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Tagesordnung - Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl  

 
 
Bezeichnung: Sitzung des Rates der Stadt Waldbröl
Gremium: Rat der Marktstadt Waldbröl
Datum: Mi, 08.12.2010 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 20:00 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Bürgerhauses
Ort: 51545 Waldbröl, Kaiserstraße 82

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Fragerecht der Einwohner      
Ö 2  
Anregungen und Beschwerden von Bürgern gem. § 24 GO      
Ö 2.1  
Antrag von Herrn Uwe Leon auf Verkehrsberuhigung der Straße "Am Weiher"      
Ö 3  
Anfragen von Stadtverordneten und Stadtratsfraktionen      
Ö 4  
Anträge von Stadtverordneten und Stadtratsfraktionen      
Ö 4.1  
Anträge der SPD-Fraktion      
Ö 4.1.1  
Erweiterung der gymnasialen Oberstufe der Gesamtschule auf Vierzügigkeit und die dafür entsprechenden Räumlichkeiten      
Ö 4.1.2  
Unbefristete Verpachtung zu einem symbolischen Preis an den Förderkreis zur Rettung der Wiehltalbahn e.V. der stadteigenen Flächen, die zum Eisenbahnbetrieb der Wiehltalbahn benötigt werden      
Ö 4.1.3  
Umbesetzung im Ausschuss für Bauen und Verkehr      
Ö 4.2  
Anträge Bündnis 90/Die Grünen      
Ö 4.2.1  
Besetzung im Ausschuss für Soziales und Sport, Landwirtschaft, Umwelt und Energie, Schule und Kultur, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung      
Ö 4.3  
Gemeinsamer Antrag der Fraktionen von SPD, UWG, FDP, Bündnis 90/Die Grünen betr. Erhalt der wohnortnahen geburtshilflichen Leistungen      
Ö 5  
Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Waldbröl GmbH     V /835/2010  
Ö 6  
Aufgabenwahrnehmung der JUBS als Pflichtaufgabe siehe Ausschuss für Soziales und Sport v. 23.11.2010      
Ö 7  
Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der Gemeinde Morsbach betreffend der Errichtung einer Gemeinschaftsschule in Morsbach siehe Ausschuss für Schule und Kultur v. 02.12.2010      
Ö 8  
Schulversuch "Abitur an Gymnasien nach 12 oder 13 Jahren - siehe Ausschuss für Schule und Kultur v. 02.12.2010      
Ö 9  
Vergnügungssteuersatzung     V /842/2010  
Ö 10  
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 12 A - Thüringer Straße - der Stadt Waldbröl siehe Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftförderung v. 06.12.2010     II /825/2010  
Ö 11  
Satzung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) für den bebauten Bereich im Außenbereich Altehufen siehe Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 06.12.2010     II /830/2010  
Ö 12  
1. Ergänzung der Satzung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) für den bebauten Bereich im Außenbereich Wehn siehe Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 06.12.2010     II /831/2010  
Ö 13  
2. Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) für Waldbröl-Wilkenroth, Bereich Nüchels-Weiher siehe Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 06.12.2010     II /832/2010  
Ö 14  
17. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl im Bereich Hermesdorf - Oben im Appensiefen; Bebauungsplan Nr. 50 C - Hermesdorf - Oben im Appensiefen - der Stadt Waldbröl siehe Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 06.12.2010     II /837/2010  
Ö 15  
Einfacher Bebauungsplan Nr. 104 A - Hundeübungsplatz Aspenhöhe - der Stadt Waldbröl siehe Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 06.12.2010     II /840/2010  
    06.12.2010 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung1
    Ö 7 - ungeändert beschlossen
    Es wird folgender Beschluss gefasst:

Auf Vorschlag von Vorsitzendem Steiniger empfiehlt der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung dem Stadtrat einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

Beschlüsse:

 

Zu 1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus straßenrechtlicher Sicht zur Kenntnis. Neue Zufahrten bzw. Stellplätze entlang der K 26 sind nicht geplant.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Rechtsanwalt Wittmann:

 

Der Stadtrat weist die Stellungnahme des Herrn Rechtsanwalt Eckard Wittmann namens des Katholischen Ferienwerks im Erzbistum Köln e.V. zurück. Städtebauliches Ziel der Stadt Waldbröl ist die Erhaltung des Status Quo im Bereich Aspen. Das Projekt der Errichtung eines Ferienerholungsheimes durch das Katholische Ferienwerk Köln war seit dem 18.05.1988 planungsrechtlich zulässig, wurde bisher jedoch nicht realisiert. Diese Nutzung ist planungsrechtlich aufgegeben worden. Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 104 - Ferienerholungsheim Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl trat am 10.11.2010 in Kraft. Eine Bebauung in dieser exponierten Lage ist aufgrund der ökologischen und landschaftsästhetischen sowie städtebaulichen Gegebenheiten zukünftig nicht mehr vorzunehmen. Demgegenüber ist die planungsrechtliche Absicherung des Hundeplatzes mit Vereinsheim eine untergeordnete, bereits vorhandene Beeinträchtigung des ansonsten intakten Landschaftsbildes.

 

Die städtebauliche Rechtfertigung resultiert aus der langjährigen Nutzung der Liegenschaft als Hundeübungsplatz. Solche Anlagen werden grundsätzlich in Außenbereichslagen angeordnet. Da der Hundeübungsplatz jedoch nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist, soll die Anlage mittels Bauleitplanung abgesichert werden.

 

Es ist Sache des Grundstückseigentümers und des Pächters, hier vertragliche Regelungen zu finden. Gegen den Willen des Eigentümers ist eine weitere Nutzung im Sinne der Bauleitplanung nicht möglich.

 

In dem Zusammenhang von einer Gefälligkeitsplanung zu reden, ist nicht hinnehmbar, zumal es im Interesse des Grundstückseigentümers liegen sollte, eine sinnvolle Nutzung seines Grundstückes sicherzustellen.

 

 

Zu 3. Stellungnahme NABU Oberberg:

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des NABU Oberberg zur Kenntnis und stellt hierzu fest:

 

  1. Die Eingabe bezieht sich auf den Schutz von wild lebenden Tierarten bzw. deren Quartiere. Bei der Fällung / Pflege der Quartierbäume gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Danach sind die Entnahme, die Beschädigung und die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten (dazu gehören Fledermäuse und europäische Vogelarten) verboten. Eine weitere Sicherstellung der Bäume im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist daher nicht notwendig. Mit dem Bebauungsplan werden im Übrigen nur Art und Maß der baulichen Nutzung geregelt.

 

  1. Die Einschätzung des NABU Oberberg hinsichtlich der Bedeutung und Empfindlichkeit des ehemaligen Sportplatzes wird geteilt. Es ist nicht davon auszugehen, dass es durch die vorgesehene Nutzung des Hundeübungsplatzes zu zusätzlichen Beeinträchtigungen in der Umgebung kommen wird, zumal im Bebauungsplan Nr. 104 A – Hundeübungsplatz Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl die bisherige Nutzung festgeschrieben wird. Die nachvollziehbare Forderung zur Unterschutzstellung des Gebietes ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bedarf der Sicherstellung und eines vereinfachten Änderungsverfahrens des Landschaftsplanes Nr. 4 – Nümbrecht / Waldbröl – durch den Oberbergischen Kreis. Der NABU Oberberg könnte hier als Antragsteller auftreten. Im Übrigen haben hier bereits Gespräche mit der Stadtverwaltung stattgefunden, die Unterstützung einer Antragstellung zugesagt hat.

 

 

Zu 4. Stellungnahme Abwasserbetrieb:

 

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme des Abwasserbetriebes der Stadt Waldbröl zustimmend zur Kenntnis.

 

 

Zu 5. Stellungnahme Aggerverband:

 

Der Stadtrat stellt fest, dass für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 104 A - Hundeübungsplatz Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl keine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage vorgesehen ist. Vielmehr erfolgt die Entsorgung des Schmutzwassers über eine abflusslose Grube mit 6 m³ Inhalt.

 

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Stadtrat einstimmig bei 2 Enthaltungen folgende Beschlussfassung:

 

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt für den Einfachen Bebauungsplan Nr. 104 A - Hundeübungsplatz Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in seiner Sitzung am 08.12.2010 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Einfachen Bebauungsplan Nr. 104 A - Hundeübungsplatz Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung einschließlich Umweltbericht hierzu.

 

 

§ 2

 

Der Bebauungsplan regelt Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung. In seinem Geltungsbereich richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 3 BauGB, im Übrigen nach § 35 BauGB.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

   
    08.12.2010 - Rat der Marktstadt Waldbröl
    Ö 15 - ungeändert beschlossen
   

 

Beschlüsse:

 

Zu 1. Stellungnahme Oberbergischer Kreis:

 

Der Stadtrat nimmt bei 4 Enthaltungen die Stellungnahme des Oberbergischen Kreises aus straßenrechtlicher Sicht zur Kenntnis. Neue Zufahrten bzw. Stellplätze entlang der K 26 sind nicht geplant.

 

 

Zu 2. Stellungnahme Rechtsanwalt Wittmann:

 

Der Stadtrat weist bei 4 Enthaltungen die Stellungnahme des Herrn Rechtsanwalt Eckard Wittmann namens des Katholischen Ferienwerks im Erzbistum Köln e.V. zurück. Städtebauliches Ziel der Stadt Waldbröl ist die Erhaltung des Status Quo im Bereich Aspen. Das Projekt der Errichtung eines Ferienerholungsheimes durch das Katholische Ferienwerk Köln war seit dem 18.05.1988 planungsrechtlich zulässig, wurde bisher jedoch nicht realisiert. Diese Nutzung ist planungsrechtlich aufgegeben worden. Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 104 - Ferienerholungsheim Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl trat am 10.11.2010 in Kraft. Eine Bebauung in dieser exponierten Lage ist aufgrund der ökologischen und landschaftsästhetischen sowie städtebaulichen Gegebenheiten zukünftig nicht mehr vorzunehmen. Demgegenüber ist die planungsrechtliche Absicherung des Hundeplatzes mit Vereinsheim eine untergeordnete, bereits vorhandene Beeinträchtigung des ansonsten intakten Landschaftsbildes.

 

Die städtebauliche Rechtfertigung resultiert aus der langjährigen Nutzung der Liegenschaft als Hundeübungsplatz. Solche Anlagen werden grundsätzlich in Außenbereichslagen angeordnet. Da der Hundeübungsplatz jedoch nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist, soll die Anlage mittels Bauleitplanung abgesichert werden.

 

Es ist Sache des Grundstückseigentümers und des Pächters, hier vertragliche Regelungen zu finden. Gegen den Willen des Eigentümers ist eine weitere Nutzung im Sinne der Bauleitplanung nicht möglich.

 

In dem Zusammenhang von einer Gefälligkeitsplanung zu reden, ist nicht hinnehmbar, zumal es im Interesse des Grundstückseigentümers liegen sollte, eine sinnvolle Nutzung seines Grundstückes sicherzustellen.

 

 

Zu 3. Stellungnahme NABU Oberberg:

 

Der Stadtrat nimmt bei 4 Enthaltungen die Stellungnahme des NABU Oberberg zur Kenntnis und stellt hierzu fest:

 

1.      Die Eingabe bezieht sich auf den Schutz von wild lebenden Tierarten bzw. deren Quartiere. Bei der Fällung / Pflege der Quartierbäume gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Danach sind die Entnahme, die Beschädigung und die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten (dazu gehören Fledermäuse und europäische Vogelarten) verboten. Eine weitere Sicherstellung der Bäume im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist daher nicht notwendig. Mit dem Bebauungsplan werden im Übrigen nur Art und Maß der baulichen Nutzung geregelt.

 

2.      Die Einschätzung des NABU Oberberg hinsichtlich der Bedeutung und Empfindlichkeit des ehemaligen Sportplatzes wird geteilt. Es ist nicht davon auszugehen, dass es durch die vorgesehene Nutzung des Hundeübungsplatzes zu zusätzlichen Beeinträchtigungen in der Umgebung kommen wird, zumal im Bebauungsplan Nr. 104 A – Hundeübungsplatz Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl die bisherige Nutzung festgeschrieben wird. Die nachvollziehbare Forderung zur Unterschutzstellung des Gebietes ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bedarf der Sicherstellung und eines vereinfachten Änderungsverfahrens des Landschaftsplanes Nr. 4 – Nümbrecht / Waldbröl – durch den Oberbergischen Kreis. Der NABU Oberberg könnte hier als Antragsteller auftreten. Im Übrigen haben hier bereits Gespräche mit der Stadtverwaltung stattgefunden, die Unterstützung einer Antragstellung zugesagt hat.

 

 

Zu 4. Stellungnahme Abwasserbetrieb:

 

Der Stadtrat nimmt bei 4 Enthaltungen die Stellungnahme des Abwasserbetriebes der Stadt Waldbröl zustimmend zur Kenntnis.

 

 

Zu 5. Stellungnahme Aggerverband:

 

Der Stadtrat stellt bei 4 Enthaltungen fest, dass für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 104 A - Hundeübungsplatz Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl keine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage vorgesehen ist. Vielmehr erfolgt die Entsorgung des Schmutzwassers über eine abflusslose Grube mit 6 m³ Inhalt.

 

 

Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt bei 4 Enthaltungen für den Einfachen Bebauungsplan Nr. 104 A - Hundeübungsplatz Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in seiner Sitzung am 08.12.2010 folgende

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1

 

Der Rat der Stadt Waldbröl beschließt den Einfachen Bebauungsplan Nr. 104 A - Hundeübungsplatz Aspenhöhe – der Stadt Waldbröl, bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen als Satzung und der Begründung einschließlich Umweltbericht hierzu.

 

 

§ 2

 

Der Bebauungsplan regelt Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung. In seinem Geltungsbereich richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 3 BauGB, im Übrigen nach § 35 BauGB.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

Ö 16  
2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 108 - Lerchenweg / Amselweg - der Stadt Waldbröl siehe Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung v. 06.12.2010     II /841/2010  
Ö 17  
Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung 2011 mit Investitionsprogramm bis 2014 - Unterlagen werden in der Sitzung verteilt -      
Ö 18  
Genehmigung von Niederschriften-öffentlicher Teil      
Ö 19  
Öffentliche Bekanntgaben      
N 20     Genehmigung von Niederschriften-nichtöffentlicher Teil      
N 21     Übernahme einer Ausfallbürgschaft      
N 22     Abschluss eines Betriebsführungsvertrages für die öffentliche Straßenbeleuchtung      
N 23     Personalangelegenheit; hier: Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer der Stadtwerke Waldbröl GmbH      
N 24     Vergaben      
N 24.1     Vergabe der Leistungen zur TV-Befahrung des Kanalisationsnetzes im Rahmen der Zweitbefahrung (1. Phase)      
N 24.2     Neubau Mensa / Sanierung Turnhalle Gymnasium; hier: Vergabe der Heizungs- und Sanitärarbeiten      
N 25     Berichte aus Kommissionen, Verbänden und Vertretungen      
N 26     Nichtöffentliche Bekanntgaben Mit freundlichen Grüßen Peter Koester