Beschlussvorschlag zu 1. Dorfgemeinschaft Dickhausen – Drinhausen – Rölefeld e.V.:
Der Stadtrat weist die Stellungnahme der Dorfgemeinschaft Dickhausen – Drinhausen – Rölefeld e.V. zurück, weil sie nicht begründet worden ist.
Beschlussvorschlag zu 2. Landesbetrieb Straßenbau NRW:
Der Stadtrat stimmt der Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau NRW vollinhaltlich zu.
Beschlussvorschlag zu 3. Aggerverband:
Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Aggerverbandes bezüglich des Vorranges der Versickerung vor der direkten Einleitung in den Bach statt. Hierzu ist vor Baubeginn ein hydrogeologisches Gutachen vorzulegen. Bei Einleitung in das Gewässer ist das Merkblatt BMW-M3 zu beachten.
Der Stadtrat stellt fest, dass der Uferschutzstreifen beachtet wird, da durch Baugrenzen ein Mindestabstand von 8,00 m festgelegt ist. Externe Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, weil auf dem Baugrundstück eine Vollkompensation erfolgen kann. Da die Kompensation entlang des Baches erfolgt, kann dieser Bereich nicht aus dem Satzungsgebiet herausgenommen werden.
Beschlussvorschlag zu 4. Oberbergischer Kreis:
Der Stadtrat gibt der Stellungnahme des Oberbergischen Kreises in vollem Umfange statt.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 2. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Dickhausen folgende
S a t z u n g
Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) i.V.m. §§ 34 Abs. 4 bis 6 und 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Das Satzungsgebiet nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Dickhausen in der Fassung der 1. Ergänzung vom 14.10.1992 wird im Südwesten der Ortslage um eine Außenbereichsfläche ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt ist.
(2) Das Plangebiet umfasst Teile des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 10, Flurstück Nr. 7.
(3) Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan, den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung hierzu.
(4) Vor Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der notwendigen Verminderungs-, Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen abzuschließen.
§ 2
(1) Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter vor.
(2) Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.