Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 – Vor dem Löh – der Stadt Waldbröl im Bereich Löher Weg gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) i.V.m. §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818) in seiner Sitzung am 17.05.2006 folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 – Vor dem Löh – der Stadt Waldbröl im Bereich Löher Weg, Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstücke Nr. 586, 598 und 599, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung hierzu.
§ 2
(1)Die Bebauungsplanänderung wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl entwickelt. Durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 – Vor dem Löh – der Stadt Waldbröl im Bereich Löher Weg werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
(2)Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der im § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
(3)Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
17.05.2006 - Rat der Marktstadt Waldbröl
Ö 10 - ungeändert beschlossen
Satzungsbeschluss:
Satzungsbeschluss:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei einer
Gegenstimme für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 6.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 – Vor dem Löh – der Stadt
Waldbröl im Bereich Löher Weg gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498)
i.V.m. §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818) in seiner Sitzung am 17.05.2006 folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 6. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 5 – Vor dem Löh – der Stadt Waldbröl im Bereich
Löher Weg, Gemarkung Waldbröl, Flur 77, Flurstücke Nr. 586, 598 und 599,
bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen als Satzung
und der Begründung hierzu.
§ 2
(1)Die
Bebauungsplanänderung wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt
Waldbröl entwickelt. Durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 – Vor
dem Löh – der Stadt Waldbröl im Bereich Löher Weg werden die Grundzüge
der Planung nicht berührt.
(2)Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der im
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
(3)Von
einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Geplante Fusion von Gasgesellschaft Aggertal und Stromversorgung Aggertal;
hierzu auch: Antrag der SPD-Fraktion betreffend Veräußerung der Anteile der Stadt Waldbröl an der Gasgesellschaft Aggertal
Grundstücksangelegenheit
hier: Veräußerung von zwei unbebauten Grundstücksteilflächen im Bereich der Firmen
Stiebel Getriebebau und Heimdecor entlang der Industriestraße in Waldbröl
(ehemalige Wendeschleife)