Beschlussvorschlag zur Stellungnahme des Landrates vom 13.09.2012:
Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Landrates aus bodenschutzrechtlicher Sicht zur Kenntnis. Hinsichtlich der Verminderung der Bodenversiegelung enthält der Bebauungsplan Nr. 50 A keine Festsetzungen, weil er ein fast vollständig bebautes Gebiet beinhaltet. Auch auf dem nunmehr mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 A zusätzlich ausgewiesenen Grundstück für die planungsrechtliche Absicherung zur Errichtung von Garagen ist die Zufahrt einschließlich einer Stellplatzanlage bereits in den 1990er Jahren mit Ökopflaster angelegt worden. Somit werden diese Vorgaben beachtet. Der abgeschobene humose Oberboden soll im Plangebiet verbleiben.
Der Stadtrat nimmt die Hinweise des Landrates aus wasserwirtschaftlicher Sicht zur Kenntnis. Der Anschluss an den vorhandenen öffentlichen Mischwasserkanal ist herzustellen.
Satzungsbeschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vollzogene 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 A – Hermesdorf – Auf dem Berg – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV NRW S. 436) in Verbindung mit §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in seiner Sitzung am 14.11.2012 folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 A – Hermesdorf – Auf dem Berg – der Stadt Waldbröl, Gemarkung Hermesdorf, Flur 43, Flurstück Nr. 67, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.
§ 2
(1) Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
(2) Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
(3) Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.