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Tagesordnung - Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Ausschusses für Schule und Kultur
Gremium: Ausschuss für Schule und Kultur1
Datum: Mo, 01.12.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:45 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
Zusatz: Vor Beginn der Sitzung besteht die Möglichkeit, ab 16.30 Uhr nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Helmert, Tel. 02291/85156, das Archiv im Rathaus zu besichtigen.

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Vorstellung des Archivs durch den Archivar Herrn Helmert      
Ö 2  
Sachstand Stolpersteine      
Ö 3  
Sachstand Raumplanung Schulen und Bücherei      
Ö 4  
Erlass des III. Nachtrags vom zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Waldbröl (Friedhofssatzung) vom 24.03.2004 und Erlass des XIII. Nachtrags vom zur Friedhofsgebührensatzung für die Stadt Waldbröl vom 18.09.1971 - siehe Haupt- und Finanzausschuss am 26.11.2014
Enthält Anlagen
III/475/2014  
Ö 5  
Straßenbenennungen      
Ö 5.1  
Antrag der SPD-Fraktion Straße "KVP ARAL-Tankstelle bis L 324" - siehe Anlagen      
Ö 5.2  
Antrag von Herrn Hans W. Klasen Peter-Eichner-Straße siehe Anlagen      
Ö 6  
Durchführung des Aufnahmeverfahrens - Neuregelung durch den § 46 Abs. 6 Schulgesetz  
III/477/2014  
    VORLAGE
   

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Schule und Kultur empfiehlt / der Rat beschließt, die Neuregelung durch den § 46 Abs. 6 Schulgesetz anzuwenden. Die Stadt Waldbröl als Schulträger legt fest, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.

 

   
    01.12.2014 - Ausschuss für Schule und Kultur1
    Ö 6 - (offen)
   

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Schule und Kultur beschließt einstimmig bei einer Enthaltung dem Rat der Stadt Waldbröl zu empfehlen, die Anwendung der Neuregelung durch den § 46 Abs. 6 Schulgesetz anzuwenden zu beschließen. Die Stadt Waldbröl als Schulträger legt fest, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gehlten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.

 

 

   
    10.12.2014 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 15 - ungeändert beschlossen
   

 

Beschluss:

 

Der Rat beschließt bei einer Enthaltung, die Neuregelung durch den § 46 Abs. 6 Schulgesetz anzuwenden. Die Stadt Waldbröl als Schulträger legt fest, dass Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.

 

 

Ö 7  
Sachstand Inklusion      
Ö 8  
Nachgereichte Tagesordnungspunkte      
Ö 9  
Bekanntgaben      
N 10     Nachgereichte Tagesordnungspunkte      
N 11     Bekanntgaben