21.09.2009 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen
Ö 12 - ungeändert beschlossen
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat
einstimmig folgende Beschlussfassung:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig
folgende Beschlussfassung:
Satzungsbeschluss:
Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13
Baugesetzbuch (BauGB) vollzogene 11. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes
Nr. 21 – Boxberg – der Stadt Waldbröl im Bereich
Adolf-Kolping-Straße gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008
(GV NRW S. 514) in Verbindung mit §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in
seiner Sitzung am 23.09.2009 folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 11. Änderung und Ergänzung des
Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – der Stadt Waldbröl im Bereich
Adolf-Kolping-Straße, Gemarkung Hermesdorf, Flur 60, Flurstücke Nr. 140
teilweise und 152, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der
Begründung hierzu.
§ 2
(1)Durch
die Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
(2)Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
(3)Von
einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
§ 3
Die
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
23.09.2009 - Rat der Marktstadt Waldbröl
Ö 11 - ungeändert beschlossen
Satzungsbeschluss:
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt einstimmig für die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) vollzogene 11. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – der Stadt Waldbröl im Bereich Adolf-Kolping-Straße gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) in Verbindung mit §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in seiner Sitzung am 23.09.2009 folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 11. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 21 – Boxberg – der Stadt Waldbröl im Bereich Adolf-Kolping-Straße, Gemarkung Hermesdorf, Flur 60, Flurstücke Nr. 140 teilweise und 152, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.
§ 2
(1)Durch die Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
(2)Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
(3)Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.