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Tagesordnung - Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1
Datum: Mo, 17.02.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:55 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Begrüßung      
Ö 2  
Enthält Anlagen
Einzelhandelskonzept für die Marktstadt Waldbröl - Vorstellung durch Junker und Kruse - Präsentation wird per Mail versandt      
Ö 3  
Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern in Waldbröl, Homburger Straße / Hermann-Löns-Weg - Vorstellung durch Herrn Usik, Vidale Schnitzler Architekten      
Ö 4  
Anmeldung des Marktplatzes als Regionale-Projekt - Antrag der CDU-Fraktion vom 23.11.2019  
Enthält Anlagen
I/274/2019  
Ö 5  
Entwicklung Außenorte - Antrag der FDP-Fraktion vom 22.11.2019      
Ö 6  
Bebauungsplan Nr. 55 "Hermesdorf-Süd II" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB  
Enthält Anlagen
III/297/2020  
Ö 7  
Bebauungsplan Nr. 11 G "Hermesdorf-Breitenfeld" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB - Vorlage wird nachgereicht  
Enthält Anlagen
III/308/2020  
    VORLAGE
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Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme Landesbetrieb Wald und Holz

 

Der Stadtrat nimmt die Anregung des Regionalforstamts hinsichtlich der freiwilligen Kompensation des Eingriffs in den Wald zur Kenntnis. Wie in der Stellungnahme richtig ausgeführt wurde, gibt es allerdings auf der planungsrechtlichen Grundlage eines Bebauungsplans der Innenentwicklung keine gesetzliche Grundlage.

 

Zu 2. Stellungnahme Bezirksregierung Köln

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln bezüglich des eingetragenen Baudenkmals „Wiehltalbahn“ zustimmend zur Kenntnis. Die Bestimmungen des Denkmalrechts sind zwingend zu beachten. Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals ist allerdings nicht zu befürchten, da die überbaubaren Grundstücksflächen einen Abstand von ca. 20 m zum Bahnkörper einhalten. Zwischen dem Baugrundstück und der Bahnanlage befindet sich außerdem ein Wirtschaftsweg.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Abwasserwerk

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Beseitigung des Schmutz- und des Niederschlagswassers aus dem Plangebiet sichergestellt ist. Grunddienstbarkeiten auf dem neu entstehenden und zu veräußernden Grundstück sind zwingend einzutragen. Die Ausführungen des Abwasserwerks werden in die Begründung des Bebauungsplans übernommen.

 

Zu 4. Stellungnahme Aggerverband

 

Der Stadtrat stellt fest, dass das gesamte Gebiet im Trennsystem entwässert wird. Es ist weder eine Versickerung auf den Baugrundstücken noch eine punktuelle Einleitung in ein Gewässer vorgesehen. Die Einleitung von zusätzlichem Niederschlagswasser in den bestehenden Regenwasserkanal ist geringfügig und erfordert kein neues Wasserrechtsverfahren.

 

Zu 5. Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland

 

Der Stadtrat stellt fest, dass der Hinweis zum Bodendenkmalschutz bereits in der Begründung des Bebauungsplans enthalten ist.

 

Zu 6. Stellungnahme Oberbergischer Kreis

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises zum Bodenschutz zurück. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Somit unterliegt der Bebauungsplan nicht der sogenannten „Eingriffsregelung“. Ein Ausgleich für Eingriffe in den Boden ist nicht erforderlich

 

Die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus immissionsschutzrechtlicher, landschaftspflegerischer und artenschutzrechtlicher Sicht nimmt der Stadtrat zur Kenntnis.

 

Zu 7. Stellungnahme IHK

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme der IHK. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen werden angepasst, indem der Einzelhandel auf weniger als 800 m² in der Kleinflächigkeit festgesetzt wird.

 

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 11 G "Hermesdorf-Breitenfeld" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in seiner Sitzung am 19.02.2019 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 55 "Hermesdorf-Breitenfeld" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 


 

   
    17.02.2020 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1
    Ö 7 - (offen)
   

 

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung dem Stadtrat folgende Beschlussfassung:

 

Zu 1. Stellungnahme Landesbetrieb Wald und Holz

 

Der Stadtrat nimmt die Anregung des Regionalforstamts hinsichtlich der freiwilligen Kompensation des Eingriffs in den Wald zur Kenntnis. Wie in der Stellungnahme richtig ausgeführt wurde, gibt es allerdings auf der planungsrechtlichen Grundlage eines Bebauungsplans der Innenentwicklung keine gesetzliche Grundlage.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Bezirksregierung Köln

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln bezüglich des eingetragenen Baudenkmals „Wiehltalbahn“ zustimmend zur Kenntnis. Die Bestimmungen des Denkmalrechts sind zwingend zu beachten. Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals ist allerdings nicht zu befürchten, da die überbaubaren Grundstücksflächen einen Abstand von ca. 20 m zum Bahnkörper einhalten. Zwischen dem Baugrundstück und der Bahnanlage befindet sich außerdem ein Wirtschaftsweg.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Abwasserwerk

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Beseitigung des Schmutz- und des Niederschlagswassers aus dem Plangebiet sichergestellt ist. Grunddienstbarkeiten auf dem neu entstehenden und zu veräußernden Grundstück sind zwingend einzutragen. Die Ausführungen des Abwasserwerks werden in die Begründung des Bebauungsplans übernommen.

 

Zu 4. Stellungnahme Aggerverband

 

Der Stadtrat stellt fest, dass das gesamte Gebiet im Trennsystem entwässert wird. Es ist weder eine Versickerung auf den Baugrundstücken noch eine punktuelle Einleitung in ein Gewässer vorgesehen. Die Einleitung von zusätzlichem Niederschlagswasser in den bestehenden Regenwasserkanal ist geringfügig und erfordert kein neues Wasserrechtsverfahren.

 

Zu 5. Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland

 

Der Stadtrat stellt fest, dass der Hinweis zum Bodendenkmalschutz bereits in der Begründung des Bebauungsplans enthalten ist.

 

Zu 6. Stellungnahme Oberbergischer Kreis

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises zum Bodenschutz zurück. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Somit unterliegt der Bebauungsplan nicht der sogenannten „Eingriffsregelung“. Ein Ausgleich für Eingriffe in den Boden ist nicht erforderlich

 

Die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus immissionsschutzrechtlicher, landschaftspflegerischer und artenschutzrechtlicher Sicht nimmt der Stadtrat zur Kenntnis.

 

 

 

Zu 7. Stellungnahme IHK

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme der IHK. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen werden angepasst, indem der Einzelhandel auf weniger als 800 m² in der Kleinflächigkeit festgesetzt wird.

 

 

 

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung dem Stadtrat folgenden Satzungsbeschluss:

 

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für den Bebauungsplan Nr. 11 G "Hermesdorf-Breitenfeld" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in seiner Sitzung am 19.02.2019 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan Nr. 11 G "Hermesdorf-Breitenfeld" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

   
    19.02.2020 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 9 - (offen)
   

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei 3 Gegenstimmen folgende Beschlüsse:

 

Zu 1. Stellungnahme Landesbetrieb Wald und Holz

 

Der Stadtrat nimmt die Anregung des Regionalforstamts hinsichtlich der freiwilligen Kompensation des Eingriffs in den Wald zur Kenntnis. Wie in der Stellungnahme richtig ausgeführt wurde, gibt es allerdings auf der planungsrechtlichen Grundlage eines Bebauungsplans der Innenentwicklung keine gesetzliche Grundlage.

 

Zu 2. Stellungnahme Bezirksregierung Köln

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln bezüglich des eingetragenen Baudenkmals „Wiehltalbahn“ zustimmend zur Kenntnis. Die Bestimmungen des Denkmalrechts sind zwingend zu beachten. Eine Beeinträchtigung des Baudenkmals ist allerdings nicht zu befürchten, da die überbaubaren Grundstücksflächen einen Abstand von ca. 20 m zum Bahnkörper einhalten. Zwischen dem Baugrundstück und der Bahnanlage befindet sich außerdem ein Wirtschaftsweg.

 

 

Zu 3. Stellungnahme Abwasserwerk

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Beseitigung des Schmutz- und des Niederschlagswassers aus dem Plangebiet sichergestellt ist. Grunddienstbarkeiten auf dem neu entstehenden und zu veräernden Grundstück sind zwingend einzutragen. Die Ausführungen des Abwasserwerks werden in die Begründung des Bebauungsplans übernommen.

 

Zu 4. Stellungnahme Aggerverband

 

Der Stadtrat stellt fest, dass das gesamte Gebiet im Trennsystem entwässert wird. Es ist weder eine Versickerung auf den Baugrundstücken noch eine punktuelle Einleitung in ein Gewässer vorgesehen. Die Einleitung von zusätzlichem Niederschlagswasser in den bestehenden Regenwasserkanal ist geringfügig und erfordert kein neues Wasserrechtsverfahren.

 

Zu 5. Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland

 

Der Stadtrat stellt fest, dass der Hinweis zum Bodendenkmalschutz bereits in der Begründung des Bebauungsplans enthalten ist.

 

Zu 6. Stellungnahme Oberbergischer Kreis

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises zum Bodenschutz zurück. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Somit unterliegt der Bebauungsplan nicht der sogenannten „Eingriffsregelung“. Ein Ausgleich für Eingriffe in den Boden ist nicht erforderlich

 

Die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus immissionsschutzrechtlicher, landschaftspflegerischer und artenschutzrechtlicher Sicht nimmt der Stadtrat zur Kenntnis.

 

Zu 7. Stellungnahme IHK

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme der IHK. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen werden angepasst, indem der Einzelhandel auf weniger als 800 m² in der Kleinflächigkeit festgesetzt wird.

 

 

 

Satzungsbeschluss:

 

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt bei 3 Gegenstimmen r den Bebauungsplan Nr. 11 G "Hermesdorf-Breitenfeld" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in seiner Sitzung am 19.02.2019 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

§ 1

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt den Bebauungsplan     Nr. 11 G "Hermesdorf-Breitenfeld" der Marktstadt Waldbröl als Bebauungsplan nach § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.

 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellt.

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 


 

 

Ö 8  
4. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Wilkenroth, Denklinger Straße  
Enthält Anlagen
III/284/2020  
Ö 9  
9. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Biebelshof-Escherhof im Bereich Hardtweg  
Enthält Anlagen
III/296/2020  
Ö 10  
Sachstandsbericht Breitbandausbau      
Ö 11  
Nachgereichte Tagesordnungspunkte      
Ö 12  
Bekanntgaben      
N 13     Bekanntgaben      
N 14     Nachgereichte Tagesordnungspunkte