Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2021 vorliegen und mithin zum Abschlussstichtag 31.12.2021 kein Gesamtabschluss aufzustellen ist.
Im Auftrag
( B r a u e r )
Stadtkämmerin
28.09.2022 - Rat der Marktstadt Waldbröl
Ö 18 - (offen)
Beschluss:
Der Rat der Marktstadt Waldbröl stellt bei zwei Enthaltungen fest, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses des Haushaltsjahres 2021 vorliegen und mithin zum Abschlussstichtag 31.12.2021 kein Gesamtabschluss aufzustellen ist.
Genehmigung einer dringlichen Entscheidung nach § 60 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) NRW
hier: Vergabe der Bauarbeiten zur Fassadenverkleidung und Flachdachsanierung am
Hausmeisterhaus bei der Heidberghalle
Vergabe der Arbeiten zur Deckensanierung der Turner Str. (2.BA) und eines Teilstückes der Mecklenburger Str.
sh. Ausschuss für Bauen u. Verkehr v. 27.09.2022