Beschluss:
Der Ausschuss für Bauen und Verkehr der Marktstadt Waldbröl empfiehlt einstimmig dem Rat der Marktstadt Waldbröl zu beschließen, den 6. Nachtrag vom zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßeneinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Marktstadt Waldbröl vom 17.12.2004 in der als Anlage beigefügten Fassung zu erlassen.
Anlagentext:
6. Nachtrag vom zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Waldbröl vom 17.12.2004
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), der §§ 3und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze vom 25.10.2016 (GV. NRW. S 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969, GV. NRW.S. 712, SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.04.2023 (GV. NRW. S. 233) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung vom 27.09.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Das Straßenverzeichnis gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt Waldbröl vom 17.12.2004, in der Fassung des 5. Nachtrag vom 12.12.2017, wird wie folgt geändert:
im Ortskern Waldbröl:
Auf dem Heidberg
Übertragung auf die Anlieger: bisher: F neu: G
Eichendorffweg
Übertragung auf die Anlieger: bisher: F neu: G
Eisenstraße
Übertragung auf die Anlieger: bisher: F neu: G
§ 2
Dieser Nachtrag tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Der 6. Nachtrag vom zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung in der Stadt Waldbröl vom 17.12.2004 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, den
Weber
Bürgermeisterin