Beschluss:
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt dem Stadtrat einstimmig
folgende Beschlussfassung:
Der Rat der Stadt Waldbröl
stellt fest, dass es sich beim „Hermesbuschweg“ um eine
Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Ziffer 1 des Baugesetzbuches
(BauGB) handelt. Der Hermesbuschweg wurde entsprechend des § 10 der
Erschließungsbeitragssatzung (EBS) in Verbindung mit dem Bauprogramm mit einer
Fahrbahn, Mehrzweckstreifen sowie mit betriebsfertigen Straßenentwässerungs-
und Beleuchtungseinrichtungen endgültig hergestellt. Für diese endgültige
Herstellung wird ein Erschließungsbeitrag erhoben.
Der nach § 4 der
Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ermittelte
beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt 128.917,86
€
nach Abzug des Stadtanteils
von 10 v.H. gem. § 5 EBS 12.891,79 €
wird der zu verteilende Erschließungsaufwand von 116.026,07
€
auf die von der
Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt.
Gemäß § 6 der
Erschließungsbeitragssatzung bildet die Erschließungsanlage zusammen mit den
erschlossenen Grundstücken das Abrechnungsgebiet.
Der zu verteilende Aufwand
von 116.026,07 € wird auf die erschlossenen Grundstücke im Abrechnungsgebiet
verteilt. Maßstab für die Verteilung der Erschließungsbeiträge ist die Grundstücksfläche,
die entsprechend nach Art und Maß mit einem Faktor vervielfacht wird (§ 7 der
EBS).
Die Summe der Verrechnungseinheiten
(VRE) (=Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen x mit
jeweiligem Faktor) im Abrechnungsgebiet
beträgt 19.146 VRE.
Beitragsberechnung:
116.026,07 € zu verteilender Aufwand = 6,0601 € / VRE
Verrechnungseinheiten
19.146 VRE
Der Beitragspflicht
unterliegen die Grundstücke in der Gemarkung Waldbröl, Flur 78 , Flurstück-Nr.
45, 49, 63, 6, 10, 11, 13, 70, Flur 79, Flurstück-Nr. 260, 399, 48, 388, 382,
393.