Beschlussvorschläge:
Zu 1. Stellungnahme des Aggerverbandes:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass der Zugang zum Gewässer für Unterhaltungsarbeiten durch den Aggerverband vom städtischen Wirtschaftsweg aus gewährleistet wird.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass die Uferschutzstreifen durch die Festsetzung von Grünflächen, Zweckbestimmung: Private Grünfläche „Parkanlage“ gewährleistet werden. Außerdem ist der Bereich mit Festsetzungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB belegt. In den Textlichen Festsetzungen, Ziff. 2.1 „Erhaltungsmaßnahme E 1“ heißt es, dass die Bereiche dauerhaft zu erhalten und Beeinträchtigungen des Bestandes infolge Erschließung und Bebauung der Grundstücke zu vermeiden sind. Damit ist der Stellungnahme des Aggerverbandes vollinhaltlich gefolgt worden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan zur Bestandsicherung des Betriebes aufgestellt wird. Änderungen an der Niederschlagsentwässerung werden durch den Bebauungsplan somit nicht ausgelöst. Festsetzungen bezüglich infiltrationsfähiger Befestigungen sind wegen des vorhandenen Bestandes nicht möglich. Der Fachbereich Planung und Bau des Aggerverbandes schreibt selbst, dass die Schmutz- und Regenwasserentsorgung unverändert bleibt. Somit ist die Stellungnahme in sich unschlüssig.
Zu 2. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises:
a) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt die Hinweise des Landrates aus landschaftspflegerischer Sicht zur Kenntnis. Es bestehen hier keine besonderen Anforderungen an die Planung.
b) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt zur Kenntnis, dass die bestehenden Inhaltsbestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 5 des Oberbergischen Kreises erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes außer Kraft treten.
c) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt zur Kenntnis, dass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Der Umweltbericht wird um die spezielle Beeinflussung des Bodens durch den Baumschul- und Gartencenter-Betrieb textlich ergänzt.
d) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt zur Kenntnis, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Die gemäß § 90 a Landeswassergesetz geforderten Gewässerrandstreifen von mindestens 5 m ab Böschungsoberkante werden durch entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzungen (Grünfläche und Erhaltungsmaßnahme) gesichert.
e) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen stellt fest, dass die Löschwasserversorgung mit mindestens 800 l/min. über 2 Stunden gesichert ist. Die Einhaltung der Bestimmungen der Landesbauordnung NRW wird im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren geprüft.
f) Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen nimmt zur Kenntnis, dass aus polizeilicher Sicht keine Bedenken bestehen.
Zu 3. Stellungnahme des Forstamtes Waldbröl:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen entspricht der Stellungnahme des Forstamtes Waldbröl. Die geforderten Änderungen der Textlichen Festsetzungen bzw. der Begründungen werden vorgenommen. Die Waldfläche verbleibt innerhalb des Plangebietes.
Zu 4. Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen gibt der Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vollinhaltlich statt. Der Umweltbericht wird entsprechend ergänzt. Die Begründung enthält bereits Hinweise zum Auftreten archäologischer Bodenfunde.
Beschlussvorschlag zur Offenlage:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die öffentliche Auslegung der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes – Sondergebiet Hermesdorf-Bettinger Weg – der Stadt Waldbröl sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 – Sondergebiet Hermesdorf-Bettinger Weg – der Stadt Waldbröl gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen beschließt die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.