Beschluss:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung lehnt bei
Stimmengleichheit (jeweils 7 Stimmen dafür und dagegen) den Antrag des StV.
Solbach auf Zulassung von Walmdächern ab.
Der
Antrag der StV. Theuer auf Zulassung aller Dachformen mit Ausnahme von
Krüppelwalmdächern hat sich somit erledigt.
Beschluss:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung lehnt mit 9 gegen 3
Stimmen den Antrag der StV. Theuer auf Reduzierung der zulässigen Außenlänge
von Dachgauben ab.
Vorsitzender
Steiniger stellt abschließend fest, dass der Bebauungsplan der Innenentwicklung
somit entsprechend der Vorlage der Verwaltung dem Stadtrat zur Beschlussfassung
vorgelegt werden kann.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Stadtrat
einstimmig folgende Beschlussfassung:
Beschlüsse:
Zu
1. Stellungnahme Geologischer Dienst NRW:
Der
Stadtrat nimmt den Hinweis des Geologischen Dienstes NRW zur Kenntnis und
stellt fest, dass das Schutzgut Boden in der Planung im erforderlichen Umfange
berücksichtigt worden ist.
Zu
2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:
Der
Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer
Sicht zustimmend zur Kenntnis.
Der
Stadtrat nimmt die Hinweise der Unteren Bodenschutzbehörde bezüglich der möglichen
Bodenbelastungen zur Kenntnis. Da eine Umweltprüfung für den Bebauungsplan der
Innenentwicklung entfällt, werden die Angaben in die Begründung aufgenommen.
Zu
3. Stellungnahme des Aggerverbandes:
Der
Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Aggerverbandes zur Kenntnis. An der
planerischen Konzeption, im Planbereich keine Flächen für Gewässer und
Uferschutzstreifen auszuweisen, wird festgehalten. Die Bedeutung des nur
temporären namenlosen Siefens und des Quellbereiches am nordwestlichen
Plangebietsrand ist aufgrund der aktuellen Ausprägung der erheblichen
Vorbelastungen und der bestehenden Beeinträchtigungen aus ökologischer Sicht
als sehr gering einzustufen.
Der
teilweise bereits verfüllte Quellbereich weist keine charakteristische
Quellvegetation auf. Das Quelleinzugsgebiet ist bereits weitgehend überbaut.
Das nur zeitweise nach starken Niederschlägen wasserführende Gerinne weist
keine charakteristische
gewässerbegleitende Vegetation auf und es befinden sich Ablagerungen
(vor allem Holz, Schüttgut, Planen und ähnliches) in diesem Bereich. Im
südwestlichen Bereich ist das Gerinne im Bereich der Wohnbebauung und des
Kindergartens verrohrt.
Das
ökologische Entwicklungspotential des temporär wasserführenden Siefens ist
aufgrund der o. a. Ausprägungen und Vorbelastungen im Plangebiet als sehr
gering einzuschätzen. Aufgrund der Geländehöhenverhältnisse und der
Standortbedingungen erfolgt die Entwässerung des neuen Wohngebietes
(Oberflächenwasser) im Trennsystem. Das anfallende Oberflächenwasser wird außerhalb
des Plangebietes in den Happacher Bach unterhalb des Birkenweges (RRB)
gedrosselt eingeleitet. Die ortsnahe Einleitung des anfallenden
Oberflächenwassers innerhalb des Plangebietes hat sich aufgrund des
vorliegenden hydrogeologischen Gutachtens als nicht durchführbar erwiesen.
Beschlüsse:
Der
Rat der Stadt Waldbröl hebt den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 12
A – Thüringer Straße /
Mecklenburger Straße – der Stadt Waldbröl vom 13.04.2005 auf.
Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des
Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 12 A – Thüringer Straße –
der Stadt Waldbröl nach § 13 a BauGB. Die Abgrenzung ergibt sich aus dem
Anlageplan.
Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt, dass der Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt wird.
Der
Rat der Stadt Waldbröl stellt fest, dass die frühzeitige Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen der nunmehr aufgehobenen
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 A – Thüringer Straße /
Mecklenburger Straße – der Stadt Waldbröl durchgeführt worden ist.
Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes
Nr. 12 A gemäß § 13 a Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Ziff.
2 sowie § 3 Abs. 2 BauGB.
Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 a Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB.