Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Stadtrat
einstimmig folgende Beschlussfassung:
Beschlüsse:
Zu
1. Stellungnahme Abwasserbetrieb:
Der
Stadtrat nimmt die Hinweise des Abwasserbetriebes zustimmend zur Kenntnis. Die
Schmutzwasserentsorgung erfolgt mittels DIN-Kleinkläranlagen, die der
Genehmigung der Unteren Wasserbehörde bedürfen. Das Niederschlagswasser wird in
das bestehende Regenwasserkanalsystem eingeleitet. Die Satzungsbegründung wird
diesbezüglich angepasst.
Zu
2. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:
Der
Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landrates zustimmend zur Kenntnis. Die Satzungsbegründung
wird entsprechend ergänzt. Bezüglich des Niederschlagswassers erfolgt eine
Einleitung in das bestehende Regenwasserkanalsystem.
Satzungsbeschluss:
Satzung
nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch zur 1. Ergänzung für den
bebauten Bereich im Außenbereich Wehn
Gemäß
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) i. V. m. § 35 Abs. 6 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl.
I S. 2585) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 08.12.2010
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der
Geltungsbereich der 1. Ergänzung der Satzung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch für
den bebauten Bereich im Außenbereich Wehn ist den Festsetzungen der
beiliegenden Anlage (Kartenausschnitt Maßstab 1 : 1.000), die Bestandteil
dieser Satzung ist, zu entnehmen.
§ 2
Im
Geltungsbereich der Satzung kann den in § 3 näher bezeichneten Vorhaben im
Sinne des § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch nicht entgegengehalten werden, dass sie
-
der
Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Waldbröl über Flächen für die
Landwirtschaft widersprechen oder
-
die
Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
§ 3
Vorhaben,
auf die § 2 anzuwenden ist, müssen Wohnzwecken dienen. Kleinere Handwerks- und
Gewerbebetriebe sind ebenfalls zulässig.
§ 4
Diese
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.