Bürgerinformationssystem

Tagesordnung - Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1
Datum: Mi, 26.08.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:00 Anlass: Sitzung
Raum: Bürgersaal, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl
Ort:
Zusatz: Treffpunkt Ortsbesichtigungen: Heidberghalle um 16:00 Uhr
Anlagen:
BP 5-13 Waldbröl Planzeichnung  
Homburger Straße Präsentation Vidale Schnitzler Architekten  
Bröl-Brölerhütte-Thierseifen-1-Satzungsplan (2)  
BP 11 D - 1 Planzeichnung  

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Besichtigung des Sportzentrums bezüglich des "Investitonspakts zur Förderung von Sportstätten"      
Ö 2  
Besichtigung des Merkur-Areals; Antrag der SPD-Fraktion vom 29.07.2020      
Ö 3  
Entsorgungskonzept zum Abbruchmaterial des Merkur-Areals; Anfrage der SPD-Fraktion vom 29.07.2020      
Ö 4  
Vorstellung der Ausbauplanung des Breitbandnetzes durch Vertreter der Deutschen Telekom      
Ö 5  
Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten      
Ö 5.1  
Antrag der freiwilligen und sozialen Schülergruppe; Aufstellen eines Containers im Sportzentrum      
Ö 5.2  
Antrag des TuS 06 Waldbröl; Errichtung eines Beachvolleyballfelds im Sportzentrum      
Ö 5.3  
Errichtung einer Kleinspielfeldfläche an der Mecklenburger Straße; Antrag der CDU-Fraktion vom 26.07.2020      
Ö 5.4  
Vorstellung der Ausbaupläne für die Sportstättenförderung im Sportzentrum und in Eichen durch das Büro Donner und Marenbach, Wiehl      
Ö 5.5  
Antrag der UWG-Fraktion; Errichtung eines städtischen Bikeparks      
Ö 6  
Vorstellung der Planung zur Errichtung von Mehrfamilienwohnhäusern südlich des Friedrich-Engelbert-Wegs in Waldbröl durch Schneider Architekten, Reichshof      
Ö 7  
13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 "Vor dem Löh" der Marktstadt Waldbröl im Bereich "Löher Weg / Friedrich-Engelbert-Weg" als Bebauungsplan der Innenentwicklung  
Enthält Anlagen
III/379/2020  
Ö 8  
Vorstellung der geänderten Planung der Errichtung von Mehrfamilienwohnhäusern nördlich der Homburger Straße in Waldbröl durch Vidale Schnitzler Architekten, Köln      
Ö 9  
Reaktivierung der "Wiehltalbahn"; Antrag der SPD-Fraktion vom 31.07.2020      
Ö 10  
1. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Bröl, Brölerhütte, Thierseifen im Bereich Felsenweg  
Enthält Anlagen
III/376/2020  
    VORLAGE
    ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschläge:

 

Zu 1. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises

 

Landschaftspflege und Bodenschutz

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer  Sicht und nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Für den planexternen Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ökokontos der Marktstadt Waldbröl erfolgt die Abbuchung der Öko- und der Bodenpunkte von  der Ökokontofläche P 57-0010 „Glatthaferwiese Neuenhähnen-Trösten“. Hierbei handelt es sich um eine artenreiche Glatthafer-Mähwiese mit extensiver Nutzung. Daneben wurde eine  Weißdornhecke als Nahrungs- und Bruthabitat für den Neuntöter angelegt. Diese ökologische Ausgleichsmaßnahme wurde bereits durchgeführt. Die grundbuchrechtliche Sicherung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit) ist erfolgt. Die Maßnahmen des städtischen Ökokontos liegen der Unteren Naturschutzbehörde zur Führung des Ausgleichskatasters vor. Die Abbuchung des externen Ausgleichs erfolgt unmittelbar vor Inkrafttreten der Satzung. Mit dem Grundstückseigentümer bzw. dem Vorhabenträger innerhalb des Satzungsgebiets wird rechtzeitig ein städtebaulicher Vertrag zum Erwerb von Öko- und Bodenpunkten abgeschlossen.

Der Stadtrat stellt zur städtebaulichen Situation fest, dass die mit dieser Satzung einbezogene Fläche durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt wird. Westlich und östlich des oberen Felsenwegs ist ausschließlich eine maximal zweigeschossige Ein- und Zweifamilienhausbebauung vorhanden. Somit können die Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit der ehemaligen Außenbereichsfläche des Plangebiets der Ergänzungssatzung eindeutig aus dem angrenzenden Bereich entnommen werden. Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind klar definiert. Die planungsrechtliche Absicherung der Hinterlandbebauung wird vorgenommen, weil sie den bestehenden Innenbereich am „Felsenweg“ auch im Hinblick auf das südlich angrenzende und bereits in der Umsetzung befindliche Bebauungsplangebiet Nr. 113 „Bröl – Neuer Weg II“ der Marktstadt Waldbröl sinnvoll ergänzt.

 

Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landrates aus artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

Brandschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten werden.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Abwasserwerk

 

Schmutzwasserentsorgung

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung. Über den neu gebildeten Privatweg Gemarkung Hermesdorf, Flur 25, Flurstück Nr. 223 erfolgt die Verlegung einer geeigneten Schmutzwasserleitung vom bestehenden Schmutzwasserkanal im „Felsenweg“ zum neuen Baugrundstück. Die Leitungstrasse ist mittels einer Grunddienstbarkeit dinglich zu sichern.

 

Niederschlagswasserentsorgung

 

Der Stadtrat stellt fest, dass Niederschlagswasserentsorgung gemeinwohlverträglich innerhalb des Plangebiets auf dem zukünftigen Baugrundstück erfolgen kann. Gemäß des Hydrogeologischen Gutachtens des Geologischen Büros Dr. Hartmut Frankenfeld, Nümbrecht, vom 06.02.2020 sind durch die Errichtung einer regelkonformen Versickerungsanlage als Rohrrigole Auswirkungen auf die Allgemeinheit nicht zu befürchten.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 1. Ergänzung der Satzung für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Waldbröl – Bröl, Brölerhütte, Thierseifen im Bereich Felsenweg folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 07.10.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

 

(1)   Die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Bröl, Brölerhütte und Thierseifen in der Urfassung vom 26.11.2014 wird am nördlichen Ortsrand im Bereich „Felsenweg“ um eine Außenbereichsfläche ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt wird.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst Teile der Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 25, Flurstücke Nr. 194, 223 und 224.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Marktstadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos (externer Ausgleich) abzuschließen.

 

§ 2

 

(1)   Durch diese Ergänzungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben be­gründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ge­setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

 

(2)   Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

   
    26.08.2020 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1
    Ö 10 - (offen)
   

 

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt einstimmig dem Stadtrat folgende Beschlussfassungen:

 

 

Zu 1. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises

 

Landschaftspflege und Bodenschutz

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer  Sicht und nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Für den planexternen Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ökokontos der Marktstadt Waldbröl erfolgt die Abbuchung der Öko- und der Bodenpunkte von  der Ökokontofläche P 57-0010 „Glatthaferwiese Neuenhähnen-Trösten“. Hierbei handelt es sich um eine artenreiche Glatthafer-Mähwiese mit extensiver Nutzung. Daneben wurde eine  Weißdornhecke als Nahrungs- und Bruthabitat für den Neuntöter angelegt. Diese ökologische Ausgleichsmaßnahme wurde bereits durchgeführt. Die grundbuchrechtliche Sicherung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit) ist erfolgt. Die Maßnahmen des städtischen Ökokontos liegen der Unteren Naturschutzbehörde zur Führung des Ausgleichskatasters vor. Die Abbuchung des externen Ausgleichs erfolgt unmittelbar vor Inkrafttreten der Satzung. Mit dem Grundstückseigentümer bzw. dem Vorhabenträger innerhalb des Satzungsgebiets wird rechtzeitig ein städtebaulicher Vertrag zum Erwerb von Öko- und Bodenpunkten abgeschlossen.

Der Stadtrat stellt zur städtebaulichen Situation fest, dass die mit dieser Satzung einbezogene Fläche durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt wird. Westlich und östlich des oberen Felsenwegs ist ausschließlich eine maximal zweigeschossige Ein- und Zweifamilienhausbebauung vorhanden. Somit können die Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit der ehemaligen Außenbereichsfläche des Plangebiets der Ergänzungssatzung eindeutig aus dem angrenzenden Bereich entnommen werden. Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind klar definiert. Die planungsrechtliche Absicherung der Hinterlandbebauung wird vorgenommen, weil sie den bestehenden Innenbereich am „Felsenweg“ auch im Hinblick auf das südlich angrenzende und bereits in der Umsetzung befindliche Bebauungsplangebiet Nr. 113 „Bröl Neuer Weg II“ der Marktstadt Waldbröl sinnvoll ergänzt.

 

Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Landrates aus artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

Brandschutz

 

Der Stadtrat stellt fest, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten werden.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Abwasserwerk

 

Schmutzwasserentsorgung

 

Der Stadtrat entspricht der Stellungnahme des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung. Über den neu gebildeten Privatweg Gemarkung Hermesdorf, Flur 25, Flurstück Nr. 223 erfolgt die Verlegung einer geeigneten Schmutzwasserleitung vom bestehenden Schmutzwasserkanal im „Felsenweg“ zum neuen Baugrundstück. Die Leitungstrasse ist mittels einer Grunddienstbarkeit dinglich zu sichern.

 

Niederschlagswasserentsorgung

 

Der Stadtrat stellt fest, dass Niederschlagswasserentsorgung gemeinwohlverträglich innerhalb des Plangebiets auf dem zukünftigen Baugrundstück erfolgen kann. Gemäß des Hydrogeologischen Gutachtens des Geologischen Büros Dr. Hartmut Frankenfeld, Nümbrecht, vom 06.02.2020 sind durch die Errichtung einer regelkonformen Versickerungsanlage als Rohrrigole Auswirkungen auf die Allgemeinheit nicht zu befürchten.

 

 

Satzungsbeschluss :

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt für die 1. Ergänzung der Satzung für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Waldbröl Bröl, Brölerhütte, Thierseifen im Bereich Felsenweg folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 07.10.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

 

(1)   Die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Bröl, Brölerhütte und Thierseifen in der Urfassung vom 26.11.2014 wird am rdlichen Ortsrand im Bereich „Felsenweg um eine Außenbereichsfläche ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt wird.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst Teile der Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 25, Flurstücke Nr. 194, 223 und 224.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Marktstadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos (externer Ausgleich) abzuschließen.

 

§ 2

 

(1)   Durch diese Ergänzungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben be­gründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ge­setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeintchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

 

(2)   Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

   
    07.10.2020 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 6 - (offen)
   

Beschluss:

 

Zu 1. Stellungnahme des Oberbergischen Kreises

 

Landschaftspflege und Bodenschutz

 

Der Stadtrat entspricht einstimmig der Stellungnahme des Landrates aus landschaftspflegerischer  Sicht und nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Für den planexternen Ausgleich im Rahmen des bestehenden Ökokontos der Marktstadt Waldbröl erfolgt die Abbuchung der Öko- und der Bodenpunkte von  der Ökokontofläche P 57-0010 „Glatthaferwiese Neuenhähnen-Trösten“. Hierbei handelt es sich um eine artenreiche Glatthafer-Mähwiese mit extensiver Nutzung. Daneben wurde eine  Weißdornhecke als Nahrungs- und Bruthabitat für den Neuntöter angelegt. Diese ökologische Ausgleichsmaßnahme wurde bereits durchgeführt. Die grundbuchrechtliche Sicherung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit) ist erfolgt. Die Maßnahmen des städtischen Ökokontos liegen der Unteren Naturschutzbehörde zur Führung des Ausgleichskatasters vor. Die Abbuchung des externen Ausgleichs erfolgt unmittelbar vor Inkrafttreten der Satzung. Mit dem Grundstückseigentümer bzw. dem Vorhabenträger innerhalb des Satzungsgebiets wird rechtzeitig ein städtebaulicher Vertrag zum Erwerb von Öko- und Bodenpunkten abgeschlossen.

Der Stadtrat stellt zur städtebaulichen Situation fest, dass die mit dieser Satzung einbezogene Fläche durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt wird. Westlich und östlich des oberen Felsenwegs ist ausschließlich eine maximal zweigeschossige Ein- und Zweifamilienhausbebauung vorhanden. Somit können die Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit der ehemaligen Außenbereichsfläche des Plangebiets der Ergänzungssatzung eindeutig aus dem angrenzenden Bereich entnommen werden. Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind klar definiert. Die planungsrechtliche Absicherung der Hinterlandbebauung wird vorgenommen, weil sie den bestehenden Innenbereich am „Felsenweg“ auch im Hinblick auf das südlich angrenzende und bereits in der Umsetzung befindliche Bebauungsplangebiet Nr. 113 „Bröl Neuer Weg II“ der Marktstadt Waldbröl sinnvoll ergänzt.

 

Artenschutz

 

Der Stadtrat nimmt einstimmig die Stellungnahme des Landrates aus artenschutzrechtlicher Sicht zustimmend zur Kenntnis.

 

Brandschutz

 

Der Stadtrat stellt einstimmig fest, dass die Vorgaben des Brandschutzes eingehalten werden.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Abwasserwerk

 

Schmutzwasserentsorgung

 

Der Stadtrat entspricht einstimmig der Stellungnahme des Abwasserwerks der Marktstadt Waldbröl hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung. Über den neu gebildeten Privatweg Gemarkung Hermesdorf, Flur 25, Flurstück Nr. 223 erfolgt die Verlegung einer geeigneten Schmutzwasserleitung vom bestehenden Schmutzwasserkanal im „Felsenweg“ zum neuen Baugrundstück. Die Leitungstrasse ist mittels einer Grunddienstbarkeit dinglich zu sichern.

 

Niederschlagswasserentsorgung

 

Der Stadtrat stellt einstimmig fest, dass Niederschlagswasserentsorgung gemeinwohlverträglich innerhalb des Plangebiets auf dem zukünftigen Baugrundstück erfolgen kann. Gemäß des Hydrogeologischen Gutachtens des Geologischen Büros Dr. Hartmut Frankenfeld, Nümbrecht, vom 06.02.2020 sind durch die Errichtung einer regelkonformen Versickerungsanlage als Rohrrigole Auswirkungen auf die Allgemeinheit nicht zu befürchten.

 

 

Satzungsbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Marktstadt Waldbröl beschließt einstimmig r die 1. Ergänzung der Satzung für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Waldbröl Bröl, Brölerhütte, Thierseifen im Bereich Felsenweg folgende

 

 

S A T Z U N G

 

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a) in Verbindung mit § 10 Abs. 3 und § 34 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 07.10.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

 

(1)   Die im Zusammenhang bebauten Ortsteile Bröl, Brölerhütte und Thierseifen in der Urfassung vom 26.11.2014 wird am rdlichen Ortsrand im Bereich „Felsenweg um eine Außenbereichsfläche ergänzt, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt wird.

 

(2)   Das Plangebiet umfasst Teile der Grundstücke Gemarkung Hermesdorf, Flur 25, Flurstücke Nr. 194, 223 und 224.

 

(3)   Die Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Die Satzung besteht aus dem Plan sowie der Begründung hierzu.

 

(4)   Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung ist mit der Marktstadt Waldbröl ein Städtebaulicher Vertrag zur Inanspruchnahme des städtischen Ökokontos (externer Ausgleich) abzuschließen.

 

§ 2

 

(1)   Durch diese Ergänzungssatzung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben be­gründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Ge­setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeintchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

 

 

(2)   Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.

 

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Ö 11  
1. Änderung des Bebauungsplans der Innenentwicklung Nr. 11 D "Hermesdorf - Biebelshofer Weg" der Marktstadt Waldbröl  
Enthält Anlagen
III/377/2020  
Ö 12  
Merkur - Areal: Ergebnisse der Kinder- und Jugendbeteiligung      
Ö 13  
Nachgereichte Tagesordnungspunkte      
Ö 14  
Bekanntgaben      
N 15     Verschiedene Kaufanträge für den Bereich des Gewerbe- und In-dustrieparks Waldbröl      
N 16     Entwürfe Merkur - Areal      
N 16.1     Stellungnahme der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 23.06.2020      
N 16.2     Stellungnahme und Anfragen der SPD-Fraktion vom 29.07.2020      
N 17     Nachgereichte Tagesordnungspunkte      
N 18     Bekanntgaben