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Tagesordnung - Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1
Datum: Mi, 05.09.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:30 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Beratung über das Integrierte Entwicklungs- und Handlungskonzept, Büro ASS Hamerla / Gruß-Rinck / Wegmann + Partner, Düsseldorf - siehe auch Antrag der SPD-Fraktion vom 31.07.2012      
Ö 2  
40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl - Zentraler Versorgungsbereich Waldbröl  
III/119/2012  
Ö 3  
7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 A - Hochstraße / Kaiserstraße - der Stadt Waldbröl im Bereich Hochstraße im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)  
III/120/2012  
    VORLAGE
   

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 A – Hochstraße / Kaiserstraße – der Stadt Waldbröl im Bereich Hochstraße gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685) in Verbindung mit §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl I S. 1509) in seiner Sitzung am 26.09.2012 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 A – Hochstraße / Kaiserstraße – der Stadt Waldbröl im Bereich Hochstraße, Gemarkung Waldbröl, Flur 79, Flurstücke Nr. 25, 92 und 219, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

 

§ 2

 

(1)    Die Bebauungsplanänderung wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl entwickelt. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

(2)    Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(3)    Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

   
    05.09.2012 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1
    Ö 3 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Stadtrat einstimmig bei einer Stimmenthaltung folgende Beschlussfassung:

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 A – Hochstraße / Kaiserstraße – der Stadt Waldbröl im Bereich Hochstraße gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685) in Verbindung mit §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl I S. 1509) in seiner Sitzung am 26.09.2012 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 A – Hochstraße / Kaiserstraße – der Stadt Waldbröl im Bereich Hochstraße, Gemarkung Waldbröl, Flur 79, Flurstücke Nr. 25, 92 und 219, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

 

§ 2

 

(1)    Die Bebauungsplanänderung wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl entwickelt. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

(2)    Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(3)    Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

   
    26.09.2012 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 6 - ungeändert beschlossen
    Satzungsbeschluss:

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 A – Hochstraße / Kaiserstraße – der Stadt Waldbröl im Bereich Hochstraße gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685) in Verbindung mit §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl I S. 1509) in seiner Sitzung am 26.09.2012 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 A – Hochstraße / Kaiserstraße – der Stadt Waldbröl im Bereich Hochstraße, Gemarkung Waldbröl, Flur 79, Flurstücke Nr. 25, 92 und 219, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.

 

 

§ 2

 

(1)    Die Bebauungsplanänderung wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl entwickelt. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

 

(2)    Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(3)    Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Ö 4  
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112 - Naturerlebnispark Nutscheid - der Stadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB)  
III/124/2012  
Ö 5  
7. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Biebelshof / Escherhof  
III/121/2012  
Ö 6  
Nachgereichte Tagesordnungspunkte      
Ö 7  
Bekanntgaben      
N 8     Ansiedlungsstand im Industrie- und Gewerbepark Waldbröl      
N 9     Nachgereichte Tagesordnungspunkte      
N 10     Bekanntgaben