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Tagesordnung - Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1
Datum: Mi, 01.02.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:20 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82
Zusatz: Treffpunkt für die Ortsbesichtigungen: 16.00 Uhr, in Oberbladersbach, Gottfried-Corbach-Straße

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Ortsbesichtigungen      
Ö 1.1  
Antrag der Frau Marita Seinsche, Zum Kronenberg 5, 51588 Nümbrecht, auf Ausweisung des Grundstückes Gemarkung Waldbröl, Flur 42, Flurstück Nr. 35 in Oberbladersbach, Gottfried-Corbach-Straße      
Ö 1.2  
Antrag der Frau Ingeborg Horn, Goethestraße 5, 51545 Waldbröl, auf Ausweisung des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 113 in Grünenbach, Grünenbacher Straße      
Ö 1.3  
Antrag des Herrn Klaus Bellingen, Appensiefener Weg 13, 51545 Waldbröl, auf Ausweisung von zwei Baugrundstücken auf der Parzelle Gemarkung Hermesdorf, Flur 44, Flurstück Nr. 60 in Hermesdorf, Appensiefener Weg      
Ö 2  
Entscheidung über die Tagesordnungspunkte 1.1 bis 1.3      
Ö 2.1  
Antrag der Frau Marita Seinsche, Zum Kronenberg 5, 51588 Nümbrecht, auf Ausweisung des Grundstückes Gemarkung Waldbröl, Flur 42, Flurstück Nr. 35 in Oberbladersbach, Gottfried-Corbach-Straße      
Ö 2.2  
Antrag der Frau Ingeborg Horn, Goethestraße 5, 51545 Waldbröl, auf Ausweisung des Grundstückes Gemarkung Hermesdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 113 in Grünenbach, Grünenbacher Straße      
Ö 2.3  
Antrag des Herrn Klaus Bellingen, Appensiefener Weg 13, 51545 Waldbröl, auf Ausweisung von zwei Baugrundstücken auf der Parzelle Gemarkung Hermesdorf, Flur 44, Flurstück Nr. 60 in Hermesdorf, Appensiefener Weg      
Ö 3  
Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 25.06.2011 "Entwicklung eines Konzeptes für die innerstädtische Straßenbegrünung" - Vortrag durch Frau Nockemann-Hammeran vom Büro Hellmann + Kunze      
Ö 4  
Antrag der CDU-Fraktion vom 26.06.2011 "Strategische Ziele der Stadt Waldbröl"      
Ö 5  
Haushaltsberatungen      
Ö 6  
47. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Bröl / Thierseifen - Nord  
III/025/2012  
Ö 7  
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 - Brölbahnstraße - der Stadt Waldbröl im vereinfachten Verfahren  
III/026/2012  
Ö 8  
2. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Hoff im Bereich Heppenberg  
III/027/2012  
Ö 9  
7. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl-Rossenbach  
III/028/2012  
    VORLAGE
   

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 7. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Rossenbach im Bereich „Hillesberg“ folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 bis 6 und 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

(1)   Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Rossenbach in der Fassung der 6. Ergänzungssatzung vom 28.10.2009 wird am nördlichen Ortsrand im Bereich „Hillesberg“ um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 69, Flurstück Nr. 37.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen abzuschließen.

 

 

§ 2

 

(1)    Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(2)    Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

   
    01.02.2012 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1
    Ö 9 - (offen)
   

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Stadrat bei einer Gegenstimme folgenden

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die 7. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Rossenbach im Bereich „Hillesberg“ folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 bis 6 und 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

(1)   Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Rossenbach in der Fassung der 6. Ergänzungssatzung vom 28.10.2009 wird am nördlichen Ortsrand im Bereich „Hillesberg“ um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 69, Flurstück Nr. 37.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen abzuschließen.

 

 

§ 2

 

(1)    Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(2)    Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

   
    15.02.2012 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 10 - ungeändert beschlossen
   

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei einer Gegenstimme für die 7. Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Rossenbach im Bereich „Hillesberg“ folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 bis 6 und 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 15.02.2012 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

(1)   Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil Rossenbach in der Fassung der 6. Ergänzungssatzung vom 28.10.2009 wird am nördlichen Ortsrand im Bereich „Hillesberg“ um Außenbereichsflächen ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst das Grundstück Gemarkung Waldbröl, Flur 69, Flurstück Nr. 37.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Stadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Realisierung der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen abzuschließen.

 

 

§ 2

 

(1)    Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.

 

(2)    Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ö 10  
Nachgereichte Tagesordnungspunkte      
Ö 10.1  
49. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich "Parkplatz Naturerlebnispark Nutscheid"      
Ö 10.2  
48. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich "In der Freiheit"      
Ö 11  
Bekanntgaben      
N 12     Nachgereichte Tagesordnungspunkte      
N 13     Bekanntgaben