Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für die im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch vollzogene 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A – Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II – der Stadt Waldbröl im Bereich Brückenweg gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) i.V.m. §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in seiner Sitzung am 05.12.2007 folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A - Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II – der Stadt Waldbröl im Bereich Brückenweg, Gemarkung Hermesdorf, Flur 56, Flurstück Nr. 368, bestehend aus der Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.
§ 2
(1)Durch die Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
(2)Es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
(3)Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
§ 3
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
05.12.2007 - Rat der Marktstadt Waldbröl
Ö 13 - ungeändert beschlossen
Satzungsbeschluss:
Satzungsbeschluss:
Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei einer Gegenstimme für die im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch vollzogene 11. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 11 A – Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II
– der Stadt Waldbröl im Bereich Brückenweg gemäß § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV
NRW S. 380) i.V.m. §§ 2, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in seiner Sitzung am 05.12.2007
folgende
S A T Z U N G
§ 1
Der
Rat der Stadt Waldbröl beschließt die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 A
- Industrie- und Gewerbegebiet Boxberg II – der Stadt Waldbröl im Bereich
Brückenweg, Gemarkung Hermesdorf, Flur 56, Flurstück Nr. 368, bestehend aus der
Planzeichnung als Satzung und der Begründung hierzu.
§ 2
(1)Durch
die Bebauungsplanänderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
(2)Es
wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet
oder begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter vor.
(3)Von
einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
§ 3
Die
Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.