag:

 

Zur Stellungnahme des Oberbergischen Kreises

 

Landschaftspflege und Bodenschutz

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer  und bodenschutzrechtlicher Sicht. Für den planexternen Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ökokontos der Marktstadt Waldbröl wird nicht mehr die Ökokontofläche P 57-0011 „Obstwiese Bladersbach“ herangezogen, weil hier die Unternutzung der Streuobstwiesenfläche ohne weitere vertragliche Nutzungsregelung (intensive landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig) erfolgt und somit nicht für den Bodenausgleich geeignet ist. Stattdessen erfolgt  die Abbuchung der Öko- und der Bodenpunkte von  der Ökokontofläche P 57-0010 „Glatthaferwiese Neuenhähnen-Trösten“. Hierbei handelt es sich um eine artenreiche Glatthafer-Mähwiese mit extensiver Nutzung. Daneben wurde eine  Weißdornhecke als Nahrungs- und Bruthabitat für den Neuntöter angelegt. Diese ökologische Ausgleichsmaßnahme wurde bereits  durchgeführt. Die grundbuchrechtliche Sicherung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit) ist erfolgt. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag und die Begründung wurden dementsprechend angepasst. Die Maßnahmen des städtischen Ökokontos liegen der Unteren Naturschutzbehörde zur Führung des Ausgleichskatasters vor. Die Abbuchung des externen Ausgleichs erfolgt unmittelbar vor Inkrafttreten der Satzung. Mit den Grundstückseigentümern bzw. Vorhabenträgern innerhalb des Satzungsgebiets wurden städtebauliche Verträge zum Erwerb von Öko- und Bodenpunkten sowie zum Erhalt der Vegetation des Gewässerrandstreifens abgeschlossen.

 

Die Hinweise aus bodenschutzrechtlicher Sicht nimmt der Stadtrat zustimmend zur Kenntnis.

 

Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landrates aus artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

 

 

Brandschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten werden.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 4. Ergänzung der Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Wilkenroth folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV NRW S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 19.02.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

 

(1)   Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Wilkenroth in der Fassung vom 19.01.2011 wird am südwestlichen Ortsrand im Bereich „Denklinger Straße“ um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 17, Flurstücke Nr. 113 und Teile aus Nr. 89 und Nr. 90 südlich des Wilkenrother Baches.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung sind mit der Marktstadt Waldbröl Städtebauliche Verträge zur Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos (externer Ausgleich) abzuschließen.

 

§ 2

 

(1)   Durch diese Ergänzungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben be­gründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ge­setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

 

(2)   Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

 

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

   
    17.02.2020 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1
    Ö 8 - (offen)
   

 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Stadtrat folgende Beschlussfassungen:

 

 

Zur Stellungnahme des Oberbergischen Kreises

 

Landschaftspflege und Bodenschutz

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer  und bodenschutzrechtlicher Sicht. Für den planexternen Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ökokontos der Marktstadt Waldbröl wird nicht mehr die Ökokontofläche P 57-0011 „Obstwiese Bladersbach“ herangezogen, weil hier die Unternutzung der Streuobstwiesenfläche ohne weitere vertragliche Nutzungsregelung (intensive landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig) erfolgt und somit nicht für den Bodenausgleich geeignet ist. Stattdessen erfolgt  die Abbuchung der Öko- und der Bodenpunkte von  der Ökokontofläche P 57-0010 „Glatthaferwiese Neuenhähnen-Trösten“. Hierbei handelt es sich um eine artenreiche Glatthafer-Mähwiese mit extensiver Nutzung. Daneben wurde eine  Weißdornhecke als Nahrungs- und Bruthabitat für den Neuntöter angelegt. Diese ökologische Ausgleichsmaßnahme wurde bereits  durchgeführt. Die grundbuchrechtliche Sicherung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit) ist erfolgt. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag und die Begründung wurden dementsprechend angepasst. Die Maßnahmen des städtischen Ökokontos liegen der Unteren Naturschutzbehörde zur Führung des Ausgleichskatasters vor. Die Abbuchung des externen Ausgleichs erfolgt unmittelbar vor Inkrafttreten der Satzung. Mit den Grundstückseigentümern bzw. Vorhabenträgern innerhalb des Satzungsgebiets wurden städtebauliche Verträge zum Erwerb von Öko- und Bodenpunkten sowie zum Erhalt der Vegetation des Gewässerrandstreifens abgeschlossen.

 

Die Hinweise aus bodenschutzrechtlicher Sicht nimmt der Stadtrat zustimmend zur Kenntnis.

 

Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landrates aus artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

 

 

Brandschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten werden.

 

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Stadtrat folgenden Satzungsbeschluss:

 

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 4. Ergänzung der Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Wilkenroth folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV NRW S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 19.02.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

 

(1)   Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Wilkenroth in der Fassung vom 19.01.2011 wird am südwestlichen Ortsrand im Bereich „Denklinger Straße“ um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 17, Flurstücke Nr. 113 und Teile aus Nr. 89 und Nr. 90 südlich des Wilkenrother Baches.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung sind mit der Marktstadt Waldbröl Städtebauliche Verträge zur Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos (externer Ausgleich) abzuschließen.

 

§ 2

 

(1)   Durch diese Ergänzungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben be­gründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ge­setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

 

(2)   Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

 

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

   
    19.02.2020 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 6 - (offen)
   

 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl fasst einstimmig die nachstehenden Beschlüsse:

 

Zur Stellungnahme des Oberbergischen Kreises

 

Landschaftspflege und Bodenschutz

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer  und bodenschutzrechtlicher Sicht. Für den planexternen Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ökokontos der Marktstadt Waldbröl wird nicht mehr die Ökokontofläche P 57-0011 Obstwiese Bladersbach“ herangezogen, weil hier die Unternutzung der Streuobstwiesenfläche ohne weitere vertragliche Nutzungsregelung (intensive landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig) erfolgt und somit nicht für den Bodenausgleich geeignet ist. Stattdessen erfolgt  die Abbuchung der Öko- und der Bodenpunkte von  der Ökokontofläche P 57-0010 „Glatthaferwiese Neuenhähnen-Trösten“. Hierbei handelt es sich um eine artenreiche Glatthafer-Mähwiese mit extensiver Nutzung. Daneben wurde eine  Weißdornhecke als Nahrungs- und Bruthabitat für den Neuntöter angelegt. Diese ökologische Ausgleichsmaßnahme wurde bereits  durchgeführt. Die grundbuchrechtliche Sicherung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit) ist erfolgt. Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag und die Begründung wurden dementsprechend angepasst. Die Maßnahmen des städtischen Ökokontos liegen der Unteren Naturschutzbehörde zur Führung des Ausgleichskatasters vor. Die Abbuchung des externen Ausgleichs erfolgt unmittelbar vor Inkrafttreten der Satzung. Mit den Grundstückseigentümern bzw. Vorhabenträgern innerhalb des Satzungsgebiets wurden städtebauliche Verträge zum Erwerb von Öko- und Bodenpunkten sowie zum Erhalt der Vegetation des Gewässerrandstreifens abgeschlossen.

 

Die Hinweise aus bodenschutzrechtlicher Sicht nimmt der Stadtrat zustimmend zur Kenntnis.

 

Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landrates aus artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

 

 

Brandschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten werden.

 

 

Satzungsbeschluss:

 

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt einstimmig r die 4. Ergänzung der Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Wilkenroth folgende

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV NRW S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 19.02.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

 

(1)   Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Wilkenroth in der Fassung vom 19.01.2011 wird am dwestlichen Ortsrand im Bereich „Denklinger Straße um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 17, Flurstücke Nr. 113 und Teile aus Nr. 89 und Nr. 90 südlich des Wilkenrother Baches.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung sind mit der Marktstadt Waldbröl Städtebauliche Verträge zur Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos (externer Ausgleich) abzuschließen.

 

§ 2

 

(1)   Durch diese Ergänzungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben be­gründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ge­setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

 

(2)   Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

 

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

Ö 9  
9. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Biebelshof-Escherhof im Bereich Hardtweg  
Enthält Anlagen
III/296/2020  
Ö 10  
Sachstandsbericht Breitbandausbau      
Ö 11  
Nachgereichte Tagesordnungspunkte      
Ö 12  
Bekanntgaben      
N 13     Bekanntgaben      
N 14     Nachgereichte Tagesordnungspunkte